Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2008

OVG NRW: beförderung, hauptsache, verminderung, rückgriff, unverzüglich, erlass, realschule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 289/08
Datum:
08.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 289/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 769/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf die
Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen
Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung
des vom Verwaltungsgericht in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes
abzielt, ist begründet.
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Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es
sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben,
das Beförderungsverfahren hinsichtlich der an der H. -I. -Realschule in E. zu
besetzenden Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO unverzüglich fortzusetzen und
über ihr Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert
des § 52 Abs. 2 GKG, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn
im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu
verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle
erstrebt wird. Das war hier indessen nicht das Ziel des Antrags. Der Antragstellerin ging
es vielmehr um die Herbeiführung einer Entscheidung über den geltend gemachten
Anspruch auf Beförderung.
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Da dieser Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und eine endgültige
Entscheidung gerichtet war, ist eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des
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Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2
GKG ergebenden Wertes nicht geboten.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 6 B 123/08 - und vom 5. Mai
2008 - 6 B 2065/07 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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