Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2005

OVG NRW: anerkennung, bundesamt, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3159/05.A
Datum:
18.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3159/05.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 801/05.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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Die Beklagte hat nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise
dargelegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
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Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf zwei eigenständig
tragende Gründe gestützt, erfordert eine Berufungszulassung, dass hinsichtlich beider
Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Daran fehlt es vorliegend.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage u.a. mit der Begründung stattgegeben, der
Widerrufsbescheid sei unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene
Entscheidung ergangen. Darauf bezogen zeigt die Beklagte die Voraussetzungen einer
entscheidungserheblichen Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht
auf. Die in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
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vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. Mai
2005 - 9 A 1851/05.A -,
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enthält eine entscheidungstragende Aussage allein zur Frage der Anwendbarkeit des §
73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Widerrufsentscheidungen, die das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 1. Januar 2005 getroffen hat. Auf diese
Widerrufsentscheidungen ist § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 danach nicht anwendbar. Für
eine nach dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidung, die auch
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, enthalten die zitierten
Entscheidungen des OVG NRW keinen tragenden Rechtssatz, von dem das
Verwaltungsgericht entscheidungserheblich hätte abweichen können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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