Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2009

OVG NRW: klagenhäufung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 67/09
Datum:
02.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 67/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7717/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das
Verfahren VG Köln 3 K 7717/08 wird auf bis zu 155.000,00 Euro
festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro
festgesetzten Streitwert auf 6 x 39.871,00 Euro heraufzusetzen, ist in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.
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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Klägers, das beklagte
Land unter Aufhebung der Bescheide vom 3. November 2008 zu verpflichten, über seine
Bewerbung auf die am B. -N. -B1. -Berufskolleg, am H. -T. -P. -Berufskolleg, am K. -E. -
Berufskolleg, am Berufskolleg an der M.----straße und am Berufskolleg T1.
ausgeschriebenen Beförderungsstellen (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Streitwert bemisst sich in solchen Verfahren nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, d.h. nach
der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des Beförderungsamtes
zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Eine
Verringerung dieses Betrags wegen der auf eine bloße Neubescheidung zielenden
Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht angezeigt. Für die
Streitwertbemessung ist es auch grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen
freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Anspruch auf
rechtsfehlerfreie Entscheidung nur einmal gesichert werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 - und vom 9. Dezember
2003 - 6 E 1277/03 -.
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Abweichendes gilt jedoch dann, wenn der Kläger mehrere Bewerbungsverfahren
hinsichtlich verschiedener Funktionsstellen betreibt und mit seinem Klageantrag für
jedes dieser Verfahren sein Recht auf fehlerfreie Entscheidung durchsetzen will. Der
darin liegenden objektiven Klagenhäufung ist durch die Addition der Streitwerte der
Einzelanträge Rechnung zu tragen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003, a.a.O., vom 17. Oktober 2006 - 6 E
586/06 - und vom 27. Februar 2008 - 6 E 68/08 -.
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Diesen Grundsätzen folgend ist für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von bis
zu 155.000,00 Euro (4.659,76 Euro x 6,5 x 5) festzusetzen, da der Kläger für jede der
fünf Schulen ein selbständiges Bewerbungsverfahren wegen einer der dort
ausgeschriebenen Beförderungsstellen betreibt und insoweit auch jeweils selbständig
zu beurteilende, demgemäß wertmäßig zu unterscheidende Klageanträge gestellt hat.
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Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Eine Orientierung der
Streitwertfestsetzung ausschließlich am 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts
zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG), wie sie mit der
Beschwerde anscheinend verfolgt werden soll, wäre mit der hier einschlägigen
Sonderregelung in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nicht zu vereinbaren. Dass der Kläger - wie
die Beschwerde außerdem vorträgt - auch eine sechste Stelle zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht habe, lässt sich dem Klageantrag, in dem lediglich fünf
Berufskollegs bezeichnet sind, nicht entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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