Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2002

OVG NRW: rechtliches gehör, nationalität, freiheit, ausreise, ausschluss, druck, gewalt, einfluss, rückwirkung, zugehörigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 678/01
Datum:
25.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 678/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 8758/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2.
Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 16.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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a) Das Verwaltungsgericht hat die Option der Klägerin zu 1. für die darginische
(daghestanische) Nationalität bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses als
Gegenbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit gewertet und den Einfluss ihres
Vaters bei dieser Entscheidung für nicht so erheblich erachtet, dass ihm eine ihre freie
Willensbetätigung ausschließende Wirkung zugekommen wäre. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit der - im angegriffenen
Urteil zum Teil bereits zitierten - ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des
erkennenden Gerichts und der des Bundesverwaltungsgerichts überein.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2001 - 2 A 3833/00 -; Urteil vom 22.
November 2000 - 2 A 2764/98 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. September
2001 - 5 B 17.01 -; Urteil vom 13. September 2000 - 2 A 4261/99 -.
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Danach liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem
die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befand, weil die Erklärung
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durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden
Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wurde. Gleiches dürfte nach dieser
Rechtsprechung auch gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer
Druck ausgeübt wurde, dass dadurch der Erklärende in eine psychische Zwangslage
geriet, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit
der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Jedoch liegt eine solche Situation nicht
schon dann vor, wenn der Erklärende sich aufgrund massiver Einflussnahme Dritter
einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sah, seine Erklärung in einem
bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte
Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären oder außerfamiliären
Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die
Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen auf ihn einwirkenden
Zwängen nach, manifestiert sich gerade der prägende Eindruck eines Elternteils oder
anderer Personen auf den Erklärenden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in dem angeführten Beschluss
vom 10. September 2001 geteilt und ausgeführt, dass von einem nicht freiwilligen
Bekenntnis zum nichtdeutschen Volkstum nur bei "völligem Ausschluss der Freiheit der
Willensentschließung" ausgegangen werden könne.
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Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen anderen
rechtlichen Maßstab angelegt als den, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, der
der erkennende Senat zustimmt.
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Auch die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet
keinen ernstlichen Zweifeln.
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Aus dem Vortrag der Kläger und aus den Aussagen der im Verwaltungsverfahren
angehörten Familienangehörigen ergab sich zwar, dass vom Vater der Klägerin zu 1.
ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden ist, sich für die Eintragung seiner, der
darginischen Nationalität zu entscheiden. Im Übrigen haben die
Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht behauptet, die Klägerin zu 1. sei bei der Beantragung des ersten
Inlandspasses von ihrem Vater begleitet und durch Drohung mit körperlicher Gewalt zur
Angabe der nicht deutschen Nationalität gezwungen worden. Diese - erstmalige -
Behauptung ist allerdings nicht substantiiert worden. Der Notwendigkeit, substantiierte
Angaben zu den eigenen Lebensumständen und zu Selbsterlebtem zu machen, ist eine
Partei nicht dadurch enthoben, dass sie zu unsubstantiiertem Vortrag Zeugenbeweis
anbietet.
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Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung
"hilfsweise" gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen hat, begründet keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit liegen dem Urteil des
Verwaltungsgerichts zwei unterschiedliche Begründungen als selbständig tragend
zugrunde (Unschlüssigkeit des Tatsachenvortrags und mangelnde Substantiierung der
Beweisanträge). Für beide müssten durchgreifende Berufungszulassungsgründe
dargelegt worden sein. Ohne dass der Senat dem Vortrag im Übrigen nachgeht, trifft das
zumindest für die zweite Begründung nicht zu. Einem - hier nicht gestellten - förmlichen
Beweisantrag müsste allenfalls dann entsprochen werden, wenn mit ihm dargelegt wird,
welche konkreten Tatsachen die benannten Zeugen aus eigener Wahrnehmung
bekunden können. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger
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gibt ein "hilfsweises" Beweisanerbieten nur dann Anlass zur Sachaufklärung - von Amts
wegen -, wenn deren Sinnhaftigkeit erkennbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier
auch noch im Berufungszulassungsantrag - keine konkreten Angaben zu den von den
Zeugen zu erwartenden Tatsachenbekundungen aus eigener Anschauung gemacht
werden. Darin liegt keine Aussage über die Glaubwürdigkeit der nicht vernommenen
Zeugen, sondern allein eine Aussage über die unzureichende Begründung der
gestellten Beweisanträge. Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt mit dem
Begriff "Ausforschung" zutreffend umschrieben.
b) Die Ausführungen, mit denen die Kläger ernstliche Zweifel an der Auffassung des
Verwaltungsgerichts vortragen, dass die Änderung der Nationalitäteneintragung im
Inlandspass der Klägerin zu 1. in "deutsch" keine relevante Revidierung des früheren
Gegenbekenntnisses sei, vermögen solche Zweifel schon deshalb nicht zu begründen,
weil sie durch die Rechtsentwicklung überholt sind.
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§ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des
Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -- SpStatG) vom 30. August 2001
(BGBl I S. 2266), der für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verlangt, dass sich
die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen
Volkstum bekannt hat, hat damit die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses"
ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 6). In Ermangelung einer gesetzlichen
Überleitungsvorschrift gilt dies auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren
wie das der Kläger. Diese Auslegung des Gesetzes sowie der Grundsatz, dass hierin
keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt, ist durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 - und vom 19. April 2002 - 5 B
33.02 -.
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2. Aus dem Vorstehenden (zu 1. a) ergibt sich, dass auch der gerügte Verfahrensfehler
der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wegen
Nichtdurchführung der hilfsweise beantragten Beweiserhebung nicht vorliegt.
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3. Die außerdem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten
Familienangehörigen möglich ist, ist - auch - in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts inzwischen weitgehend geklärt.
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BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 = DVBl.
2001, 1527.
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Danach kann ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegen, wenn der
Aufnahme- oder Einbeziehungsantrag der einbeziehungswilligen Person vor der
Aussiedlung der Bezugsperson gestellt worden ist und es der Bezugsperson nicht
zumutbar war, die Bescheidung im Herkunftsland abzuwarten. Anhaltspunkte dafür,
dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich von davon abweichenden
Rechtsgrundsätzen ausgegangen und deshalb nunmehr die Berufung wegen
Abweichung zuzulassen wäre, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Vielmehr beruht das Urteil insoweit auf der Annahme, dass es der Mutter zumutbar
gewesen war, im Herkunftsland zu warten. Die Angriffe der Kläger lassen erkennen,
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dass sie in rechtlicher Hinsicht gewissermaßen "Ursache und Wirkung" verwechseln,
wenn sie die Frage aufwerfen, wie ein einbeziehungswilliges Familienmitglied die in
Aussicht genommene Bezugsperson daran hindern soll, "vorzeitig" auszureisen.
Soweit die Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit
behaupten, dass die Beklagte willkürlich die Erteilung von Einbeziehungsbescheiden
verzögere, obwohl die entsprechenden Anträge entscheidungsreif sind, und so nicht nur
die einbeziehungswilligen Personen, sondern auch die wartenden Bezugspersonen an
der gewünschten Ausreise hindere, werden grundsätzliche Fragen im Zusammenhang
mit § 27 Abs. 2 BVFG nicht aufgeworfen. Vielmehr bieten § 75 VwGO und
gegebenenfalls § 123 VwGO ohne klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen das
insoweit notwendige und ausreichende Instrumentarium. Im Übrigen liegt eine solche
Fallgestaltung hier nicht vor. Denn die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag erst einen
Monat vor der Ausreise ihrer Mutter und Großmutter gestellt. Dieser war der
Aufnahmebescheid bereits zweieinhalb Jahre vorher im Oktober 1991 erteilt worden
und sie hatte mit der Ausreise solange gewartet, bis ihre anderen ausreisewilligen
Kinder, die - anders als die Kläger - ihren Aufnahmeantrag zeitgleich mit der Mutter
gestellt hatten, darin einbezogen worden waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, § 162
Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch
anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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