Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2004

OVG NRW: ausfuhr, vorbehalt des gesetzes, verbringen, begriff, belgien, ausstellung, geflügel, verkehr, untersuchungskosten, export

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 512/01
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 512/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 5355/94
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt
neugefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7.
November 1994 wird aufgehoben, soweit darin 27,50 DM übersteigende
Auslagen festgesetzt worden sind.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin von ihr gezahlte Auslagen in
Höhe von 0,05 EUR (= früher 0,10 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 12.
Dezember 1994 zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 46,94 EUR (=
früher 91,80 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin betreibt einen Im- und Export sowie Großhandel mit Schlachtgeflügel. Sie
kauft u.a. alte Legehennen auf und veräußert diese anschließend an Schlachtbetriebe
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
3
Auf Antrag der Klägerin untersuchten Amtstierärzte des Beklagten im Juli 1993 in drei
Herkunftsbetrieben im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Legehennen, die die
Klägerin anschließend zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien verbrachte. Es handelte
sich um 1500 Tiere aus einem Betrieb in T. (Untersuchung am 7. Juli,
Gebührennachweis 8113), 1200 Tiere aus einem Betrieb in I. (Untersuchung am 27.
Juli, Gebührennachweis 8229) und 800 Tiere aus einem Betrieb in C. -H. (Untersuchung
am 28. Juli, Gebührennachweis 8287). Die Tierärzte stellten über die durchgeführten
Untersuchungen Bescheinigungen nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie (RL)
90/539/EWG aus, die die Klägerin für den Export der Tiere nach Belgien benötigte.
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Mit Gebührenbescheid vom 10. August 1993 zog der Beklagte die Klägerin für die drei
Untersuchungen zu Gebühren in Höhe von insgesamt 64,20 DM und Auslagen
(Fahrtkosten) in Höhe von 27,60 DM heran. Die als Auslagen festgesetzten Fahrtkosten
entfielen nach den beigefügten Gebührennachweisen mit 12,10 DM auf die
Untersuchung in T. , mit 10,- DM auf die Untersuchung in I. und mit 5,50 DM auf die
Untersuchung in C. -H. .
5
Die Klägerin legte hiergegen am 6. September 1993 mit der Begründung Widerspruch
ein, die Untersuchungen seien bisher gebührenfrei gewesen und die Berechnung sei
rechtswidrig.
6
Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. November
1994, zugestellt am 12. November 1994, zurück und führte zur Begründung u.a. aus:
Nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des Gebührengesetzes, der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und der Tarifstellen 26.6.2.4.1 sowie
26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) seien für die gemäß der RL
90/539/EWG durchgeführten Untersuchungen Gebühren zu erheben. Hiervon sei in der
Vergangenheit allein deshalb abgesehen worden, weil die besagte Richtlinie noch nicht
in nationales Recht umgesetzt gewesen sei. Diese Umsetzung sei jedoch nunmehr
durch die Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung vom 28. Dezember 1992 erfolgt.
Die Gebührenfestsetzung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin überhöht. Als Auslagen
könne der Beklagte den Betrag verlangen, den er seinen Tierärzten als
Wegstreckenentschädigung für den Einsatz ihrer eigenen, als Dienstfahrzeuge
anerkannten Pkws zahlen müsse. Bei Zugrundelegung der hier für die Untersuchungen
zurückgelegten Wegstrecken von 22 km (Untersuchung in T. ) und 10 km (Untersuchung
in C. -H. ) bzw. der zu fahrenden Strecke für die Untersuchung in I. sei der festgesetzte
Auslagenbetrag nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin hat am 12. Dezember 1994 Klage erhoben und zur Begründung geltend
gemacht: Der Gebührenbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und sie sei nicht
Gebührenschuldnerin. Es fehle zudem an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für
die Gebührenerhebung und die Auslagenfestsetzung. Im nationalen Recht finde sich
keine ausreichende Ermächtigung. Die im Widerspruchsbescheid zitierten
landesrechtlichen Vorschriften genügten schon nicht den Anforderungen des
Gesetzesvorbehaltes bzw. der Wesentlichkeitsrechtsprechung, da die Regelung der
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Gebührentatbestände dem Verordnungsgeber überlassen worden sei und der
Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben des EU-Rechts nicht selbst umgesetzt habe.
Im übrigen stelle die Erteilung der Bescheinigung nach Muster 5 Anhang IV der RL
90/539/EWG keine Maßnahme der Tierseuchenbekämpfung dar und handele es sich
bei den untersuchten Hennen nicht um Schlachtgeflügel im Sinne dieser Richtlinie.
Letzteres folge daraus, dass das Geflügel nicht unbedingt innerhalb von 72 Stunden
nach dem Eintreffen geschlachtet werde. Ferner seien die Tarifstellen, auf die die
Kostenerhebung gestützt werde, nicht erfüllt. Die angegebene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2
AGT betreffe Grenzuntersuchungen, die hier nicht stattgefunden hätten. Die Tarifstelle
sei auch nicht über die Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT entsprechend anwendbar. Denn die
letztgenannte Tarifstelle setze das kumulative Erbringen aller in ihr aufgezählten
Leistungen voraus, woran es hier fehle. Bereits Untersuchungen im Sinne der Tarifstelle
seien hier nicht vorgenommen worden. Für die Erteilung der erwähnten Bescheinigung
finde lediglich eine Inaugenscheinnahme der Tierbestände statt. Auch die RL
90/539/EWG enthalte keine Bestimmung, die eine Gebührenerhebung vorsehe oder den
Mitgliedstaaten erlaube. Vielmehr verstoße die Kostenfestsetzung in dem
angefochtenen Bescheid gegen das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der RL 85/73/EWG.
Denn danach dürften Mitgliedstaaten für Untersuchungen der hier betroffenen Art nur die
vorgesehenen Gemeinschaftsgebühren und an deren Stelle keine weiteren sonstigen,
gemeinschaftsrechtlich nicht zugelassenen Kosten erheben. Diese Sperrwirkung habe
der nationale Gesetzgeber verkannt. Die nicht ordnungsgemäß umgesetzte Richtlinie
führe zur Unanwendbarkeit des entgegenstehenden nationalen Rechts, zumindest aber
dazu, dass nicht mehr als der gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebührensatz von 1,35
ECU/t Schlachtfleisch angesetzt werden könne. Unabhängig davon sei die Gebühren-
und Auslagenerhebung mit Art. 9 Abs. 1, 12 EGV unvereinbar, weil sie - wie im
Einzelnen weiter ausgeführt - eine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle.
Dies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass die Gebührenhöhe in keinem
angemessenen Verhältnis zum Untersuchungsaufwand stehe und die tatsächlichen
Kontrollkosten übersteige. Denn der Zeitaufwand für die streitigen Untersuchungen
betrage allenfalls 10 bis 15 Minuten. Die angefochtene Kostenauferlegung verstoße
auch deshalb gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil
sie erdrosselnd wirke. Die Untersuchungsgebühren führten bei handelsüblichen Partien
zu einer Kostenbelastung von 0,04 bis 0,05 DM mit der Folge, dass bei
Handelsspannen von 0,02 bis 0,05 DM die Verlustzone erreicht werde. Insoweit werde
auf den - von der Klägerin vorgelegten - Bericht von „markt info" verwiesen. Damit werde
zugleich die Wirtschafts-/Berufs-freiheit unzulässig beeinträchtigt. Ebenso werde das
Diskriminierungsverbot und der gemeinschaftsrechtliche wie auch nationale
Gleichheitsgrundsatz verletzt, da eine offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen
innerstaatlich und innergemeinschaftlich handelnden Betrieben gegeben sei. Wegen
der Unzulässigkeit der Gebührenerhebung sei auch die Auslagenfestsetzung
rechtswidrig. Diese Rechtsfolge ergebe sich zudem auch daraus, dass eine
Reisekostenerstattung gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen sei. Im übrigen werde
der Umfang der verlangten Reisekosten bestritten.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. November 1994
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 91,80 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 12.
Dezember 1994 an sie zu erstatten,
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hilfsweise die vorgenannten Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu
bescheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend
vorgetragen: Zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der hier einschlägigen
Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT müssten die darin genannten Amtshandlungen keineswegs
kumulativ erbracht werden. Die behaupteten Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht oder
nationales Recht lägen nicht vor. Die von der Klägerin gerügten Beeinträchtigungen in
den geltend gemachten Rechtspositionen seien in jedem Fall dadurch gerechtfertigt,
dass die Untersuchungen dem Schutz existenzieller Rechtsgüter wie Leben und
Gesundheit der Verbraucher dienten. Der tatsächliche Umfang der entstandenen
Reisekosten werde durch die von den Tierärzten unterzeichneten Gebührennachweise
belegt. Schließlich sei die Klägerin als Veranlasserin der Amtshandlungen auch
Kostenschuldnerin.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem
Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die als
Grundlage für die Gebührenerhebung allein in Betracht zu ziehende Tarifstelle
26.6.2.4.1 AGT i.V.m. Tarifstelle 26.6.2.1.4.2. AGT erfasse die durchgeführten
Amtshandlungen nicht, da sie nur Amtshandlungen anlässlich der Ausfuhr von Tieren
betreffe. Eine solche Ausfuhr liege jedoch bei einem nur innergemeinschaftlichen
Verbringen, wie hier, nicht vor. Die Auslagenfestsetzung sei selbstständig fehlerhaft,
weil die Gebührennachweise keine exakten Angaben zu den jeweils durchgeführten
Fahrten enthielten. Allein die Angabe einer Kilometerzahl reiche nicht aus.
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Mit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein
erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Mit dem in der Überschrift
der Tarifstelle 26.6.2.4 AGT verwandten Begriff der „Ausfuhr" habe entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts jeder Export in einen anderen Staat, mithin also
auch der Export in einen anderen EG-Mitgliedstaat, erfasst werden sollen. Das ergebe
sich bereits aus dem Titel „Verkehr mit dem Auslande" des Abschnitts 2.6.2 AGT. Bei
den Untersuchungen habe es sich unbeschadet der z.T. von den Tierärzten verwandten
Begrifflichkeiten um Schlachtgeflügeluntersuchungen gehandelt, da die Tiere
anschließend auf direktem Wege zum Schlachtbetrieb gebracht worden seien. Der
Zeitaufwand einschließlich der zu berücksichtigenden An- und Abfahrten für die
streitigen Untersuchungen im Juli 1993 habe - wie in der vorgelegten Tabelle über
sämtliche von Januar bis September 1993 für die Klägerin durchgeführten
Untersuchungen dargestellt - 55 bis 60 Minuten betragen. Die festgesetzten Gebühren
überstiegen daher bei Zugrundelegung der Personalkosten für Tierärzte, wie ebenfalls
in der besagten Tabelle angegeben, in keinem Fall den finanziellen Aufwand, der ihm,
dem Beklagten, entstanden sei. Aus dem Gebührenbescheid mit den beigefügten
Nachweisen sowie dem Widerspruchsbescheid seien auch die der
Auslagenfestsetzung zugrunde gelegten Strecken, die die Tierärzte zur Durchführung
der Untersuchungen gefahren seien, eindeutig zu entnehmen. Darüber hinausgehende
Angaben seien entgegen dem angegriffenen Urteil nicht erforderlich gewesen. Es seien
nur die zum Zweck der jeweiligen Untersuchung zurückgelegten Entfernungen in
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Ansatz gebracht worden, für die den Tierärzten eine identische Reisekostenvergütung
gezahlt worden sei. Das werde durch die vorgelegten dienstlichen Erklärungen der noch
im Dienst befindlichen Tierärzte Herrn Dr. C. und Frau I. bestätigt. Entsprechend der
auch hierzu vorgelegten, schon erwähnten Tabelle habe die Fahrt im Regelfall an der
Dienststelle des Beklagten in C. begonnen. Die von dort bis zur Untersuchungsstelle
und zurück gefahrenen Kilometer seien dann in die Berechnung (sowie die Tabelle)
eingestellt worden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vertiefend
vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Tarifstelle
26.6.2.4.1 AGT die Gebührenerhebung nicht rechtfertige. Dass der Begriff der "Ausfuhr"
den hier gegebenen innergemeinschaftlichen Handel nicht erfasse, folge bereits daraus,
dass der europäische Handelsverkehr stets mit der anderslautenden Formulierung
"Verbringen" bezeichnet werde. Dies sei auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses der
herangezogenen gebührenrechtlichen Vorschriften üblich gewesen. Überdies sei in der
ab 1994 geltenden Fassung des Gebührentarifs nochmals ausdrücklich verdeutlicht
worden, dass die so bezeichnete "Ausfuhr" nur den Handelsverkehr mit Drittländern
betreffe. Im Übrigen müssten, was hier nicht der Fall sei, alle in der besagten Tarifstelle
aufgezählten Handlungen zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes vorgenommen
werden. Das ergebe sich daraus, dass bei einer Untersuchung nur auf die
Transportfähigkeit einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses darüber eine
Gebührenermäßigung von 50 % eintrete. Ferner finde die für den Gebührensatz in
Bezug genommene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT nur auf Schlachtgeflügel Anwendung.
Der Begriff werde in RL 90/539/EWG definiert. Die darin beschriebenen Merkmale
hätten die hier untersuchten Tierbestände unbeschadet der subjektiven Vorstellungen
der Beteiligten jedenfalls objektiv nicht erfüllt, wie schon erstinstanzlich dargelegt
worden sei. Dementsprechend sei in den Gebührenbescheiden bzw. -nachweisen auch
nicht von Schlachtgeflügel, sondern von "Hühnern" die Rede. Die Behauptung des
Beklagten, die Gebühren überstiegen nicht die konkreten Untersuchungskosten, werde
ebenso bestritten wie die Richtigkeit der in der vorgelegten Tabelle enthaltenen
Angaben zum Zeitaufwand (mit An- und Abfahrten) für die Untersuchungen. Entgegen
der Darstellung des Beklagten dauere eine Untersuchung der hier betroffenen Art
allenfalls 10 bis 15 Minuten. Die in Ansatz gebrachten pauschalierten Stundensätze für
Amtstierärzte seien durch nichts belegt und würden ebenfalls bestritten. Auch könnten
die Anfahrtszeiten nicht zu ihren, der Klägerin, Lasten gehen. Die Richtigkeit der in der
Tabelle enthaltenen Angaben zu den zurück- gelegten Kilometern werde gleichfalls
bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie diese ermittelt worden seien. Es fehle die
erforderliche Substantiierung, von wo der Tierarzt gestartet sei, wohin er zurückgekehrt
sei und ob er am gleichen Tage weitere Untersuchungen für Dritte vorgenommen habe.
Die vorgelegten dienstlichen Erklärungen der Tierärzte beseitigten diesen Mangel nicht.
Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich ohne Unterlagen, die nach Mitteilung des Beklagten
nicht mehr vorhanden seien, noch an Vorgänge aus dem Jahre 1993 erinnerten.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen. II.
22
Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung durch
Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig - mit den jeweiligen aus dem Tenor
ersichtlichen Anteilen - für begründet bzw. für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz
2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
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Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung hat mit dem aus dem Tenor
erkennbaren ganz überwiegendem Umfang Erfolg und erweist sich nur zu einem
geringen Teil als unbegründet.
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Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts abzuweisen, soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 10.
August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1994
enthaltene Gebührenfestsetzung und gegen die Festsetzung von 27,50 DM nicht
übersteigende Auslagen richtet. Denn diese Festsetzungen sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich
hinsichtlich der darüber hinausgehenden Auslagenfestsetzung in Höhe von (weiteren)
0,10 DM hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage und dem damit verbundenen
Rückzahlungsbegehren zu Recht stattgegeben, da dieser Teil der Heranziehung
rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2
VwGO).
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Das hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung, das im
Berufungsverfahren im Hinblick auf die vorstehend ausgeführte (ganz überwiegende)
Abweisung der im Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (erstmalig) zu prüfen ist,
bleibt gänzlich ohne Erfolg, da es bereits unzulässig ist.
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Die Anfechtungsklage ist zum überwiegenden Teil unbegründet und nur mit einem ganz
geringfügigen Teilbetrag begründet. Der angefochtene Kostenbescheid erweist sich
bezüglich der Gebührenfestsetzung und der Festsetzung von Auslagen in Höhe von
27,50 DM als rechtmäßig; er stellt sich lediglich mit der Heranziehung zu weiteren 0,10
DM Auslagen als rechtswidrig dar.
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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides bestehen nicht.
Der Bescheid vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.
November 1994 genügt insbesondere den einschlägigen Bestimmtheits- und
Begründungsanforderungen. Die Anforderungen des insoweit einschlägigen § 14 Abs. 1
Satz 3 Nrn. 1 bis 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier
maßgeblichen Fassung vom 23. November 1971 (GV.NRW. S. 354), geändert durch
Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NRW. S. 256) - GebG NRW - sind eingehalten. Danach
müssen aus der Kostenentscheidung (mindestens) die kostenerhebende Behörde, der
Schuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren und Auslagen zu
zahlenden Beträge, die Zahlungsmodalitäten und die Rechtsgrundlage für die Erhebung
der Kosten sowie deren Berechnung hervorgehen. Dass die Gebührenfestsetzung im
angefochtenen Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides diesen
Anforderungen genügt, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht
substantiiert in Abrede gestellt. Gemessen an den besagten Maßstäben ist - entgegen
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der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aber auch die Auslagenfestsetzung nicht zu
beanstanden. Der Kostenbescheid in seiner Ausgangsfassung enthält die Angabe,
welcher genaue Auslagenbetrag (Fahrtkosten) von der Klägerin zusammen mit den
Gebühren zu zahlen ist. Im Widerspruchsbescheid werden zusätzlich die insofern
herangezogene Rechtsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW) und die Berechnung
des entsprechenden Betrages in Höhe von 27,60 DM im gebotenen Umfang mitgeteilt.
Denn darin ist ausgeführt, nach den im einzelnen erwähnten Bestimmungen des
Landesreisekostenrechts habe der Beklagte den Tierärzten für den Einsatz ihrer
Fahrzeuge 0,55 DM/km zahlen müssen, was bei den hier zurückgelegten, konkret
bezifferten Entfernungskilometern bzw. der zu fahrende Strecke für die Untersuchung in
I. den festgesetzten Auslagenbetrag rechtfertige. Weitergehende formelle
Anforderungen in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne, bei der
Festsetzung von Fahrtkosten als Auslagen müsse auch die genau gefahrene Strecke
mitgeteilt werden, lassen sich der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW nicht
entnehmen. Die Frage, ob die jeweils angesetzten Entfernungen im Hinblick auf die
konkreten Strecken zutreffend bzw. angemessen sind und die Auslagenfestsetzung
tragen, betrifft allein die materielle Rechtmäßigkeit der Auslagenerhebung.
Der angefochtene Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, soweit er die
Gebühren in Höhe von 64,20 DM und Auslagen in Höhe von nicht mehr als 27,50 DM
festsetzt; nur die darüber hinausgehende Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von
0,10 DM erweist sich als materiell rechtswidrig.
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Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 2, 14 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. §
1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August
1980 (GV.NRW. S. 924) in den hier maßgeblichen Fassungen der bis zum 15. Juli 1993
geltenden 11. und der danach einschlägigen 12. Änderungsverordnungen vom 6.
Oktober 1992 (GV.NRW. S. 412) bzw. vom 15. Juni 1993 (GV. NRW. S- 360) -
AVwGebO NRW - und den Tarifstellen (TS) 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen
Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW. Die Auslagenfestsetzung findet in Höhe von
27,50 DM ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW.
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Die Anwendbarkeit und Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen wird für den
vorliegend betroffenen Zeitraum nicht durch gemeinschaftsrechtliche Kostenvorschriften
ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand im Hinblick auf die streitige
Gebührenerhebung und die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 27,50 DM keine
"Sperrwirkung" durch hierfür einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften.
Untersuchungen der streitigen Art waren gemeinschaftsrechtlich in Art. 5 lit. b), 10 lit. c)
RL 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 (ABl. EG L 303/6) vorgeschrieben worden.
Danach musste Schlachtgeflügel im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 der besagten
Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handel aus einem Betrieb stammen, in dem
bei der von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor
dem Versand durchgeführten Untersuchung des Gesundheitszustandes der Herde, zu
der das zu schlachtende Geflügel gehört, das untersuchte Geflügel von jeglichem
klinischen Symptom für eine Krankheit oder einen Krankheitsverdacht frei war. Die
Einhaltung dieser Anforderungen musste gemäß Art. 17 RL 90/539/EWG durch eine
vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV
der erwähnten Richtlinie bestätigt werden, wobei die Erteilung einer solchen
Bescheinigung nach nationalem Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der
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Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchVO) vom 23. Dezember 1992
(BGBl. I, S. 2437) Voraussetzung für das genehmigungsfreie innergemeinschaftliche
Verbringen von Schlachtgeflügel war. Bei den von der Klägerin nach Belgien
verbrachten Tieren, auf die sich die im Juli 1993 durchgeführten Untersuchungen
bezogen, handelte es sich um Schlachtgeflügel im Sinne der genannten Vorschriften.
Nach der Definition des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 RL 90/539/EWG ist Schlachtgeflügel solches
Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch
wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu
werden. Die Begriffsbestimmung verlangt mithin lediglich die Zweckbestimmung einer
schnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der genannten Frist, nicht aber die
tatsächliche Vornahme der Schlachtung innerhalb von 72 Stunden. Das ist auch
folgerichtig, denn die amtstierärztliche Untersuchung ist vor dem Versand am
Herkunftsbetrieb der Tiere durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt kann aber nur auf den
mit dem nachfolgenden Verbringen beabsichtigten Zweck abgestellt werden.
Vgl. so auch schon: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 9 A 2667/01 -.
33
Angesichts dessen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob die
hier betroffenen Tiere nach dem jeweiligen Eintreffen in der Schlachterei in Belgien
eventuell - wofür die Klägerin allerdings ohnehin keine substantiierten Anhaltspunkte
vorträgt - nicht innerhalb der erwähnten Frist geschlachtet worden sind. Maßgeblich und
ausreichend ist vielmehr, dass die Tiere von der Klägerin vom Herkunftsbetrieb
unmittelbar zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien verbracht werden sollten und
verbracht worden sind. Daraus folgt die Zweckbestimmung einer schnellstmöglichen
Schlachtung innerhalb der erwähnten Frist als Grundlage des Transports. Dass sie mit
dem Transport gleichwohl ausnahmsweise eine andersartige Zweckbestimmung
verbunden haben könnte, hat die Klägerin nicht dargetan. Auch ihr Hinweis darauf, die
fachkundigen Tierärzte hätten in den Gebührennachweisen nicht die Bezeichnung
"Schlachtgeflügel", sondern "Hühner" verwandt, ist letztlich ohne Belang. Abgesehen
davon, dass nicht die Tierärzte über die weitere Verwendung der Tiere zu entscheiden
hatten und ihren Bezeichnungen daher im hier interessierenden Zusammenhang kein
besonderer Bedeutungsgehalt zukommen kann, handelte es sich bei dem untersuchten
Geflügel um Legehennen des jeweiligen Herkunftsbetriebes. Es ist folglich durchaus
zutreffend, dass sie von den Tierärzten mit dem einschlägigen geschlechtsspezifischen
Gattungsbegriff als "Hühner" bezeichnet worden sind. Das ändert nichts daran, dass es
sich bei diesen Hühnern aus den oben genannten Gründen um Schlachtgeflügel im
Sinne der RL 90/539/EWG gehandelt hat.
34
Die mithin gemeinschaftsrechtlich einschlägige RL 90/539/EWG trifft ebenso wenig wie
die über Art. 30 dieser Richtlinie anwendbare RL 90/425/EWG Regelungen zur
Erhebung von Gebühren oder Auslagen für die von ihr vorgeschriebenen
Untersuchungen, die im Sinne einer Sperrwirkung die Anwendbarkeit der erwähnten
landesrechtlichen Kostenvorschriften ganz oder teilweise ausschließen könnten.
35
Eine derartige Sperrwirkung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den
Bestimmungen der RL 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 (ABl. Nr. L 32/14) in ihren hier
relevanten Fassungen. Soweit die Klägerin darauf verweist, nach Art. 5 Abs. 4 der
besagten Richtlinie würden die in ihr geregelten Untersuchungs- bzw. Kontrollgebühren
an die Stelle jeder anderen nationalen Abgabe oder Gebühr treten und für lebende
Schlachttiere sowie Fleisch habe nach der Richtlinie grundsätzlich nur ein Betrag von
1,35 ECU/t Schlachtfleisch erhoben werden dürfen, bezieht sie sich augenscheinlich auf
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die RL 85/73/EWG in ihrer modifizierten Fassung der Änderungsrichtlinie 96/43/EG vom
26. Juni 1996 (ABl. Nr. L 162/1). Denn ein Art. 5 Abs. 4 mit dem vorbezeichneten Inhalt
ist erst in der letztgenannten Richtlinienfassung enthalten, in deren Anhang B zugleich
der mitgeteilte Betrag erwähnt wird. Diese Fassung ist jedoch schon in zeitlicher
Hinsicht für die streitigen Untersuchungen aus dem Juli 1993 nicht einschlägig, da die
RL 96/43/EG - wie gezeigt - erst im Juni 1996 erlassen worden und die Frist zur
Umsetzung ihrer Vorgaben über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für
bestimmte Untersuchungen bzw. Kontrollen sogar bis zum 1. Juli 1997 reichte. Überdies
bestimmt die RL 85/73/EWG selbst in der Fassung der RL 96/43/EG noch keine
konkrete Gemeinschaftsgebühr für Untersuchungen gemäß Art. 10 lit. c) RL
90/539/EWG. Der von der Klägerin genannte Betrag von 1,35 ECU/t ist in Nr. 1 a) des
Anhangs B der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG aufgeführt und bezieht sich nur
auf Rückstandsuntersuchungen nach RL 96/23/EG. Für Untersuchungen der hier
betroffenen Art ist nach Art. 3 i.V.m. Anhang C, Kapitel I, der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL
96/43/EG lediglich bestimmt worden, dass eine Gemeinschaftsgebühr im Verfahren
nach Art. 8 künftig festgelegt werden sollte.
In ihren vorherigen, zum Zeitpunkt der Untersuchungen bzw. des Erlasses des
Widerspruchsbescheides maßgeblichen Fassungen enthielt die RL 85/73/EWG
überhaupt keine konkreten Bestimmungen über die Erhebung von
Gemeinschaftsgebühren. Die Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 (ABl.
Nr. L 194/24), mit der erstmals konkrete Gemeinschaftsgebühren festgelegt worden sind,
verhielt sich nur zu gemeinschaftsrechtlichen Gebühren für Untersuchungen und
Kontrollen von frischem Fleisch. Damit einhergehend bestimmte Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der
Entscheidung auch lediglich eine Verdrängung solcher nationaler Abgaben oder
Gebühren, die für Untersuchungen bzw. Kontrollen von frischem Fleisch erhoben
wurden. Ähnliches gilt für die durch die RL 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr.
L 340/15) modifizierte Fassung der RL 85/73/EWG. Auch sie erfasste mit den in ihrem
Art. 1 aufgezählten Kontrollen nicht Untersuchungen der hier streitigen Art und sah in
ihrem Art. 2 Abs. 4 nur die Ersetzung solcher nationaler Abgaben oder Gebühren (durch
Gemeinschaftsgebühren) vor, die für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1
verlangt wurden. Vielmehr ließ sie die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für die
Tierseuchenbekämpfung durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich unberührt (Unterabsatz
2 der Bestimmung).
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass von einer Sperrwirkung durch die RL 85/73/EWG in
dem von der Klägerin vertretenen Sinne keine Rede sein kann. Die besagte Richtlinie
enthielt in ihren maßgeblichen Fassungen keine Bestimmungen über die Erhebung von
Gemeinschaftsgebühren für Untersuchungen der streitigen Art, die einschlägige
nationale Kostenvorschriften ganz oder teilweise hätten verdrängen oder unwirksam
werden lassen können. Erst Recht kann der besagten Richtlinie in den relevanten
Fassungen kein gemeinschaftsrechtliches Verbot entnommen werden, für diese
Untersuchungen Gebühren und Auslagen zu erheben.
38
Der Anwendbarkeit und Wirksamkeit der oben erwähnten, als Ermächtigungsgrundlage
für die Gebührenfestsetzung und die Auslagenfestsetzung in Höhe von 27,50 DM
heranzuziehenden landesrechtlichen Kostenvorschriften steht auch nicht allgemeines
Gemeinschaftsrecht oder allgemeines nationales Recht entgegen. Die grundsätzliche
Anordnung einer Kostenerhebung für Untersuchungen der betroffenen Art verletzt nicht
den gemeinschaftsrechtlichen (und dem folgend ebenso wenig den nationalen)
Gleichheitsgrundsatz. Mit Blick auf das nationale Recht kommt dem Landesgesetzgeber
39
auch die Kompetenz zum Erlass von Kostenvorschriften für Untersuchungen nach Art.
10 lit. c) RL 90/539/EWG zu und genügen die einschlägigen Bestimmungen ferner dem
Vorbehalt des Gesetzes bzw. den Anforderungen der Wesentlichkeitsrechtsprechung.
Die Kostenerhebung verstößt nicht - wie die Klägerin meint - deshalb gegen den
gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. das in ihm enthaltene
Diskriminierungsverbot, weil sie zu einer Ungleichbehandlung von
innergemeinschaftlich und innerstaatlich handelnden Betrieben führt. Der allgemeine
Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts bestimmt über die ausdrücklichen
Diskriminierungsverbote der Verträge hinaus ein Differenzierungsverbot bei
vergleichbaren Sachverhalten, es sei denn die Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt.
40
Vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, S. 190, Rdnr. 492. m.w.N.
41
Der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsatz unterscheidet sich damit bezüglich
des durch ihn begründeten allgemeinen Diskriminierungsverbots nicht vom
Bedeutungsgehalt des nationalen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine
Verletzung ist jeweils nur dann gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne
sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die
Kostenerhebung beim Verbringen des Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat beruht
letztlich darauf, dass in diesen Fällen nach der bereits dargestellten RL 90/539/EWG
eine Untersuchung vorgeschrieben und entsprechend dem nationalen
Transformationsrecht auch durchgeführt wird. Insofern unterscheidet sich jener
Handelsverkehr vom bloß innerstaatlichen Handelsverkehr, für den die erwähnte
Untersuchungspflicht nicht gilt. Das hat zur Folge, dass schon keine vergleichbaren
Sachverhalte, zumindest aber mit dem Erbringen der Untersuchungsleistung ein
sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. In Wirklichkeit richtet sich der
Einwand der Klägerin daher auch gegen die Auferlegung der Untersuchungspflicht an
sich. Die unter diesem Aspekt bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber dem nur
innerstaatlichen Verkehr findet jedoch ihre ausreichende sachliche Rechtfertigung in
dem nach ihrer Präambel verfolgten Zweck der RL 90/539/EWG, mittels der Anordnung
einer einheitlichen Untersuchung im Herkunftsbetrieb bestehende Unterschiede im
Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten zu beseitigen, um so den innergemeinschaftlichen
Handel u.a. mit Geflügel zu fördern, sowie die Verbreitung von ansteckenden
Krankheiten zu verhindern.
42
Es unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin ferner keinen Zweifeln, dass es sich bei
Untersuchungen nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG einschließlich der auszustellenden
Bescheinigung um Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung handelt mit der Folge,
dass die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Kostenerhebung für derartige
Untersuchungen nach §§ 1, 2 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der hier
einschlägigen, ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
29. Januar 1993 (BGBl. I, S. 116) den Ländern zukommt. Dieser Charakter der
Untersuchungen folgt nicht nur aus dem Titel der Richtlinie, sondern kommt auch in der
bereits erwähnten Präambel der RL 90/539/EWG zusätzlich zum Ausdruck. Danach
sollen entsprechend dem oben Gesagten zur Verbesserung des Binnenmarktes
bestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten beseitigt und auf
Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den
innergemeinschaftlichen Handel erlassen werden, mit der das erfasste Geflügel zur
Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten den in der Richtlinie
bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterworfen wird. Dementsprechend
43
ist das Erfordernis des Vorliegens einer Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV
der RL 90/539/EWG als Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen auch
in einer auf dem Tierseuchengesetz beruhenden Verordnung, nämlich wie schon
gezeigt in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMTierSSchVO, in das nationale Recht umgesetzt worden.
Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die angeführten landesrechtliches
Kostenvorschriften - wie die Klägerin meint - nicht mit den Anforderungen des
Gesetzesvorbehaltes in Einklang stünden. Die wesentlichen Entscheidungen im
Hinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren u.a. der hier betroffenen Art sind in
den §§ 1 ff. GebG NRW, auf dessen § 2 die AVwGebO NRW beruht, getroffen worden.
Insbesondere der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung und die Grundsätze bzw.
generellen Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe einschließlich der
zulässigen Bemessungsarten sowie die Voraussetzungen für die Ermäßigung oder
Befreiung in atypischen Fällen der Unbilligkeit und die Erhebung von Auslagen sind in
den §§ 1, 3 bis 6, 10 GebG NRW, mithin also in einer dem Gesetzesvorbehalt bzw. der
Wesentlichkeitsrechtsprechung genügenden Weise, vom Gesetzgeber selbst geregelt
worden. Es ist von Verfassungs wegen hingegen nicht geboten, dass der Gesetzgeber
etwa die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig
festlegt.
44
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, NVwZ 2003, 1508, 1509.
45
Angesichts dessen bestehen gegen die Festlegung der konkreten Gebührensätze durch
den Verordnungsgeber in dem Allgemeinen Gebührentarif zur AVwGebO NRW keine
Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestanden im hier maßgeblichen
Zeitraum auch keine speziellen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts über die
Gebührenerhebung, deren Umsetzung eventuell durch den Gesetzgeber hätte
vorgenommen werden müssen. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die obigen Ausführungen zum Fehlen eines diesbezüglichen Regelungsgehalts Bezug
genommen werden.
46
Die Voraussetzungen der oben genannten Rechtsgrundlagen sind im Hinblick auf die
angefochtene Gebührenerhebung erfüllt. Mit Blick auf die festgesetzten Auslagen liegen
sie in Höhe von 27,50 DM vor und sind nur bezüglich der weiteren 0,10 DM nicht
gegeben.
47
Mit den drei streitigen Untersuchungen ist der Gebührentatbestand der TS 26.6.2.4.1
i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT jeweils vollständig verwirklicht worden mit der Folge, dass
die festgesetzte Gebührenhöhe von 64,20 DM nicht zu beanstanden ist. Bei den
durchgeführten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Verbringen des
Schlachtgeflügels nach Belgien hat es sich entgegen der Auffassungen des
Verwaltungsgerichts und der Klägerin um Untersuchungen im Sinne der TS 26.6.2.4.1
AGT gehandelt. Die Untersuchungen mitsamt der Bescheinigungserteilung nach Art. 10
lit. c), 17 RL 90/539/EWG stellten amtstierärztliche Amtshandlungen gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 GebG NRW und mithin zugleich derartige Handlungen gemäß der Überschrift in
TS 26.6.2.4 AGT dar. Die Amtshandlungen erfolgten auch anlässlich der "Ausfuhr" von
Tieren im Sinne des letztgenannten Überschrift. Der Begriff der "Ausfuhr" bedeutete
lediglich, dass es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von
Tieren in ausländische Staaten handeln musste, wie es hier mit den Untersuchungen
des Geflügels vor dessen Verbringen nach Belgien der Fall war. Der gegenteiligen
Ansicht des Verwaltungsgerichts, wegen des Begriffs der "Ausfuhr" in TS 26.6.2.4 AGT
48
hätten sich die nachfolgenden Tarifstellen nur auf behördliche Maßnahmen im
Handelsverkehr mit Drittländern, nicht aber auf Kontrollen bzw. Untersuchungen im
Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens bezogen, kann nicht gefolgt werden.
Eine solche Auslegung greift zu kurz.
Im AGT in seiner hier maßgeblichen Fassung sind die gebührenpflichtigen
amtstierärztlichen Amtshandlungen unter den TS 26.6 ff. aufgeführt und in die beiden
größeren Gruppen der "Untersuchung von Tieren einschließlich Ausstellung von
Gesundheitsbescheinigungen im Inlandsverkehr" (TS 26.6.1 ff.) sowie der
"Untersuchung von Tieren, Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie
Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen im Verkehr mit dem Ausland" (TS 26.6.2
ff.) aufgegliedert worden. Daraus erschließt sich, dass die unter den TS 26.6.2 ff. AGT
aufgeführten Amtshandlungen grundsätzlich alle diejenigen erfassen sollten, die - im
Gegensatz zum Inlandsverkehr - anlässlich eines Verkehrs mit dem Ausland erbracht
wurden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen ausländischen Mitgliedstaat
oder einen ausländischen Drittstaat handelte. Denn eine weitergehende Differenzierung
des Verkehrs mit dem Ausland nach Mitgliedstaaten und Drittländern einschließlich
daran geknüpfter unterschiedlicher Bestimmungen der gebührenrechtlichen
Behandlung hierbei jeweils erbrachter Amtshandlungen ist in den TS 26.6.2 ff. AGT
nicht erfolgt. Soweit an sich den Tarifstellen unterfallende Amtshandlungen im Verkehr
mit Mitgliedstaaten - im Unterschied zu gleichen Handlungen im Verkehr mit Drittländern
- ausnahmsweise gebührenfrei sein sollten, ist dies durch gesonderte
Einzelfallregelungen bestimmt worden. So ist etwa in TS 26.6.2.1.11 AGT angeordnet
worden, dass die Untersuchung nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften von Tieren bei
der Einfuhr oder Durchfuhr im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebührenfrei
erfolgte. Für amtstierärztliche Untersuchungen (seuchenrechtlicher Art) im
Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren in andere Mitgliedstaaten - wie hier - fehlt es
indes an einer entsprechenden Ausnahmeregelung. Bereits dies macht deutlich, dass
die in der Gruppe "Untersuchungen von Tieren.....im Verkehr mit dem Ausland" (TS
26.6.2 ff. AGT) und weiter im (Unter-)Abschnitt der "Amtstierärztlichen Amtshandlungen
für die Ausfuhr von Tieren..." (TS 26.6.2.4 ff. AGT) aufgeführten Untersuchungen gemäß
der TS 26.6.2.4.1 AGT durchaus auch jene Untersuchungen umfassen sollten, die
anlässlich der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden.
49
Zudem lässt sich auch der bereits erwähnten TS 26.6.2.1.11 AGT entnehmen, dass der
Verordnungsgeber den Begriff der Ausfuhr in der TS 26.6.2.4 AGT keineswegs in dem
vom Verwaltungsgericht angenommenen eingeschränkten Sinne gemeint hat. Die
erstgenannte Tarifstelle zeigt mit der Regelung zur Gebührenfreiheit von
Untersuchungen bei der ausdrücklich so bezeichneten "Einfuhr ... im
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr", dass der Verordnungsgeber unter der
Einfuhr nicht nur den Handelsverkehr mit Drittländern, sondern ebenso den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verstanden hat. Angesichts dessen spricht
alles dafür, dass er dessen Korrelat, nämlich die Ausfuhr, in gleicher Weise umfassend
gemeint hat.
50
Der vorstehenden Bewertung kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Begriff
der Ausfuhr sei im Sinne eines anerkannt feststehenden und mithin zwingenden
juristischen Bedeutungsgehaltes stets als Export in Drittländer definiert worden.
Abgesehen davon, dass der allein maßgebliche Verordnungsgeber den Begriff - wie
oben dargelegt - erkennbar nicht mit einem solchen Bedeutungsgehalt belegt hat, kann
jedenfalls ein zwingender Begriffsinhalt der vorbezeichneten Art, noch dazu für den hier
51
relevanten Zeitraum, ohnehin nicht angenommen werden. Ebenfalls ohne Aussagekraft
im hier interessierenden Zusammenhang ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts und
der Klägerin, mit der 14. Änderungsverordnung zur AVwGebO NRW vom 8. November
1994 seien durch die neu geschaffenen TS 23.3.1 ff. auch amtstierärztliche
Amtshandlungen auf Grund des Tierseuchenrechts im innergemeinschaftlichen Verkehr
- neben solchen im Drittlandsverkehr - erstmals ausdrücklich als gebührenpflichtig
bestimmt worden. Dieser Umstand macht lediglich deutlich, dass es der
Verordnungsgeber seinerzeit aus Gründen der Klarstellung für geboten erachtet hat,
eine ausdrückliche Regelung zu schaffen. Eine weitergehende Schlussfolgerung dahin,
durch die besagte Neufassung habe erstmals eine Gebührenpflicht für
tierseuchenrechtliche Untersuchungen aus Anlass des Verbringens von Tieren in
Mitgliedstaaten angeordnet werden sollen, ist nach dem oben Gezeigten ebenso wenig
gerechtfertigt wie die Annahme, die entsprechende Gebührenpflicht sei in den hier
anzuwendenden TS 26.6.2.4.1 AGT (zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. bzw. 12.
Änderungsverordnung) nicht eindeutig genug beschrieben gewesen.
Die streitigen Kontrollen erfüllten auch im übrigen die Voraussetzungen von
Untersuchungen gemäß TS 26.6.2.4.1 AGT. Aus der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT
sowie der Aufzählung der relevanten Testate in der Tarifstelle selbst lässt sich ohne
weiteres herleiten, dass mit den in TS 26.6.2.4.1 AGT erwähnten "Untersuchungen"
solche gemeint gewesen sind, die für die Ausfuhr von Tieren in ausländische Staaten
aus Gründen des Gesundheits-/Tierschutzes vorgeschrieben waren und durchgeführt
wurden. Eine grundsätzlich einzuhaltende konkrete Untersuchungsart bzw. -methode
als Voraussetzung für die Gebührenpflicht ordnete die besagte Tarifstelle nicht an.
52
Gemessen an diesen Kriterien unterfielen die streitigen Untersuchungen einschließlich
der Erteilung einer positiven Bescheinigung der TS 26.6.2.4.1 AGT. Ihre Durchführung
und die Ausstellung der Bescheinigungen waren - wie oben dargelegt - nach Art. 10 lit.
c), 17 RL 90/539/EWG sowie nach der nationalen Umsetzungsnorm des § 8 Abs. 1
BMTierSSchVO zwingend vorgeschriebene Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
Ausfuhr des Schlachtgeflügels nach Belgien. Ob die nach diesen Vorschriften
erforderliche Untersuchung - wie die Klägerin behauptet - regelmäßig nur eine bloße
Augenscheinseinnahme der jeweiligen Herde verlangt und sich auch bei den streitigen
Untersuchungen darin erschöpft hat, mag dahinstehen. Jedenfalls bedeutete auch eine
solche Augenscheinseinnahme eine veterinärfachliche Begutachtung des
Gesundheitszustandes der Herde unter tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten und
mithin eine diesbezügliche umfängliche Kontrolle der Tiere bzw. des Tierbestandes
selbst. Der alleinige Umstand, dass diese umfassende Kontrolle methodisch u.U. -
solange sich hierbei keine Verdachtspunkte ergaben - in einer visuellen Begutachtung
der Tiere bestand, ist entsprechend den obigen Ausführungen zum Fehlen von
Vorgaben über bestimmte Untersuchungsarten/-methoden ohne Belang.
53
Der Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 AGT ist mit den drei streitigen
Untersuchungen (und der Ausstellung der Bescheinigungen hierüber) auch jeweils
vollständig erfüllt worden. Aus der in der Tarifstelle verwandten Formulierung
"Untersuchung einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung,
Bescheinigung über Seuchenfreiheit eines Herkunftsbezirkes sowie eines Zeugnisses
über die Transportfähigkeit" folgt nicht, dass zu ihrer Verwirklichung neben einer
Untersuchung kumulativ die Ausstellung aller aufgezählten Bescheinigungen und des
Zeugnisses erforderlich war. Mit dem verbindenden Begriff "einschließlich" ist ersichtlich
lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die in der Tarifstelle bestimmte Gebühr
54
auch solche Leistungen erfasste, die von der Behörde als Annex zu den
Untersuchungen in Form eines besonderen Testats erbracht wurde. Hierdurch ist mit
anderen Worten nur klargestellt worden, dass durch die Gebühr zugleich der Aufwand
für die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen bzw. des Zeugnisses mit
abgegolten war. Eine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus der Sonderregelung
für Untersuchungen nur zur Transportfähigkeit und der Erteilung eines Zeugnisses
hierüber. Die hierfür angeordnete Gebührenreduzierung fand ihre Ursache nicht - wie
die Klägerin meint - darin, dass bei einer solchen Fallgestaltung nur eines der
benannten Testate, nämlich das Zeugnis, ausgestellt wurde. Sie beruhte vielmehr auf
dem Umstand eines insofern nur ganz eingeschränkten Untersuchungsgegenstandes.
Folglich kann daraus nichts für die Annahme hergeleitet werden, die Verwirklichung des
Gebührentatbestandes nach der TS 26.6.2.4.1 AGT habe neben der entsprechenden
Untersuchung kumulativ die Ausstellung aller aufgezählten behördlichen Testate
verlangt.
Die festgesetzte Gebührenhöhe von insgesamt 64,20 DM ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Auf den durch die jeweiligen streitigen Untersuchungen (nebst
Bescheinigungserteilung hierüber) verwirklichten Gebührentatbestand nach TS
26.6.2.4.1 AGT waren die Bemessungsregeln der TS 26.6.2.1. AGT entsprechend
anzuwenden. Dabei hat der Beklagte zu Recht auf die TS 26.6.2.1.4.2 AGT für
Schlachtgeflügel abgestellt. Selbst wenn auch für diese Vorschrift des nationalen
Rechts auf die Definition des Schlachtgeflügels im einschlägigen Gemeinschaftsrecht
zurückgegriffen werden müsste, lagen die Voraussetzungen jener Definition für die
betroffenen Tiere nach dem oben Gesagten vor und war die Vorschrift folglich hier
anzuwenden. Nach den nicht in Abrede gestellten Angaben in den
Gebührennachweisen bzw. des Beklagten, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln
auch ansonsten kein Anlass besteht, sind am 7. Juli in T. 1500 Tiere, am 27. Juli in I.
1200 Tiere und am 28. Juli 1993 in C. -H. 800 Tiere mit einem durchschnittlichen
Gewicht von jeweils 1,5 kg von den Tierärzten des Beklagten untersucht worden. Dies
führt für die beiden erstgenannten Untersuchungen nach TS 26.6.2.1.4.2 AGT zu
Gebühren in Höhe von 27,90 DM bzw. 22,50 DM, wie sie auch in den entsprechenden
Gebührennachweisen vermerkt worden sind. Die Untersuchung in C. -H. am 28. Juli hat
an sich nach der besagten Tarifstelle einen Gebührenanspruch in Höhe von 15,30 DM
ausgelöst, den der Beklagte in dem angefochtenen Kostenbescheid jedoch nur mit
einem Anteil von 13,80 DM berücksichtigt hat. Der insgesamt festgesetzte
Gebührenbetrag in Höhe von 64,20 DM ist daher nicht zu Lasten der Klägerin
rechtswidrig überhöht.
55
Gleichfalls materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslagenfestsetzung, soweit
sie den Betrag von 27,50 DM nicht übersteigt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW
sind neben den Gebühren als Auslagen (durch den Gebührenschuldner) u.a. die
Vergütungen, insbesondere Reisekosten, zu ersetzen, die die Behörde den
Verwaltungsangehörigen bei Geschäften außerhalb der Dienststelle auf Grund
gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährt hat. Nach den insoweit unstreitigen
Angaben des Beklagten haben die Tierärzte im Rahmen der von ihnen durchgeführten
Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle, so auch für die hier betroffenen
Untersuchungen, eigene Kraftfahrzeuge eingesetzt, die gemäß § 6 Abs. 2 des
Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der maßgeblichen Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV.NRW. S. 214), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 24. Januar 1992 (GV.NRW. S. 47), als im dienstlichen Interesse
gehalten anerkannt waren. Für den dienstlichen Einsatz dieser Kraftfahrzeuge stand
56
den Tierärzten nach § 6 Abs. 2 LRKG i.V.m. §§ 7 Nr. 3 b) aa), 8 , 4 Abs. 1 der
Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO - vom 31. Mai 1968 (GV.NRW. S. 190) in der
einschlägigen Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 24. Januar 1992 (GV.NRW. S.
48) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 0,55 DM/km zu. Es ist
davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Tierärzten eine
Wegstreckenentschädigung nach diesen Vorschriften für die jeweils im Rahmen von
Dienstfahrten zurückgelegten Entfernungskilometer auch tatsächlich gewährt hat. Das
folgt zunächst aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärungen
der beiden heute noch beim Beklagten tätigen Tierärzte, Frau I. und Herr Dr. C. . Für
eine Unrichtigkeit der daraus u.a. zu entnehmenden generelle Aussage, dass der
Beklagte den Tierärzten im Jahre 1993 Wegstreckenentschädigung nach den
gesetzlichen Vorschriften gewährt hat, ist nichts ersichtlich. Zwar weist die Klägerin zu
Recht darauf hin, dass eine Erinnerung der Tierärzte an konkrete einzelne Vorgänge
nach mehr als 10 Jahren nicht unbedingt zuverlässig sein muss. Die Frage, ob
seinerzeit eine Wegstreckenentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt
worden ist, betrifft aber keinen konkreten Einzelvorgang, sondern die damalige
grundsätzliche Handhabung. Hinsichtlich eines darauf bezogenen generellen
Verhaltens seines Dienstherrn besteht bei dem Bediensteten regelmäßig auch nach
längeren Zeiträumen noch eine hinreichend verlässliche Erinnerung. Darüber hinaus ist
auch wegen der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz und seiner
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht davon auszugehen, dass er die gesetzlich
zwingend vorgeschriebene Wegstreckenentschädigung an seine Tierärzte gezahlt hat.
Auf dieser Grundlage ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte für die hier
streitigen Untersuchungen den Tierärzten Dr. C. und Dr. T. zulässige
Wegstreckenentschädigungen in Höhe von 27,50 DM gewährt hat. Die Tierärzte haben
an den betreffenden Tagen im Zusammenhang mit den streitigen Fahrten keine
weiteren Dienstgeschäfte durchgeführt. Das ergibt sich daraus, dass in den über die
Untersuchungen erstellten Gebührennachweisen keine Angaben zu einer Fahrstrecke
mit weiteren Untersuchungsorten bzw. Orten sonstiger Dienstgeschäfte enthalten sind.
Derartige Angaben sind aber üblicherweise im Zusammenhang mit den für die jeweilige
Untersuchung angesetzten Fahrtkosten bzw. Entfernungskilometern in die einzelnen
Gebührennachweise aufgenommen worden, wenn sich die an dem entsprechenden
Tage absolvierte Fahrt auf mehrere Dienstgeschäfte erstreckte. Letzteres zeigen die das
Parallelverfahren 9 A 514/01 betreffenden Gebührennachweise 6775 und 6778 für
Untersuchungen im Januar 1993. Dieser Befund steht überdies mit dem von der
Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringen des Beklagten in Einklang,
dass für die abgerechneten Untersuchungen mit Ausnahme jener, die den beiden
letztgenannten Nachweisen zugrunde liegen, jeweils einfache Dienstfahrten von C. zur
Untersuchungsstelle und zurück unternommen worden sind. Angesichts dessen
bestand auch kein Anlass zu darauf bezogenen weiteren Sachverhaltsermittlungen. Die
anlässlich der Untersuchungen zurück gelegten Entfernungen für die Hinfahrt und die
Rückfahrt zur Dienststelle betrugen nach den Angaben des Beklagten in der im
zweitinstanzlichen Verfahren überreichten Tabelle 22 km (7. Juli : T. , in Tabelle
irrtümlich als Stadtlohn bezeichnet), 18 km (27. Juli : I. ) und 10 km (28. Juli: C. - H. ). Für
eine sachliche Unrichtigkeit dieser Angaben ist bei einem Abgleich mit den amtlichen
Kartenwerken zum Kreis C. nichts ersichtlich. Auch die Klägerin selbst, der die
konkreten Untersuchungsorte bekannt sind, hat insofern keine konkreten Einwände
geltend gemacht, so dass es auch unter diesem Aspekt weiterer Ermittlungen nicht
bedurfte. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist eine
Wegstreckenentschädigung von 27,50 DM (50 km x 0,55 DM) rechtmäßig angefallen,
57
die der Beklagte folglich als Auslagenbetrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG
NRW festsetzen durfte. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass sich die
angefochtene Auslagenfestsetzung hinsichtlich des restlichen Betrages von 0,10 DM
bei Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beklagten als rechtswidrig erweist und
nicht von § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GebG NRW gedeckt ist.
Es ist auch kein höherrangiges Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht gegeben,
dass der Kostenerhebung im vorstehend bestätigten Umfang mit Blick auf deren
konkrete Höhe entgegen stehen könnte.
58
Das gilt zunächst hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Erhebung von
Abgaben zollgleicher Wirkung gemäß Art. 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag in seiner im
Juli 1993 noch geltenden Fassung vor der Ratifikation des Maastrichter
Unionsvertrages. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
stellen Gebühren, die - wie hier - aus Anlass von gesundheitsbehördlichen Kontrollen
erhoben werden, welche mit dem Ziel einer Harmonisierung nationaler
seuchenrechtlicher Bestimmungen auf Grund einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts
vor dem Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden müssen, bereits
dann keine verbotenen Abgaben zollgleicher Wirkung dar, wenn ihr Betrag die
tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt.
59
Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rs 46/76 (W.J.G. Bauhuis ./. Niederländischen
Staat) -, Slg. 1977, 5 ff.
60
Zwar hat der EuGH hiernach für in einem internationalen Abkommen vorgeschriebene
Untersuchungen festgestellt, die Voraussetzung einer Nicht- Überschreitung der
tatsächlichen konkreten Untersuchungskosten verlange einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen dem Gebührenbetrag und der Untersuchung, was bei einer
Berechnung der Gebühr nach Gewicht nicht der Fall sei und grds. zu einem Verstoß
gegen Art. 12 und 16 EWG-Vertrag führe. Auch hierbei ist jedoch wiederum die
Einschränkung erfolgt, dass etwas Anderes gilt, m.a.W. also auch für diese Fälle der
Gebührenbemessung nach Gewicht ausnahmsweise dann keine verbotene Abgabe
zollgleicher Wirkung gegeben ist, wenn jeder einzelne Gebührenbetrag im Verhältnis zu
den konkreten Untersuchungskosten steht, d.h. wenn er diese nicht übersteigt.
61
Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - Rs. C - 111/89 (Staat der Nederlanden ./. P. Bakker
Hillegom BV) -, Slg. 1990, I - 1735 ff, Rdnr. 16.
62
Bei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die Kostenerhebung in der bestätigten Höhe
unbeschadet des Umstandes, dass die Gebühren gemäß der entsprechend
angewandten TS 26.6.2.1.4.2 AGT nach dem Gewicht der verbrachten Tiere berechnet
worden sind, keinen Bedenken. Selbst wenn die letztgenannten Erwägungen zur
grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Gebührenbemessung nach Gewicht auch für
Untersuchungen der hier betroffenen Art, die auf speziellem Gemeinschaftsrecht
beruhen, Geltung beanspruchen könnten, wäre dies letztlich unerheblich. Denn die
festgesetzten Gebühren übersteigen - auch zusammen mit den bestätigten Ausla-gen -
nicht die dem Beklagten entstandenen tatsächlichen Kontrollkosten.
63
Die festgesetzten Gebühren in Höhe von 27,90 DM (Untersuchung 7. Juli), von 22,50
DM (Untersuchung 27. Juli) und von 13,80 DM (Untersuchung 28. Juli) zuzüglich der
bestätigten Auslagen in Höhe von 27,50 DM übersteigen die jeweiligen konkreten
64
Untersuchungskosten nicht. Für die Auslagen folgt das schon daraus, dass es sich
insoweit - wie oben ausgeführt - um Gelder handelt, die der Beklagte nach
Reisekostenrecht für die jeweilige Fahrt an die Tierärzte gewähren musste und gewährt
hat. Auch die Gebühren sind nicht im vorstehenden Sinne überhöht. Zur Bestimmung
der dem Beklagten neben den Wegstreckenentschädigungen konkret entstandenen
Untersuchungskosten ist auf die Personalkosten der eingesetzten Tierärzte abzustellen.
Diese Kosten hat der Beklagte - bezogen auf jeweils eine Zeitstunde - in der von ihm
vorgelegten Aufstellung unter Rückgriff auf entsprechende Angaben der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) mitgeteilt. Zweifel an der
Richtigkeit der mitgeteilten, je nach Besoldungsgruppe verschieden hohen
Stundensätze bestehen nicht. Entsprechende Anhaltspunkte, die ggfs. weitere
Ermittlungen gebieten könnten, ergeben sich weder aus dem unkonkretisierten
Bestreiten der Klägerin noch aus sonstigen Umständen.
Bei Zugrundelegung dieser Stundensätze ist auszuschließen, dass die verlangten
Gebühren die für die Untersuchungen angefallenen Personalkosten überschreiten. Die
Gebühren in Höhe von 27,90 DM bzw. 13,80 DM decken bei dem Stundensatz von
73,90 DM für Dr. T. (A 13) jeweils einen Zeitaufwand von aufgerundet 23 min. bzw. 12
min. ab. Die Gebühr in Höhe von 22,50 DM betrifft bei dem Stundensatz von 114,50 DM
für den Tierarzt Dr. C. (B 2) einen Zeitaufwand von aufgerundet ebenfalls 12 min. Dieser
Zeitaufwand ist jeweils mindestens angefallen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass der
Zeitaufwand für die eigentliche Untersuchung 10 bis 15 Minuten betragen hat, wobei
innerhalb dieses Rahmens nach der Größe des jeweiligen Tierbestandes zu
differenzieren ist. Weiter ist der Zeitaufwand für die An- und Rückfahrt hinzuzurechnen,
da dieser durch die Untersuchung veranlasst worden ist und der Tierarzt
währenddessen keiner anderweitigen Beschäftigung nachgehen konnte. Danach
decken die o.g. Gebühren bei einem reinen Untersuchungsaufwand von jeweils 10 min.
lediglich noch weitere 13 min. bzw. je 2 min. ab. Dass mindestens 13 min. Fahrtzeit für
die 22 km lange Strecke von C. nach T. und zurück sowie Fahrtzeiten von mehr als 2
min. für die Untersuchungen in I. bzw. C. -H. angefallen sind, versteht sich von selbst
und bedarf keiner Vertiefung.
65
Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kostenerhebung im bestätigten Umfang eine
wirtschaftlich "erdrosselnde Wirkung" zugekommen sein könnte und sie deshalb gegen
nationale Grundfreiheiten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und ggfs. den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen die entsprechenden Rechtspositionen des
Gemeinschaftsrechts verstoßen haben könnte.
66
Insofern kann dahinstehen, ob und inwieweit im Bereich der hier gegebenen Erhebung
von Verwaltungsgebühren das Verbot einer "erdrosselnden Wirkung" überhaupt
einschlägig sein kann, da es letztlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringt und
diesem im (nationalen) Gebührenrecht regelmäßig bereits durch das Äquivalenzprinzip
Rechnung getragen wird.
67
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 ff.,
vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 ff., und vom 15. Juli 1988 - 7 C
5.87 -, BVerwGE 80, 36 ff.
68
Jedenfalls fehlt es an jeglichem Anhalt für eine erdrosselnde Wirkung in dem Sinne,
dass die Kostenerhebung der Klägerin die Fortführung ihres Betriebes (im hier
betroffenen Bereich der Schlachtgeflügelausfuhr) als wirtschaftliche Grundlage der
69
Lebensführung ganz oder teilweise unmöglich gemacht haben könnte.
Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung etwa :
BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff.
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Schon das Vorbringen der Klägerin selbst gibt dafür nichts her. Ihre Angaben zu einem
Erreichen der Verlustzone als Folge der Untersuchungskosten ist bereits für sich
genommen nicht überzeugend. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Gebühren
hätten bei handelsüblichen Partien zu einer Belastung von 0,04 bis 0,05 DM/kg geführt,
ist das sachlich unzutreffend. Die Untersuchungsgebühren selbst nach TS 26.6.2.4.1
i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT haben sich lediglich mit gerundet 0,01 DM/kg ausgewirkt
(z.B. 1000 Tiere je 1,5 kg = 1500 kg, dafür Gebühr insgesamt 18,90 DM ./. 1500 kg =
0,0126 DM/kg). Ebenso wenig hat die Klägerin einen nachvollziehbaren Anhalt dafür
geliefert, dass die Belastung mit dieser Gebühr sowie ggfs. zusätzlich verlangten
Auslagen im maßgeblichen Zeitraum zu einem Eintritt in die Verlustzone geführt haben
könnte. Ihr Verweis auf den vorgelegten Bericht des "markt info", nach dem die "übliche
Handelsspanne" bzw. der Preis für Schlachthühner frei Schlachterei lediglich 0 bis 5
Pfennig/kg betragen habe, ist für den vorliegenden Fall ohne Aussagekraft. Das folgt
insbesondere daraus, dass sich der besagte Bericht bzw. die darin aufgeführten
Tabellen zu den Auszahlungspreisen der Schlachtereien in Westdeutschland in der
36./37. Kalenderwoche des Jahres 1999 verhalten. Auf jene Verhältnisse kommt es hier
jedoch nicht an. Denn mit Blick auf die streitige Kostenerhebung ist allein der im Jahre
1993 mit dem Verbringen des Geflügels nach Belgien erzielte bzw. erzielbar gewesene
Ertrag von Bedeutung. Dazu hat die Klägerin jedoch - obwohl insoweit vornehmlich ihre
eigene wirtschaftliche Sphäre betroffen ist - keine substantiierten, ihre Behauptungen
stützenden Angaben gemacht.
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Überdies tritt noch hinzu, dass die Klägerin die Ausfuhr für Schlachtgeflügel in den
Folgejahren - dies ist dem Senat insbesondere aus anderen Verfahren bekannt -
fortgesetzt hat, obwohl von Seiten des Beklagten wie auch von den Behörden anderer
Gebietskörperschaften kontinuierlich Kosten für Untersuchungen der streitigen Art ohne
Vollziehungsaussetzung erhoben worden sind. Die Klägerin hat auch nicht vorgebracht,
dass sie wegen der Untersuchungskosten mittlerweile das Verbringen von
Schlachthennen in andere Mitgliedstaaten aufgegeben hätte. Daraus ist herzuleiten,
dass eine erdrosselnde Wirkung im oben dargelegten Sinne durch die angefochtene
Kostenerhebung gerade nicht eingetreten ist. Angesichts dessen erübrigen sich
diesbezügliche weitergehende, auf das Jahr 1993 bezogene Ermittlungen. Die Klägerin
ist ferner zu Recht als Schuldnerin für die Kosten im bestätigten Umfang herangezogen
worden. Ihre Kostenpflichtigkeit ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Die
Klägerin hat die Amtshandlungen, nämlich die Untersuchungen, beantragt und damit im
Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt. GebG NRW veranlasst. Zudem sind die
Untersuchungen nebst der Erteilung der entsprechenden Bescheinigungen hierüber
deswegen, weil die Klägerin diese nach den obigen Ausführungen für den Export der
Tiere benötigte, auch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2.Alt GebG NRW zu Gunsten der
Klägerin durchgeführt worden.
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Nach alledem ist der angefochtene Bescheid nur ganz geringfügig in Höhe von 0,10 DM
aufzuheben. In dieser Höhe besteht zugleich ein - zulässiger Weise als Annexantrag
gemäß 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemachter - Erstattungsanspruch zu Gunsten
der Klägerin, der nach dem entsprechend anwendbaren § 291 BGB,
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vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27/97 -, NVwZ 2000, 77 (79),
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ab Rechtshängigkeit (mindestens) mit dem beantragten Prozentsatz zu verzinsen ist.
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Der Hilfsantrag, der im Umfang der vorstehenden Ablehnung des Hauptantrages zu
prüfen ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist wegen mangelnder Statthaftigkeit bereits unzulässig.
Das damit verfolgte Begehren auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO
kann nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage, sondern nur im Falle einer
Verpflichtungsklage bei mangelnder Spruchreife geltend gemacht werden. Eine solche
prozessuale Verpflichtungssituation ist hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
gegeben, da die Klägerin die Auferlegung von Kosten durch den Gebührenbescheid
des Beklagten vom 10. August 1993 angegriffen hat, wofür allein die (im Hauptantrag
erhobene) Anfechtungsklage einschlägig ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass
der Beklagte nur zu einem ganz geringfügigen Teil unterlegen ist; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe der angefochtenen
Kostenfestsetzung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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