Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.1997

OVG NRW (der rat, treu und glauben, bebauungsplan, vorzeitige besitzeinweisung, subjektives recht, genehmigung, steinbruch, planung, vereinbarung, zahlung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 54/93.NE
Datum:
06.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 54/93.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerin unterhält in I. -P. einen Steinbruchbetrieb. Der Steinbruch liegt
westlich der Bundesstraße 7 und nördlich der Ortslage der Antragsgegnerin. Die B 7, zu
der parallel eine Bundesbahnstrecke verläuft, verbindet die Stadt I. mit der Stadt N. .
Unweit der gemeinsamen Grenze dieser beiden Gemeinden soll die Bundesautobahn
46, die in diesem Abschnitt mit einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden
Streckenführung geplant ist, die B 7 unterqueren, und zwar etwa 1,2 km nördlich der
vom Steinbruch der Antragstellerin auf die B 7 führenden Erschließungsstraße. Der
Bereich zwischen Steinbruch und geplanter Autobahn wurde westlich der B 7
überwiegend landwirtschaftlich genutzt, weiter westlich schließen unter
Landschaftsschutz stehende Waldflächen an.
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Die B 7 begrenzt auf einer Länge von etwa 1,2 km den Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 51 der Antragsgegnerin, und zwar auf dem etwa 150 m südlich der geplanten
Autobahntrasse beginnenden und ca. 350 m südlich der Zufahrt zum Steinbruchbetrieb
der Antragstellerin endenden Abschnitt. Im nördlichen Bereich erstreckt sich das
Bebauungsplangebiet parallel zur Autobahnlinie etwa 600 m in westliche Richtung. In
Form eines stumpfen, mehrfach gezackten Keils verjüngt es sich bis auf etwa 60 m in
Höhe der Steinbruchzufahrt; diese Breite behält das Bebauungsplangebiet im südlichen
Bereich wurmfortsatzartig bei.
3
Im Bereich der Steinbruchzufahrt und unter teilweiser Über- planung der dort früher
vorhandenen Betriebsanlagen der Antragstellerin sieht der Bebauungsplan den Beginn
4
einer Erschließungsstraße vor, die etwa mittig durch das Plangebiet bis an dessen
nördliche Grenze führen und dort in einem Wendehammer enden soll. Die Straße dient
der Erschließung des ausgewiesenen, mehrfach gegliederten Industriegebiets. Nördlich
des Steinbruchs sieht der Bebauungsplan eine Abgrabungsschutzzone mit einem
Abstand von 300 m zum Steinbruch vor, die einen apfelsinenscheibenförmigen
Teilbereich des Bebauungsplanes einschließlich eines Teils der Erschließungsstraße
erfaßt. In dem Bereich dieser Schutzfläche sind nach den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Vorhaben, die dem Steinbruchbetrieb zugeordnet sind sowie
Verkehrsflächen zulässig; ausnahmsweise können sonstige Lagerplätze zugelassen
werden.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im wesentlichen folgenden
Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloß am 27. September 1977, die
vorgezogene Bürgerbeteiligung durchzuführen. Im Anhörungstermin am 7. November
1977 sowie mit Schreiben vom 22. November 1977 führte die Antragstellerin aus, daß
sie der Planung nicht zustimmen könne, da die Interessen ihres Steinbruches nicht
berücksichtigt seien. Ihr Produktionsablauf würde empfindlich beeinträchtigt. Wegen der
geplanten Straßenführung müßten Trafohaus, Fahrzeugwaage, Werkstatt und
Sozialgebäude verlegt werden, der angepachtete Lagerplatz würde in zwei Teile
zerschnitten und das Betriebsgebäude vom Betrieb getrennt. Die Antragstellerin wies
auf einen 1979 vorgesehenen neuen Tiefgang hin, der zur Folge haben würde, daß die
geplanten Straßen und ein Teil des vorgesehenen Industriegeländes in die engere 300
m Sprengzone fallen würde.
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Am 25. Januar 1979 erörterten Vertreter der Antragstellerin und der Antragsgegnerin die
beabsichtigte Planung u.a. hinsichtlich von Entschädigungsfragen sowie einer 300-
Meter- Schutzzone. Die hierüber gefertigte Aktennotiz der Antragstellerin vom 29.
Januar 1979 endete mit der Feststellung, daß die Baumaßnahmen in gemeinsamen
Gesprächen zur Zufriedenheit aller abgehandelt werden sollen. Mit Schreiben vom 9.
März 1979 machte die Antragstellerin erneut auf erforderliche Baumaßnahmen und
deren Kosten sowie weiterhin darauf aufmerksam, daß bei der Planung der baulichen
Anlagen auf dem Industriegelände ein Sicherheitsabstand von 300 m einzuhalten sei.
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Der Satzungsbeschluß des Rates der Antragsgegnerin vom 28. August 1979, zu dem
der Regierungspräsident Arnsberg eine mit Auflagen versehene Teilgenehmigung
erteilte, wurde nicht bekanntgemacht. Vielmehr beschloß der Rat der Antragsgegnerin
am 23. September 1980, den Satzungsbeschluß vom 28. August 1979 aufzuheben, die
Bebauungsplanfestsetzungen durch Angaben zur höchstmöglichen Baumassenzahl zu
ergänzen und den solchermaßen geänderten Bebauungsplanentwurf sodann als
Satzung und seine Begründung. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1980 bat der
Stadtdirektor der Antragsgegnerin den Regierungspräsidenten B. um Genehmigung des
Bebauungsplanes und beantragte zugleich, gestützt auf eine
Dringlichkeitsentscheidung nach § 43 GO 1979, eine unter förmlichem
Landschaftsschutz stehende Teilfläche von der Genehmigung auszunehmen. Der
Regierungspräsident B. erteilte die Genehmigung am 3. November 1980 antragsgemäß.
Der Rat der Antragsgegnerin genehmigte am 17. November 1980 die
Dringlichkeitsentscheidung. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wurde am 21.
November 1980 im Bekanntmachungsblatt des N. Kreises, am 27. November 1980 im I.
-Kurier bekanntgemacht.
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Mit Beschluß vom 23. Februar 1982 beschloß der Rat der Antragsgegnerin die 1.
8
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 mit dem Ziel, die in den Bebauungsplanbereich
führende Erschließungsstraße, die Straße "Industriepark F. ", im Einmündungsbereich
zur B 7 um einige Meter in nordöstlicher Richtung zu verlegen. Ziel dieser Maßnahme
war es, die Betriebsflächen und -anlagen des Steinbruchbetriebes in geringerem
Umfang für den Ausbau der Erschließungsstraße heranziehen zu müssen und den
innerbetrieblichen Verkehrsablauf günstiger zu beeinflussen. Der
Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 5. April bis 5. Mai 1982 ausgelegt.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 2. Februar 1982 machten
Vertreter der Antragstellerin Bedenken geltend, zogen diese jedoch nach Erörterung
zurück. Der Rat der Antragsgegnerin beschloß am 25. Mai 1982 die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 51 als Satzung und ihre Begründung. Die Genehmigung der
Satzungsänderung durch den Regierungspräsidenten B. vom 6. Juli 1982 wurde am 16.
Juli 1982 bekanntgemacht.
Nachdem längere Verhandlungen über die Höhe der der Antragstellerin für die
Inanspruchnahme der von ihr gepachteten Parzellen zum Zwecke des Baus der
Erschließungsstraße zu zahlenden Entschädigung nicht einvernehmlich abgeschlossen
werden konnten, beantragte die Antragsgegnerin am 28. Juli 1982 beim
Regierungspräsidenten B. die Enteignung der Pachtrechte der Antragstellerin. Mit
Beschluß der Enteignungsbehörde vom 15. September 1982 wurde die
Antragsgegnerin vorzeitig in den Besitz der Flächen eingewiesen. Zum
einvernehmlichen Abschluß des Enteignungsverfahrens schlossen Antragstellerin und
Antragsgegnerin am 26. Mai/1. Juli 1983 eine Vereinbarung, wonach die Antragstellerin
die zum Bau der Erschließungsstraße und der Anlegung einer Grünzone benötigten
Flächen aus den Pachtverträgen entließ, und zwar gegen Zahlung einer Entschädigung
von 279.240,-- DM sowie Durchführung verschiedener Baumaßnahmen wie
beispielsweise der Erstellung eines neuen Lagerplatzes. In § 3 der Vereinbarung ist
ausgeführt, daß mit Zahlung der Entschädigungssumme und Erfüllung der weiteren von
der Antragsgegnerin übernommenen Verpflichtungen alle entstandenen und noch
entstehenden Entschädigungsansprüche der Antragstellerin erfüllt seien. Beide
Parteien verzichteten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
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Am 31. März 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 51 im
Wege des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BBauG erneut zu ändern, um im
äußersten Norden des Bebauungsplangebietes - in einem Abstand von über 350 m zur
Nordgrenze der Abgrabungsschutzzone - einen zuvor als nicht überbaubare
Grundstücksfläche ausgewiesenen 5 m breiten Geländestreifen zum Zwecke des
nahtlosen Anschlusses an den Bebauungsplan Nr. 51a als überbaubare
Grundstücksfläche festzusetzen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange und
des betroffenen Grundstückseigentümers beschloß der Rat der Antragsgegnerin die 2.
Änderung des Bebauungsplanes am 22. September 1987 als Satzung und ihre
Begründung. Der Satzungsbeschluß wurde am 27. November 1987 bekanntgemacht.
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Die Antragstellerin hat am 5. Mai 1993 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
Zu dessen Begründung führt sie aus: Sie sei antragsbefugt. In Verhandlungen mit der
Antragsgegnerin über die bis zum 31. Dezember 1992 befristete Nebenbestimmung 2.4
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides, wonach
Großbohrlochsprengungen innerhalb einer 300-Meter-Schutzzone zum nördlich
angrenzenden Gewerbegebiet (Plangebietsgrenze) nur bis zum 31. Dezember 1992
durchgeführt werden dürfen, habe sie am 12. November 1992 erfahren, daß im
Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 Industrieansiedlungen geplant seien.
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Auch plane die Firma Grohe die Verlagerung der kaufmännischen Verwaltung in das
zum Steinbruch angrenzende Gewerbegebiet. Von dieser Verlagerung würde die
Computerabteilung der Firma H. erfaßt. Bei Sprengungen seien Erschütterungen nicht
auszuschließen, die Schäden an einer Computeranlage verursachen könnten. Zwar
liege ihr Steinbruchgelände außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes,
grenze aber unmittelbar an diesen an. Ihr ortsgebundener Betrieb sei nach § 35 Abs. 1
Nr. 4 BauGB privilegiert. Sie könne sich deshalb gegen einen Bebauungsplan wehren,
der in ihrer Nachbarschaft Nutzungen ermögliche, die den ungestörten Betrieb des
Steinbruches erheblich behindern würden. Die bereits erteilte Baugenehmigung für ein
Design-Center der Firma Friedrich H. AG vom 28. April 1995 sei von ihr, der
Antragstellerin, angefochten. Sie habe ihre Antragsbefugnis auch nicht verwirkt.
Der Bebauungsplan sei schon deshalb nichtig, weil er einen Teilbereich erfasse, der
nicht wirksam aus dem förmlichen Landschaftsschutz entlassen worden sei. Die
Änderungsverordnung vom 22. Februar 1980 beziehe sich lediglich auf eine Karte im
Maßstab von 1:25.000, die den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genüge. Die
Genehmigung des Bebauungsplanes vom 3. November 1980 begegne
kommunalrechtlichen Bedenken, da im Genehmigungszeitpunkt die
Dringlichkeitsentscheidung vom Rat der Antragsgegnerin noch nicht genehmigt worden
sei, für eine Satzungsänderung üblicherweise jedoch genügend Zeit zur Verfügung
stehe, um sie auf dem normalen Entscheidungswege durchzuführen. Die Festsetzungen
des Bebauungsplanes seien unwirksam. Der Bebauungsplan ermögliche in der
Abgrabungsschutzzone die Anlage von Lagerplätzen zur Lagerung von Gütern aller Art
und begründe damit einen unauflösbaren Interessengegensatz zur
Abgrabungsschutzzone, da erfahrungsgemäß häufig auch über die 300-Meter-Grenze
hinaus Auswirkungen durch Steinflüge zu besorgen seien; sie, die Antragstellerin, habe
daher mit betriebsbeschränkenden Auflagen zugunsten bauplanungsrechtlich
zugelassener Lagerplätze zu rechnen. Der Bebauungsplan nehme Betriebsflächen in
Anspruch, ohne überbaubare Flächen festzusetzen. Dies sei abwägungsfehlerhaft. Die
Fläche, die aufgrund der 2. Änderung des Bebauungsplanes in überbaubare
Grundstücksfläche umgewandelt worden sei, liege teilweise im Schutzzonenbereich
des Steinbruchbetriebes. Es seien daher auch dort nunmehr Lagerplätze zulässig, die
dem Schutzzonenzweck widersprechen würden. Die Voraussetzungen für eine
Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren hätten nicht vorgelegen.
Ein Nachweis über die Beteiligung der benachbarten Grundstückseigentümer fehle. Die
Planfestsetzungen seien auch insoweit widersprüchlich, als der Bebauungsplan zwar
ein Industriegebiet ausweise, in diesem innerhalb der Schutzbereichszone jedoch nur
Lagerplätze zulasse. Es fehlten auch jegliche Auseinandersetzungen der
Antragsgegnerin zur Frage, ob im Schutzzonenbereich ein Lagerplatz zulässig sein
könne, auf dem sich auch Menschen aufhalten würden, obwohl sie, die Antragstellerin,
kein rechtliches Mittel habe, deren Aufenthalt dort zu unterbinden.
12
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 51 "Industriepark F. " der Antragsgegnerin in der Fassung
seiner 2. Änderung für nichtig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt zur Antragserwiderung aus, daß die Antragstellerin bereits nicht antragsbefugt
sei. Die Antragsbefugnis ergebe sich weder aus dem immissionsschutz- und
abgrabungsrechtlichen Genehmigungsbescheiden des Regierungspräsidenten noch
aus den Festsetzungen zur Abgrabungsschutzzone. Schon bei Aufstellung des
Bebauungsplanes sei im Schutzzonenbereich Gesteinsmaterial von der Antragstellerin
gelagert worden; die Festsetzung diene damit gerade dem Interesse der Antragstellerin.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes berühre den Abgrabungsbereich nicht, sondern
liege ca. 300 m vom Anfang der Abgrabungsschutzzone entfernt. Soweit der
Bebauungsplan in marginalen Teilbereichen Flächen des Betriebes in Anspruch
nehme, seien auf diesen Vorhaben, die dem Steinbruchbetrieb zugeordnet sind,
zulässig. Auch aus diesem Grunde sei ein der Antragstellerin entstehender Nachteil
nicht erkennbar. Sie, die Antragsgegnerin, habe aufgrund der
Entschädigungsvereinbarung aus dem Jahre 1983 zudem darauf vertrauen dürfen, daß
die Antragstellerin zukünftig keine Einwendungen mehr gegen den Bebauungsplan
erheben werde. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sei fehlerfrei. Die
Änderungsverordnung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 22. Februar 1980
genüge den gesetzlichen Anforderungen auch soweit mit ihr lediglich eine
Übersichtskarte im Maßstab von 1:25.000 verwandt worden sei. Bei der Änderung einer
vorhandenen Landschaftsschutzgebietsverordnung könne die usprüngliche Vorlage als
Grundlage herangezogen werden, so daß hinreichende Normenbestimmtheit gegeben
sei. Im übrigen würde eine etwaige Nichtigkeit des von der
Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen Bebauungsplanteils nur einen für den
Kernbereich nicht wesentlichen Teil des Bebauungsplanes erfassen und daher
allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes führen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 51 sowie zu seiner 1. und 2. Änderung, schließlich auf die
überreichte Flächennutzungsplankopie nebst Erläuterungsbericht aus dem Jahre 1978
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 51 in der
Fassung seiner 2. Änderung, nicht aber allein die 2. Änderung, die sich gegenüber dem
Urplan nicht als selbständiger Bebauungsplan darstellt. In der mündlichen Verhandlung
hat der Vertreter der Antragstellerin gegenüber dem Senat klargestellt, daß die 2.
Änderung des Bebauungsplanes abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin
nicht berühre.
20
Der Antrag ist unzulässig.
21
Die Antragstellerin hat ihr Antragsrecht verwirkt.
22
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die prozessuale Befugnis eines Bürgers,
einen Normenkontrollantrag zu stellen, im Einzelfall verwirkt sein kann. Für die
Annahme der Verwirkung ist maßgebend, daß der Antragsteller dadurch, daß er zur
Durchsetzung des geltendgemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem
früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt.
Entscheidend sind dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles.
23
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 -, BRS 49 Nr. 42;
Beschluß vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, BRS 54 Nr. 20; OVG NW, Beschluß vom
29. November 1995 - 10a D 168/91.NE -; Urteil vom 13. Februar 1996 - 11a D 82/92.NE
-.
24
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin verstößt
wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben. Dies ergibt sich aus
folgenden Umständen: Die Antragstellerin hat sich im Aufstellungsverfahren für die
Urfassung des Bebauungsplans zunächst unter Darlegung ihrer betrieblichen Belange
gegen die vorgesehenen Festsetzungen gewandt. Diese sind bei der Beschlußfassung
über den Bebauungsplan namentlich und insoweit berücksichtigt worden, als der
Bebauungsplan eine Abgrabungsschutzzone mit einem Abstand von 300 m zum
Abgrabungsbereich des Steinbruchs festsetzt und damit die Abstände aufgreift, die von
der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren benannt worden sind. Nach Abschluß
des Bebauungsplanverfahrens hat die Antragstellerin dann zunächst keine weiteren
Schritte unternommen, sondern sich erst während des Verfahrens zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes wiederum mit Bedenken und Anregungen an die Antragsgegnerin
gewandt, diese dann jedoch ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom
2. Februar 1982 zurückgezogen. Allein aus diesem Geschehensablauf ließe sich ein
treuwidriges Verhalten der Antragstellerin allerdings noch nicht ableiten. Er verdeutlicht
jedoch bereits, daß Antragstellerin und Antragsgegnerin stets in Verhandlungen bemüht
waren, die Interessen der Antragstellerin in die Bebauungsplanfestsetzungen soweit
einzustellen, wie dies zur Befriedigung ihrer Interessen erforderlich war. Daß es den
Beteiligten hierauf ankam, verdeutlicht auch die Aktennotiz der Antragstellerin vom 29.
Januar 1979, wonach "diese Baumaßnahmen in gemeinsamen Gesprächen zur
Zufriedenheit aller abgehandelt werden soll."
25
Daß ein einvernehmlicher Interessenausgleich schließlich erzielt wurde und sich die
Antragsgegnerin hierauf einstellen durfte, ergibt sich dann aus der Vereinbarung vom
26. Mai/1. Juli 1983. Die Antragstellerin wollte die Klärung der Rechtmäßigkeit der nur
auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 51 möglichen Enteignung ihrer
Pachtrechte nicht, sondern hat sich dieser Rechte gegen bedeutende Gegenleistungen
(namentlich der Zahlung einer Entschädigung, aber auch erheblicher Bauleistungen wie
der Errichtung eines neuen Lagerplatzes und einer neuen Betriebsstraße) begeben.
Zwar war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß § 116
BBauG bereits vorzeitig in den Besitz der Flächen eingewiesen. Das
Enteignungsverfahren war jedoch noch anhängig und sollte durch den Vertrag "zum
einvernehmlichen Abschluß" (Vorbemerkung des Vertrages) gebracht werden. In
Konsequenz der Vereinbarung sollte "das anhängige Enteignungsverfahren eingestellt"
werden (§ 4 des Vertrages). Eine solche Regelung war nicht lediglich allein deshalb
wirtschaftlich sinnvoll und für die Absichten der Antragstellerin hinsichtlich des
Bebauungsplanes daher ohne Aussagekraft, wie der Vertreter der Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführte, weil das Enteignungsverfahren
ohnehin im wesentlichen abgeschlossen gewesen sei und es nur noch um die Höhe der
Entschädigung gegangen wäre. Die vorzeitige Besitzeinweisung führte zu keiner
endgültigen Regelung der Besitzverhältnisse, sondern wäre mit den sich aus § 116 Abs.
6 BBauG (nunmehr § 116 Abs. 6 BauGB) ergebenden Folgen aufzuheben gewesen,
wenn der Enteignungsantrag abgewiesen worden wäre. In dieser Situation konnte die
Antragsgegnerin die Vertragsvereinbarung nur so verstehen, daß die dem
Enteignungsverfahren zugrundeliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 51
in der Fassung seiner 1. Änderung von der Antragstellerin akzeptiert wurden, die
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Parteien "endgültig auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (verzichten)" (§ 3 des
Vertrages) wollten und demgemäß der Bebauungsplan für die künftige
planungsrechtliche Situation in dem planerfaßten Gebiet mit den sich hieraus
ergebenden Folgen maßgeblich sein sollte.
Auch der Umfang der von der Antragsgegnerin übernommenen Ausgleichsleistungen
(Geldzahlung, Baumaßnahmen) schließt bei treugemäßem Verständnis des Vertrages
die Vorstellung aus, daß die Antragstellerin zwar die Entschädigungsleistung
entgegennehmen wollte, die gezahlt wurde, um den Bau der zur Erschließung des
Bebauungsplangebietes dienenden Straße zu ermöglichen, den Sinn dieser Zahlung
jedoch dadurch in ihr Gegenteil hätte verkehren wollen, daß sie die Verwirklichung der
Bebauungsplanfestsetzungen durch ein Normenkontrollverfahren zu hindern suchen
wollte. Für eine dahingehende Absicht hätte der Vertrag der Antragsgegnerin
irgendeinen erkennbaren Anhalt geben müssen. Ein solcher Anhalt fehlt. Nur angemerkt
sei, daß die Antragstellerin selbst offenbar nicht die Absicht gehabt hat, den
Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens zu machen, wie sich
daraus ergibt, daß sie den Bebauungsplan nach Vertragsabschluß nahezu zehn Jahre
hingenommen hat.
27
Die Vertragsvereinbarung betraf auch nicht nur einen für die Umsetzung der
planerischen Zielvorstellungen nebensächlichen Bereich oder einen Teilbereich der
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ohne den Bau der (einzigen) die innere
Erschließung des Industriegebietes sichernden Straße kann das Industriegebiet nicht
hinreichend erschlossen werden und verlöre der Bebauungsplan seinen Sinn.
28
Die prozessuale Befugnis der Antragstellerin, den Bebauungsplan mit einem
Normenkontrollantrag anzugreifen, ist nicht infolge der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 51 wieder aufgelebt, und zwar schon deshalb nicht, weil sich die
Auswirkungen dieser Änderung auf den Änderungsbereich beschränken. Darüber
hinaus steht der Antragstellerin gegenüber der 2. Änderung des Bebauungsplanes
keine Antragsbefugnis zur Seite.
29
Ein Recht, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich berufen könnte, ist von ihr
weder geltendgemacht noch ersichtlich. Zwar hat sie schriftsätzlich noch ausgeführt,
daß der von der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 erfaßte Änderungsbereich
die Abgrabungsschutzzone berühre. Dieser Vortrag steht jedoch mit den örtlichen
Gegebenheiten nicht in Übereinstimmung. Der Änderungsbereich betrifft den äußersten
nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes, der über 350 m nördlich der
Abgrabungsschutzzone gelegen ist.
30
Auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Frage, ob eine
Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO n.F. auch dann gegeben sein könnte,
wenn lediglich ein subjektives Recht auf Abwägung in Rede stehe,
31
vgl. verneinend: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -; Beschluß vom
18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE -; Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -,
32
kommt es nicht an, da die Antragstellerin auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des §
47 Abs. 2 BauGB nicht antragsbefugt gewesen ist. Nicht jede Planänderung berührt
schutzwürdige nachbarliche Interessen. Beschränkungen der Antragsbefugnis ergeben
33
sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen
Änderungen, die sich - z.B. wegen größerer Entfernung - nur unwesentlich auf das
Antragsgrundstück auswirken können.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21.
34
Auch nach diesen Maßstäben sind abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin
durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 nicht betroffen. Die Änderungen
können sich - wenn überhaupt - dann nur unwesentlich auf den Steinbruchbetrieb der
Antragstellerin auswirken.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
37
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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