Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.01.2011

OVG NRW (antragsteller, aufenthaltserlaubnis, zeitpunkt, schengen, antrag, staat, grund, aufenthalt, ausländer, hauptsache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1662/10
Datum:
06.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1662/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1161/10
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Visum Erlaubnisfiktion Schengen-Staat
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthV § 39 Nr. 6; SDÜ Art. 21
Leitsätze:
§ 39 Nr. 6 AufenthV setzt voraus, dass der Ausländer sowohl im
Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt des Eintritts der
letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund
des von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels
berechtigt ist.
Eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG vermittelt nicht den
nach § 39 Nr. 6 AufenthV erforderlichen Aufenthaltsstatus.
Tenor:
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2010 ist
mit Ausnahme der Streitwertfest-setzung unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500, €
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Mit Blick auf den Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur
Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom
26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein
Beteiligtenwechsel auf Antragsgegnerseite eingetreten. Gemäß dem nunmehr
geltenden sog. Rechtsträgerprinzip ist das Rubrum wie vorstehend von Amts wegen
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berichtigt worden.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist es durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5
i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des
Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).
3
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung über die
Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen,
demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses - hier der freiwilligen Ausreise des Antragstellers - voraussichtlich
unterlegen wäre. Daneben oder anstelle dieses für die Kostenentscheidung
maßgeblichen Gesichtspunkts können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu
treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein,
wie etwa die Frage, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die
Erledigung herbeigeführt haben.
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Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des
Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 5124/10 gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 27. Juli 2010 zu Recht abgelehnt haben dürfte. Für die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug fehlte es an der allgemeinen
Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller war nämlich ohne
das für den beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt erforderliche Visum (§ 6 Abs. 4
AufenthG) in das Bundesgebiet eingereist. Er war auch nicht nach Maßgabe der auf
Grund von § 99 AufenthG erlassenen Spezialregelung des § 39 Nr. 6 AufenthV
berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen.
Danach kann über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer
einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er einen
von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund
dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.
Diese Regelung schafft die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel ohne vorheriges
Visumverfahren in Fällen zu beantragen, in denen der Antragsteller einen Anspruch auf
den beantragten Aufenthaltstitel hat und er bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen
Schengenstaates besitzt.
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Vgl. BR-Drs. 659/05, S. 6 f.
6
Insoweit zeigt die Präsensformulierung "besitzt" bzw. "berechtigt ist", dass der
Ausländer sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt des Eintritts der
letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten
Aufenthaltserlaubnis noch über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf
Grund des von einem anderen Schengen-Staats ausgestellten Aufenthaltstitels verfügen
muss.
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Entsprechendes folgt aus § 39 Nr. 6 2. Halbsatz AufenthV, der auf § 41 Abs. 3 AufenthV
verweist. Danach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei
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Monaten nach der Einreise zu stellen. Zwar wollte der Verordnungsgeber insoweit in
Abweichung von § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich klarstellen, dass der Antrag
analog zu den Fällen des § 41 AufenthV nicht unverzüglich zu stellen ist.
Vgl. BR-Drs. 659/05, S. 7.
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Der in § 41 Abs. 3 AufenthV benannte Zeitraum von drei Monaten entspricht aber dem
Zeitraum, in welchem sich ein Drittausländer gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. § 15
AufenthV höchstens im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei frei bewegen darf,
sofern er Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten
Aufenthaltstitels ist. Allerdings verlängert die Antragstellung die Gültigkeit des
gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht. Der Antragsteller muss daher, um sich
auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen zu können, den Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels ungeachtet der insoweit missverständlichen Bezugnahme des § 39 Nr.
6 2. Halbsatz AufenthV auf § 41 Abs. 3 AufenthV spätestens am letzten Gültigkeitstag
des von dem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels stellen.
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Vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2010, § 81 Rdnr. 13;
Hofmann, in HK-AuslR, 2008, § 81 Rdnr. 17.
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Versäumt er diese Frist, kann der Antrag zwar möglicherweise die Fiktion des allenfalls
anwendbaren § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auslösen, denn der in einem anderen
Schengenstaat ausgestellte Titel ist kein Titel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Zu einer Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV führt er jedoch nicht.
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§ 39 Nr. 6 AufentV knüpft damit letztlich an einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an, der schon während des gemeinschaftsrechtlich zulässigen
Aufenthalts im Bundesgebiet besteht. Er begünstigt denjenigen, der vor Beendigung
seines rechtmäßigen Aufenthalts einen materiellen Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis hat. In dieser Konstellation würde sich eine Nachholung des
Visumverfahrens aus der Sicht des Verordnungsgebers als bloße Förmelei darstellen.
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Ausgehend hiervon erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des § 39 Nr. 6
AufenthV nicht. Ungeachtet der Frage, wann dieser in das Bundesgebiet eingereist ist,
war der slowenische Aufenthaltstitel jedenfalls am 11. Mai 2010 abgelaufen. Zu diesem
Zeitpunkt verfügte der Antragsteller aber ersichtlich noch nicht über die nach § 30 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse. Soweit der Antragsteller auf die
rechtzeitige Antragstellung und die hierdurch ausgelöste Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs.
3 AufenthG verweist, vermittelt diese nicht den nach § 39 Nr. 6 AufenthV erforderlichen
Aufenthaltsstatus. Dies gilt umso mehr, weil die Fiktionswirkung mit der ablehnenden
Entscheidung der Behörde rückwirkend entfällt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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