Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2004

OVG NRW: öffentliche urkunde, probe, messung, datum, zahl, schadstoff, analyse, labor, gegenbeweis, kläranlage

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 189/02
Datum:
02.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 189/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1370/00
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 28.636,10 EUR (=
früher 56.007,35 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Keiner der von der Klägerin geltend
gemachten Zulassungsgründe greift durch.
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Die Einwände der Klägerin lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
erkennen.
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Das gilt zunächst für die Rüge, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte
habe hinsichtlich des Schadstoffs CSB der Messungenauigkeit des Analyseverfahrens
durch die Zugrundelegung des niedrigeren Messergebnisses der B-Probe hinreichend
Rechnung getragen, sei fehlerhaft. In Bezug auf die Abgabeerhebung für den Schadstoff
Pges ist sie ohnehin nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Aber auch soweit die Abgabeerhebung für den
Schadstoff CSB streitig ist, rechtfertigt der Einwand nicht die geltend gemachten Zweifel.
Das Ergebnis der Analyse war nicht wegen der dem Messverfahren immanenten
Messungenauigkeit zu korrigieren.
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Nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1994 ist die Zahl der Schadeinheiten nach den Festlegungen
des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides zu ermitteln, dessen Einhaltung
nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den
wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu
überwachen ist. Werden hierbei Überschreitungen festgestellt, führt dies zu einer
Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten und damit auch der Abwasserabgabe (§ 4 Abs.
4 Satz 2 AbwAG 1994). Dabei ergibt sich aus dem systematischen
Gesamtzusammenhang der in § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 enthaltenen Regelungen, dass
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maßgeblich für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der im Bescheid festgelegten Werte
das Ergebnis der amtlichen Überwachung ist. Ist diese ordnungsgemäß durchgeführt
und sind dabei insbesondere die vorgeschriebenen Mess- und Analyseverfahren
angewendet worden, so ist das sich aus der amtlichen Überwachung ergebende
Messergebnis der Ermittlung der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG 1994
zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis dem "tatsächlichen"
Wert entspricht oder das Verfahren mit einer gewissen Fehlertoleranz behaftet ist.
So bereits für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge mit geeichten
Messgeräten, die in bestimmten Messbereichen trotz Einhalten der allgemein
anerkannten Regeln der Technik geringfügige Fehlertoleranzen aufweisen: OVG NRW,
Beschluss vom 11. August 1999 - 9 A 3414/99 -.
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Zur Ermittlung des CSB-Wertes ist sowohl nach der wasserrechtlichen Erlaubnis als
auch nach B Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG 1994 in Verbindung mit Nr. 303 der Anlage
zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989, GMBl. S. 518, als Verfahren die
DIN 38 409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) festgelegt, deren Anwendung - insoweit
ungerügt - auch dem vorliegenden Messergebnis zugrunde liegt. Nach Nr. 5.7 dieser
Verfahrensvorschrift ist das Ergebnis der Untersuchung ausreichend, wenn im Rahmen
der Kontrollbestimmung bei der Untersuchung einer Referenzlösung mit einem
vorgegebenen Chemischen Sauerstoffbedarf von 200 mg/l ein solcher zwischen 192
und 208 mg/l ermittelt wird. Damit wird zwar eine Messtoleranz von +/- 4 % bei dem
Verfahren eingeräumt, das bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des OVG
Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. April 2000 - 12 A 12160/99 -, ZfW 2002, 107) und ihm
folgend der Klägerin nicht, dass ein nach dem Verfahren ermittelter Wert der
Analyseprobe zugunsten des Abgabepflichtigen um 4 % zu mindern ist. Wie sich aus
dem Wortlaut der Regelung, das Ergebnis der Untersuchung sei bei Einhaltung der
Messtoleranz ausreichend, eindeutig ergibt, dient die Messtoleranz nur der Überprüfung
der Zuverlässigkeit und ordnungsgemäßen Durchführung des angewandten
Analyseverfahrens. Darin kommt zugleich klar zum Ausdruck, dass der nach dem
Verfahren ordnungsgemäß ermittelte Wert der Analyseprobe das Ergebnis der
wasserrechtlichen Überwachung und somit nach § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 für die
Bemessung der Abwasserabgabe maßgebend ist. Die damit verbundene
Unbeachtlichkeit von Ungenauigkeiten ist als durch Praktikabilitätserwägungen
bedingte Typisierung gerechtfertigt, zumal sich die Streuung der Messergebnisse nicht
einseitig zu Lasten der Abgabepflichtigen auswirkt und von dem Ausgleich der
Messungenauigkeiten im Laufe der Zeit ausgegangen werden darf.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408; in
diesem Sinne wohl auch: Meßerschmidt, Umweltabgaben als Rechtsproblem, 1986, S.
280 ff., 283ff.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind
auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil aus sonstigen Gründen Bedenken an der
Verwertbarkeit der Messergebnisse bestehen. Das über die Messung vom 29. Januar
1997 und deren Auswertung gefertigte Protokoll, aus dem der Beklagte die Messwerte
übernommen hat, stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO, §§ 415 Abs.
1, 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen
begründet. Hiervon werden neben den Angaben über die Art der Probenahme die
Menge des Abwassers und die im Wege der Analyse gewonnenen
Schadstoffkonzentrationen ebenso erfasst wie die Aussage, dass die Messung fehlerfrei
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erfolgt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, NVwZ 2002, 723, m.w.N.; OVG
NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A 4863/98 - und Beschluss vom 5. November 2003 -
9 A 1908/00 -.
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Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, den öffentlichen Glauben des Messprotokolls
im Sinne von § 418 Abs. 2 ZPO zu widerlegen. Der Umstand, dass in der internen
Mitteilung des Staatlichen Umweltamtes Minden - Abteilung Umweltüberwachung - an
das Staatliche Umweltamt Bielefeld die auf CSB untersuchte Probe als solche vom
30.1.97 bezeichnet worden ist, vermag die Angaben im Messprotokoll nicht zu
erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Bei der Datumsangabe handelt es sich
offenkundig um ein Versehen. Die Angabe wurde von demselben Bediensteten
vorgenommen, der im Messprotokoll für die am 29. Januar 1997 genommene Probe
unter dem 7.2.97 das Messergebnis für CSB eingetragen hatte. Seine weiteren
Angaben in der internen Mitteilung - Probe A 140 und Messstellennummer - beziehen
sich ebenfalls eindeutig auf die bei der Klägerin am 29. Januar 1997 genommene
Probe. Da zudem am 30. Januar 1997 bei der Klägerin keine Probenahme
stattgefunden hat, spricht alles dafür, dass der Bedienstete in der internen Mitteilung
irrtümlich das Datum des Eingangs der Probe im Labor als Probenahmedatum
angegeben hat.
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Gegen die Verwertbarkeit des Messprotokolls spricht auch nicht, dass die Klägerin
selbst, bei der nach ihrem Vortrag als Betreiberin einer kommunalen Kläranlage wegen
ihrer Bindung an Recht und Gesetz ebenfalls von rechtmäßigem Handeln ausgegangen
werden könne, im Rahmen ihrer Messungen keine derartig hohen Werte gemessen hat.
Abgesehen davon, dass es eine Vergleichsmessung der gleichen Abwasserprobe
durch die Klägerin nicht gibt, sondern nur Ergebnisse für Proben, die zu anderen
Uhrzeiten oder an anderen Stellen genommen worden sind, und nach § 4 Abs. 1
AbwAG 1994 nur die im Rahmen der Gewässerüberwachung durch staatliche oder
staatlich anerkannte Stellen gewonnenen Messergebnisse für maßgeblich erklärt
werden, wäre der Vortrag allenfalls geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des
Messergebnisses des Beklagten in Frage zu stellen, nicht jedoch - wie nach § 418 Abs.
2 ZPO erforderlich - den Gegenbeweis zu erbringen.
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Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin weist die Rechtssache keine
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Fragen der Verwertbarkeit der Messergebnisse bzw.
einer möglichen Berücksichtigung von Messungenauigkeiten im Analyseverfahren
lassen sich - wie die Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zeigen - ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
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Das Gleiche gilt für die abschließend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zur Klärung der Frage, ob der Auffassung des
OVG Rheinland-Pfalz zur Berücksichtigung der Messungenauigkeiten im
Analyseverfahren zur Bestimmung des CSB- Schadstoffgehaltes zu folgen ist und ob
der Beklagte dem durch Zugrundelegung des niedrigeren Messergebnisses hinreichend
Rechnung getragen hat, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, ist die Auffassung des OVG
Rheinland-Pfalz abzulehnen und generell von der Vornahme eines Abschlags von 4 %
auf den ermittelten Wert Abstand zu nehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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