Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2007

OVG NRW: rechtliches gehör, eigenschaft, urkunde, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 822/07
Datum:
28.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 822/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3671/06
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge, als die der Senat den unter dem 28. Juni 2007 eingelegten
"Widerspruch" des Klägers aufgrund seiner Klarstellung mit Schreiben vom 9. Juli 2007
wertet, hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Sie legt nämlich keine
tatsächlichen Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den
Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Oberverwaltungsgericht, die
entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG
begründet hingegen keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem
Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -,
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und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in
materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.
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Die Ausführungen des Klägers in seiner am 2. Juli 2007 beim Oberverwaltungsgericht
eingegangenen Eingabe zum richtigen Verständnis des Begriffes "fälschlich
angefertigte Urkunde" in § 580 Nr. 2 ZPO und der Einschlägigkeit der letztgenannten
Norm, zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 BVFG in seiner bis zum 6.
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September 2001 geltenden Fassung und zum Vorliegen der erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen, zur Einschlägigkeit des § 580 Nr. 7 ZPO wegen der
bindenden Wirkung seiner - aus seiner Eigenschaft als Heimatvertriebener
hervorgehenden und verfahrensmäßig bereits durch den seiner Großmutter erteilten
Umsiedlerausweis festgestellten - deutschen Volkszugehörigkeit, zur Maßgeblichkeit
von § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, zum Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn.
1 und 2 VwGO, zur Zulässigkeit der Inbezugnahme des Urteils des Verwaltungsgerichts
Minden vom 6. Mai 2007 durch den angefochtenen Beschluss, zu diversen
Rechtsverletzungen seitens des Bundesverwaltungsamtes und zur Zulässigkeit der
Restitutionsklage aus weiteren - bisher nicht geltend gemachten und angeblich sowohl
aus der rechtswidrigen Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts Köln als auch aus der
fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht Minden hervorgehenden -
Gründen betreffen jedoch durchweg lediglich Fragen der richtigen Rechtsanwendung,
wobei sich diese ganz überwiegend nicht einmal überhaupt auf den
Entscheidungsprozess des Senates im Beschwerdeverfahren beziehen und teilweise
auch für das Beschwerdeverfahren nach der Rechtsauffassung des Senates nicht
entscheidungserhebliche Problemkreise betreffen. Dass der Senat für seine
Entscheidung erheblichen Streitstoff übersehen oder ignoriert hat, ist mithin nicht
hinreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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