Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2004

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, rechtsmittelfrist, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 751/04.A
Datum:
05.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 751/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5356/03.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der vom Kläger
beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn
dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gemäß §
60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte.
Das ist hier aber nicht der Fall. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in
Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe
innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht hätte. Daran fehlt es vorliegend. Das
angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2004
(Rechtsanwälte N. und H1. ) bzw. am 2. Februar 2004 (Rechtsanwalt Dr. H. ) zugestellt
worden. Maßgeblich für den Lauf der Antragsfrist ist die zeitlich erste Zustellung.
2
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 B 776.98 -, NJW 1998, 3582; Sadler,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 8 VwZG,
Rn. 12 m.w.Nachw..
3
Ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Zustellung - 27. Januar 2004 - endete die Frist für
die Stellung eines Antrages auf Zulassung der Berufung am 10. Februar 2004. Den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger jedoch erst am 13.
Februar 2004 gestellt.
4
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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