Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005

OVG NRW: einzelrichter, anerkennung, unterbringung, ermessen, datum, haus

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 E 811/05
Datum:
15.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 E 811/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2458/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des
gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Über sie entscheidet der Berichterstatter des
Senats nach §§ 33 Abs. 8 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG als Einzelrichter. Dem steht
nicht entgegen, dass das Verfahren in erster Instanz dem Berichterstatter nicht als
Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO übertragen, sondern dieser als solcher gemäß §
87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO zur Entscheidung berufen war. Dies folgt aus
dem mit der Übertragung auf den Einzelrichter II. Instanz verfolgten Beschleunigungs-
und Entlastungsgedanken, sowie der Überlegung, dass die Übertragung der
Entscheidung von einem Spruchkörper auf einen seiner Mitglieder kraft Gesetzes
jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfaltet als die Übertragung durch den
Spruchkörper im Einzelfall.
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Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000,00 Euro
festgesetzt.
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Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 - BGBl I S. 718 -
noch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), da sich der
Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem 1. Juli 2004 bestellt hat. Gem. §§ 10 Abs.
1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vor
der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG (GKG a.F.) ist der Wert des Gegen-stands der
anwaltlichen Tätigkeit danach im Ansatz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für
ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Der Beklagte hatte bereits mit dem vom Kläger im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2002 seine Bereitschaft erklärt,
Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG in einer nach § 93 BSHG anerkannten und
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geeigneten Einrichtung zu gewähren. Der Streit betraf nicht die Dauer der
Eingliederungshilfe und auch nicht die Höhe der Unterbringungskosten. Es ging
vielmehr um die Frage, ob die Einrichtung "Haus U. " eine anerkannte und geeignete
Einrichtung bzw. ob eine Unterbringung trotz Fehlens der Anerkennung oder Eignung
aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls geboten war. Daher spiegeln die
Unterbringungskosten - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten - als
solche nicht die Bedeutung des Rechtsstreits wieder, die der Kläger ihm beigemessen
hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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