Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2003

OVG NRW: finanzielle verhältnisse, erlass, fahrtkosten, einkünfte, telekommunikation, stundenlohn, fehlbetrag, besuch, verfügung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1371/03
Datum:
29.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1371/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1067/03
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt N. aus E. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
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Die Beschwerde des Antragstellers führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Selbst
wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden könnte, dass lediglich die
Ermöglichung von Besuchsfahrten seiner Töchter mit dem Pkw den
sozialhilferechtlichen Bedarf in zumutbarer Weise deckt und dass hierfür Kosten in
Höhe des "vom Finanzamt anerkannten Kilometerpauschalbetrages" zuzüglich 30 Euro
Stundenlohn für den jeweiligen Fahrer aufzuwenden sind, würde es jedenfalls am
Anordnungsgrund, d.h. an den besonderen Voraussetzungen für den - die Hauptsache
vorwegnehmenden - Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlen. Der Senat geht
insoweit davon aus, dass, basierend auf der vom Antragsteller nicht in Frage gestellten
Berechnung in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2003, die
einkommensteuerrechtliche Pauschale für die Wegstrecke vom Wohnort des
Antragstellers zu seinen bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern und zurück
bei 56,64 Euro und die "Lohnkosten" für die Fahrer bei 30 Euro liegen. Demnach
beliefen sich die im vorliegenden Rechtsstreit lediglich in Streit befindlichen reinen
Fahrtkosten für ein Besuchswochenende auf 86,64 Euro. Da der Antragsgegner nach
den Angaben in der Beschwerdeschrift derzeit 67,40 Euro pro Besuchswochenende
bewilligt, betrüge der - unter Zugrundelegung des gestellten Antrags - zusätzlich
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aufzubringende Betrag für jeden Besuch 19,24 Euro bzw. bei einem 14-tägigen
Besuchsturnus im Monatsmittel (2,25 x 19,24 Euro =) 43,29 Euro. Auf einen noch
geringeren Fehlbetrag käme man, wenn man die zur Fortsetzung der Besuchsfahrten in
der bisherigen Weise, also per Pkw, erforderlichen Mittel entsprechend der
Einschätzung des Antragstellers in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 25.
Januar 2003 mit lediglich 80 bis 85 Euro veranschlagen würde.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei der Geltendmachung von
Regelsatzleistungen nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur im Umfang des
unabwendbar Notwendigen in Betracht, d.h. von 80% des für den jeweiligen
Hilfebegehrenden geltenden Regelsatzes.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/01 - und vom 28. Mai 2002 - 12 B
360/02 -.
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Wird somit einem Hilfesuchenden zugemutet, einstweilen mit einem um 20%
geminderten Regelsatz auszukommen, folgt daraus auch, dass sonstige
Sozialhilfeansprüche, die sich in dem genannten Rahmen bewegen, also 20% des
Regelsatzes nicht übersteigen, einstweilen aus dem Regelsatz aufgebracht werden und
daher nicht - zusätzlich zum vollen Regelsatz - im Wege der einstweiligen Anordnung
erstritten werden können. So verhält es sich hier. Die durchschnittlichen monatlichen
Fahrtkosten, die nicht vom Antragsgegner übernommen werden, belaufen sich auf
lediglich etwa 14,6% des für den Antragsteller geltenden Regelsatzes.Es ist nicht
ersichtlich, dass der Antragsteller nicht über Einkünfte entsprechend dem
sozialhilferechtlichen Regelbedarf verfügt oder dass er aus in seiner Person liegenden
Umständen ausnahmsweise nicht auf das sozialhilferechtlich unabwendbar Notwendige
verwiesen werden kann. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren beiläufig darauf
hingewiesen hat, ihm blieben im Monat nach allen Abzügen ohnehin nur rund 150 Euro
zum Leben, hat er dies nicht des Näheren verdeutlicht; Unterhaltsbelastungen gehen
jedenfalls aus der mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe überreichten
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hervor. Im
Übrigen sprechen schon die Kosten, die der Antragsteller ausweislich des Briefkopfes
seiner Schriftsätze offensichtlich für Telekommunikation aufzubringen imstande ist
(Handy neben einem Festnetzanschluss, Anrufbeantworter, Telefax, PC mit
Internetanschluss und Bildverarbeitung), deutlich gegen derart beengte finanzielle
Verhältnisse.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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