Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2000

OVG NRW: fristablauf, duldung, bedürfnis, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1141/98
Datum:
16.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1141/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1776/97
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er schon formell nicht den
Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Dem darin
aufgestellten Darlegungserfordernis wird nicht entsprochen, wenn - wie
hier - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen
der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer
Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht
angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen im Zulassungsantrag
benannten Zulassungsgründen hinreichend zu unterschei-den, so dass
nicht deutlich wird, welcher Zulassungsgrund mit welcher Begründung
geltend gemacht wird.
Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998,
415.
Im Übrigen ergeben sich nach dem (in der rechtlichen Einordnung
unklaren) Vorbringen der Antragsteller auch jedenfalls keine allenfalls in
Betracht zu ziehenden ernstlichen Zweifel an der Erbenbis-Richtigkeit
des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Denn deren Darlegungen beziehen sich ausschließlich auf die
Antragstellerin zu 6). Insofern fehlt es aber an dem erforderlichen
Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ,
nachdem der Antragsgegner schriftsätzlich ausdrücklich klargestellt hat,
er werde der Antragstellerin zu 6. eine (zu-nächst) bis 31. Oktober 2000
befristete Duldung erteilen und diese bei unveränderter (amts-)ärztlicher
Stellungnahme nach Fristablauf erneuern.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§
146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 14.000,-- DM festgesetzt
(vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG). Das
Duldungsbegehren der Antragsteller ist nach der neueren Spruchpraxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1
C 28.99 -), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. nur den
Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -), mit jeweils 2.000,-- DM
angemessen bewertet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).