Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.11.1997

OVG NRW (öffentliches recht, antrag, aussicht, vorinstanz, subjektiv, zpo, verwaltungsgericht, datum)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4816/97
Datum:
13.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4816/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 647/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Der - sachgerecht so zu verstehende - Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
den beabsichtigten Antrag, die Berufung gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid
zuzulassen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der mit der Klage verfolgte
Anspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten kann weder gegen die jetzigen
Beklagten noch gegen die in Aussicht genommene neue Beklagte (Bezirksregierung D.)
bestehen, weil es kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf
kommunalaufsichtliches Einschreiten gibt.
2
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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