Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2003

OVG NRW: breite, fahrbahn, stadt, aufwand, grundstück, eigentümer, folgekosten, vollstreckung, abgrenzung, gebrauchswert

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4700/01
Datum:
23.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 4700/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 891/99
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist als Alleinerbe des verstorbenen F. Q. Eigentümer des Grundstücks H. 35
(Gemarkung F. , Flur 92, Flurstücke 57/28 und 61/28) und des daneben liegenden
Grundstücks Gemarkung F. , Flur 92, Flurstück 72. Die Grundstücke liegen in einem
unbeplanten Gebiet, das Grundstück H. 35 ist mit einem zweigeschossigen Gebäude
bebaut, während das Nachbargrundstück unbebaut ist.
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Vor dem Ausbau wies die H. folgenden Ausbauzustand auf: Zwischen X. straße und N.
straße war die Fahrbahn zwischen 10 und 10,5 m breit, beidseitig erstreckten sich
Gehwege mit einer Breite bis zu 3 m, die sich an einigen Stellen auf 2 m verengten.
Zwischen N. - und L. straße war sie zwischen 16 und 18,5 m breit und wies ebenfalls
beidseitige Gehwege auf. Im Bereich zwischen L. straße und B. straße befanden sich
zwei Parkstände auf der östlichen Seite. Der Fahrbahnaufbau war unterschiedlich: Im
Bereich zwischen X. straße und N. straße lag noch ein alter Pflasteraufbau, auf dem
eine zweischichtige bituminöse Decke aufgebracht war. Zwischen N. straße und B.
straße war und ist der Unterbau unbekannt, auf dem eine 14 bis 25 cm starke
bituminöse Tragschicht liegt, auf der eine 3,5 cm dicke Asphaltbetonschicht aufgebracht
war. Der Altzustand im Bereich zwischen B. straße und L. straße entsprach
neuzeitlichen Anforderungen mit einem 25 cm starken Mineralgemisch, auf dem eine 18
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cm starke bituminöse Tragschicht, eine 8,5 cm starke Binderschicht und eine 3,5 cm
starke Asphaltbetonschicht aufgebracht waren.
Mit Grundsatzbeschluss vom 20. September 1993 und Durchführungsbeschluss vom 13.
Februar 1995 beschloss der Rat der Stadt X. , Bussonderspuren in der Straße H.
anzulegen. Zwischen N. straße und L. straße sollte zusätzlich zu der bereits in Richtung
Süden stadteinwärts verlaufenden Busspur eine nach Norden stadtauswärts führende
Busspur auf der östlichen Seite angelegt werden. Parallel dazu sollte ein Parkstreifen
errichtet werden. Im Bereich zwischen X. straße und N. straße , in der noch keine
Busspur vorhanden war, sollte die Straße unter völliger Neuherstellung und Verlegung
des westlichen Gehwegs erweitert und beidseitig eine Busspur angelegt werden. Auf
der östlichen Seite sollte ein Parkstreifen angelegt werden. Zur Begründung führten die
Beschlüsse aus: "Nach Abschluss der baulichen Maßnahmen, die ergänzt werden
durch die ebenfalls mit Zuschussmitteln geförderte Bevorrechtigung des
Buslinienverkehrs an Lichtzeichenanlagen, ist mit einer erheblich verbesserten
Abwicklung des ÖPNV im Straßenzug N. straße /H. / V. Straße zu rechnen. Z.Z. kommt
es durch hohes Verkehrsaufkommen in Spitzenzeiten immer wieder zu Störungen und
Stauungen, die auch den im Individualverkehr (IV) mitfahrenden Buslinienverkehr
beeinträchtigen. Das Resultat sind längere Fahrzeiten, Verspätungen,
Unpünktlichkeiten und das Verpassen von Anschlüssen insbesondere im
Hauptverknüpfungspunkt E. ." In der Folgezeit wurde der geplante Ausbau durchgeführt,
wobei zwischen N. straße und L. straße auf die vorhandene Fahrbahn eine 2,16 cm
starke Binder- und eine 4,2 cm starke Asphaltbetondeckschicht aufgebracht wurden. Am
20. Juni 1996 wurden die Baumaßnahmen abgenommen.
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1998 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers zu Straßenbaubeiträgen
heran, und zwar für das Grundstück H. 35 in Höhe von 4.770,95 DM (Bescheid vom 12.
Oktober 1998) und für das Flurstück 72 in Höhe von 6.180,16 DM (Bescheid vom 26.
Oktober 1998). Die für Gehwegarbeiten angefallenen Kosten setzte der Beklagte dabei
als Folgekosten der Anlegung von Parkstreifen an, während er die Verlegung des
westlichen Gehwegs zwischen X. straße und N. straße als Folgekosten der
Fahrbahnerweiterung abrechnete und dabei auch Grunderwerbskosten in Rechnung
stellte.
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Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1999 zurück.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Rechtsvorgänger des Klägers weiter
gegen die Bescheide gewandt und vorgetragen: Aus der Verbreiterung und dem
Ausbau der Fahrbahn erwachse ihm kein wirtschaftlicher Vorteil. Die
Beitragsberechnung sei unverständlich. Die Verteilungsregelung für unbebaute
Grundstücke sei rechtswidrig, da trotz eindeutig geringerer Ausnutzung eine
Veranlagung nach der höheren Ausnutzbarkeit erfolge. Im Übrigen seien die hinteren
Teile seiner Grundstücke nicht bebaubar, da das Gelände dort ansteige.
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Der Kläger, der das Verfahren des verstorbenen Rechtsvorgängers aufgenommen hat,
hat beantragt,
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die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 12. Oktober 1998 und 26. Oktober
1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1999, gerichtet an den
verstorbenen F. Q. , aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Einwände des Klägers nicht für stichhaltig angesehen und die Bescheide für
rechtmäßig gehalten.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise
stattgegeben, soweit durch den Bescheid vom 12. Oktober 1998 ein Betrag von mehr als
3.888,25 DM und durch den Bescheid vom 26. Oktober 1998 ein Betrag von mehr als
5.036,73 DM gefordert wird. Das Verwaltungsgericht hält die Anlegung der Busspur
unter Verbreiterung der Fahrbahn zwischen X. straße und N. straße nicht für
beitragsfähig und hat deshalb die Kosten der Verlegung des westlichen Gehwegs
zwischen X. straße und N. straße sowie die Grunderwerbskosten aus der Berechnung
herausgenommen.
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Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des
Beklagten, mit der er vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege
in der Verbreiterung der Fahrbahn durch die Anlegung einer Busspur eine
Verbesserung. Die Ausweisung als Busspur sei ein rein straßenverkehrsrechtlicher
Vorgang, der jederzeit geändert werden könne. Im Übrigen diene die Busspur auch der
Entlastung des Individualverkehrs.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Beitragsfähigkeit der
Anlegung der Busspur für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide zu
Recht teilweise aufgehoben. Insoweit ist die Klage zulässig und begründet. Im Umfang
der Aufhebung sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Rechte des Klägers
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Im berufungsbefangenen Umfang finden die angegriffenen Bescheide keine
Ermächtigung in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt X. über die Erhebung
von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt X. vom 17.
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Juni 1994 (SBS). Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 Abs. 1 und 2 SBS erhebt
die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und
Erweiterung von Straßen von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür,
dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche
Vorteile geboten werden. Die Verbreiterung der Straße H. im Bereich zwischen X.
straße und N. straße stellt keine beitragsfähige Maßnahme dar, insbesondere keine
beitragsfähige Erweiterung im oben genannten Sinne.
Die Erweiterung einer Straße ist ein Unterfall der Verbesserung.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1975 - II B 389/74 -, S. 7 des amtl.
Umdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32 Rn. 26, 29.
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Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der
Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der
räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der
Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese
vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen
verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der
neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser
abgewickelt werden kann als vorher.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60).
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Daraus ergibt sich, dass nicht jede beliebige Verbreiterung eine Straße eine
beitragsfähige Erweiterung ist, sondern dass die Beitragsfähigkeit voraussetzt, dass die
Verbreiterung eine positive verkehrliche Auswirkung hat und damit durch den
zusätzlichen Gebrauchsvorteil an der Straße den Gebrauchswert der erschlossenen
Grundstücke steigert und den Eigentümer somit einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt.
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Vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 -
15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (151).
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Ab einer bestimmten Breite der Straße bzw. Teileinrichtung führt eine weitere
Verbreiterung nicht mehr zu positiven verkehrlichen Auswirkungen, die einen so
verstandenen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bewirken. Vielmehr können
derartige Verbreiterungen etwa städtebaulich oder aus sonstigen Gründen angezeigt
sein und damit allein einen Vorteil der Allgemeinheit bewirken. Die Stadt X. hat diese
Abgrenzung zwischen dem Vorteil der Anlieger und dem Vorteil der Allgemeinheit in
Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW in ihrer Straßenbaubeitragssatzung
nicht nur bei der Festsetzung von Anliegeranteilen am Aufwand für den Ausbau
einzelner Teileinrichtungen verschiedener Straßenkategorien vorgenommen, sondern
auch bei der Festsetzung anrechenbarer Breiten der flächigen Teileinrichtungen, im hier
maßgeblichen Fall der Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße auf 8,5 m. Mit dieser
Regelung hat der Satzungsgeber entschieden, dass nur ein Fahrbahnausbau bis zu 8,5
m Breite den Anliegern wirtschaftliche Vorteile gewährt, ein darüber hinaus gehender
Ausbau demgegenüber nur dem Vorteil der Allgemeinheit dient und damit die diesen
Ausbau betreffenden Kosten dem Gemeindeanteil zuzuschlagen sind.
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Vgl. zur Funktion der Festsetzung anrechenbarer Breiten: OVG NRW, Urteil vom 18.
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Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, Gemhlt. 1990, 258; Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 30 Rn. 41.
Diese unmittelbar nur der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands dienende
satzungsrechtliche Vorschrift hat aber auch Bedeutung für die satzungsrechtliche
Beitragsfähigkeit einer Erweiterung. Eine Erweiterung, die jenseits der anrechenbaren
Breiten vorgenommen wird, begründet nach der satzungsrechtlichen Wertung keinen
wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger und ist somit nicht beitragsfähig.
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So liegt der Fall hier. Die vorgenommene Verbreiterung der Fahrbahn der H. zwischen
X. straße und N. straße erstreckt sich auf eine Fläche jenseits der anrechenbaren Breite.
Das ergibt sich allerdings noch nicht allein aus dem Umstand, dass die Fahrbahnbreite
vor dem Ausbau durchschnittlich 15,52 m betrug und in Folge des Ausbaus auf 16,11 m
anstieg. Denn es handelt sich dabei um Durchschnittsbreiten des gesamten
abgerechneten Teilstücks der H. zwischen Karl- und X. straße , die hinsichtlich der
Fahrbahn vor dem Ausbau zwischen Karl- und N. straße etwa 16 bis 17,5 m, zwischen
X. straße und N. straße aber nur 10 bis 10,5 m breit war. Die hier in Rede stehende
Verbreiterung bezieht sich allein auf das noch nicht verbreiterte letztgenannte Teilstück.
Bei einer solchen Konstellation, in der eine in den Breitenverhältnissen sehr variierende
Straße im schmalen Teilstück verbreitert wird, kann eine beitragsfähige, für die Anlieger
vorteilsrelevante Erweiterung vorliegen, auch wenn die anrechenbare
Durchschnittsbreite überschritten ist. Die Regelung über Durchschnittsbreiten (hier in §
4 Abs. 2 Nr. 1 SBS), die die Ermittlung der anrechenbaren Breite durch Teilung der
Fläche der Teileinrichtung durch die Länge der Längsachse vorschreibt, dient nämlich
nur dazu, die Abrechnung zu vereinfachen. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass die
Breiten der Straßen schwanken und an manchen Stellen Überbreiten vorliegen,
während in anderen Bereichen die höchst zulässige Breite nicht erreicht wird. In
derartigen Fällen erscheint es angemessen, die Durchschnittsbreite zu Grunde zu
legen, um nicht den Herstellungsaufwand für möglicherweise zahlreiche, nur
geringfügige Flächen errechnen zu müssen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1402/83 -, S. 18 des amtl. Umdrucks.
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Die Durchschnittsbreitenregelung schließt es daher nicht aus, die Gewährung eines
wirtschaftlichen Vorteils durch Erweiterung derjenigen Teilstücke anzunehmen, die
zuvor die anrechenbare Breite nicht erreicht haben.
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Jedoch fehlt es hier an der satzungsrechtlichen Beitragsfähigkeit deshalb, weil auch im
Teilstück X. straße /N. straße die Erweiterung fast vollständig jenseits der
anrechenbaren Breite von 8,5 m erfolgte. Wäre nämlich lediglich der Parkstreifen auf der
östlichen Seite angelegt, jedoch keine Verbreiterung vorgenommen worden, hätte die
Fahrbahn in diesem Bereich - vorbehaltlich möglicherweise eines kleinen Stücks,
dessen rechtliche Bedeutung später behandelt wird - eine Breite von 8,5 m
aufgewiesen.
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Erfüllt somit die vorgenommene Verbreiterung der Straße im Teilstück X. straße /N.
straße nach dem Satzungsrecht der Stadt X. nicht die Merkmale einer beitragsfähigen
Erweiterung, sind die insoweit angefallenen Kosten von vornherein nicht beitragsfähig.
Das betrifft namentlich den Grunderwerb und die Kosten der Verlegung des westlichen
Gehwegs als Folgemaßnahme der Verbreiterung und führt zu der vom
Verwaltungsgericht angenommenen Minderung des umlagefähigen Aufwands. Insoweit
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wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
Mit dieser Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes, die die genannten
Kostenpositionen vollständig aus dem beitragsfähigen Aufwand herausnimmt, setzt sich
der Senat nicht in Widerspruch zur satzungsrechtlichen Durchschnittsbreitenregelung,
die gerade von der Ermittlung der konkret auf Überbreiten angefallenen Kosten absieht
und lediglich eine verhältnismäßige Kürzung des Aufwands im Verhältnis der
Herstellungsbreiten zur anrechenbaren Breite vornimmt. Es geht nämlich nicht um
Kosten der Herstellung der Fahrbahn insgesamt, die nach wie vor im beitragsfähigen
Aufwand enthalten sind, sondern um Kostenpositionen, die unabhängig von der
Fahrbahnherstellung alleine in Folge der Verbreiterung angefallen sind (Grunderwerb,
Gehwegverlegung). Die fehlende Beitragsfähigkeit der Verbreiterung schließt die
Beitragsfähigkeit dieser Kosten vollständig aus.
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Allerdings war nach Aktenlage die Fahrbahn im Bereich zwischen X. straße und N.
straße in deren mittlerem Teilstück nur 10 m breit. Hätte sich, wie ein Vergleich der
Zustände vor und nach dem Ausbau ergibt, der querschnittsverändernde Ausbau auf die
Herstellung des Parkstreifens an der östlichen Seite beschränkt, so wäre die Fahrbahn
in dem genannten mittleren Bereich nur 8 m breit gewesen. Die vorgenommene
Verbreiterung gewährt daher dort bis zur anrechenbaren Breite von 8,5 m einen
minimalen wirtschaftlichen Vorteil. Dennoch verhilft dies der Berufung auch nicht zu
einem teilweisen Erfolg. Denn der getätigte Grunderwerb und die Gehwegverlegung
wären bei einer solchen beitragsfähigen Erweiterungsmaßnahme, die allein einen Teil
des vorhandenen Gehwegs in Anspruch genommen hätte, nicht angefallen. Vielmehr
wird der in Rede stehende wirtschaftliche Vorteil durch eine andere, viel weitergehende
nicht beitragsfähige Verbreiterungsmaßnahme mitgewährt. Wollte man eine solche
atypische Situation beitragsrechtlich regeln, hätte es daher einer Sondersatzung bedurft,
da eine Beitragserhebung auf der Grundlage der allgemeinen
Straßenbaubeitragssatzung nicht möglich ist. Diese sieht nämlich die Ansetzung eines
fiktiven Aufwands für einen so nicht getätigten Ausbau statt des tatsächlich angefallenen
Aufwands für den durchgeführten Ausbau nicht vor.
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Angesichts dessen kann die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage offen bleiben, ob
die Anlegung einer Busspur überhaupt einen Beitragstatbestand erfüllen kann. Im
Ergebnis jedenfalls ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Verbreiterung im
Hinblick auf den fließenden Allgemein- und Anliegerverkehr keine Verbesserung
darstellt, richtig. Dies ergibt sich nämlich bereits aus dem Satzungsrecht der Stadt X. ,
da die Busspur praktisch vollständig jenseits der anrechenbaren Breite angelegt worden
ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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