Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2002

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfügung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1562/01
Datum:
01.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1562/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 974/01
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er aus den Gründen der
gerichtlichen Verfügung vom 12. Dezember 2001 verspätet gestellt
worden ist und die Tatsachen zur Begründung des unter dem 14.
Dezember 2001 gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand trotz der gerichtlichen Verfügungen vom 18. Dezember 2001 und
15. Januar 2002 entgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft
gemacht worden sind.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- EUR (Wertstufe
bis 8.000,-- DM) festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3,
13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz
2 GKG).