Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2003

OVG NRW: serbien und montenegro, gefahr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 559/03.A
Datum:
31.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 559/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 542/02.A
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2002 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist
geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien
(Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch
einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -, m.w.N.
4
Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
6
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
7