Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2007

OVG NRW: bebauungsplan, grundstück, ausnahme, wohnhaus, flachdach, eigentümer, dachgeschoss, bekanntmachung, wand, befreiung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2364/06
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 2364/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 4523/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu 1/4; den auf sie
entfallenden Kostenanteil tragen die Kläger zu 1. bis 4. jeweils als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eigentümer von jeweils einem Wohngrundstück, das mit
eingeschossigen Flachdachwohnhäusern in Atriumbauweise bebaut ist. Auch das
Grundstück der Beigeladenen wurde mit einem eingeschossigen Flachdachwohnhaus
bebaut. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Einfamilienhauses um ein Dachgeschoss mit
geneigten Dachflächen.
2
Die fünf Grundstücke der Beteiligten sind mit einem weiteren Grundstück durch den
Bebauungsplan Nr. 106 - "L. -S.--------weg -H.-----stiege " - der Stadt N. (im Folgenden:
Bebauungsplan) einem eingeschossig bebaubaren reinen Wohngebiet (im Folgenden:
Plangebiet E) zugeordnet. Für den Bereich dieser Grundstücke setzt der
Bebauungsplan "Atriumbauweise" und "Flachdach" fest. Der am 26. September 1977
bekannt gemachte Bebauungsplan bestimmt ferner unter Nr. 1 der die "Baugestaltung
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(gemäß § 103 BauO NRW)" betreffenden textlichen Festsetzungen:
"1. In den Gebieten mit Atriumbauweise können Dächer bis max. 20 ° Neigung als
Ausnahme zugelassen werden. ..."
4
Der Bebauungsplan wurde 1998 in mehreren, das Plangebiet E nicht betreffenden
Teilbereichen geändert. In den Änderungsplan wurden textliche Festsetzungen gemäß
§ 81 BauO NRW aufgenommen. Nr. 2 Satz 3 der textlichen Festsetzungen lautet: "Bei
Gartenhofhäusern mit Flachdach können Dächer bis max. 20 ° Neigung als Ausnahme
zugelassen werden."
5
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 93, Flurstück
563 (B.------weg 46 in N. ). Es ist mit einem Wohnhaus mit L-förmigem Grundriss bebaut.
Ein Schenkel des Wohnhauses erstreckt sich an der nördlichen Grenze entlang des
Grundstücks der Kläger zu 1. (Flurstück 562, B.------weg 44). Auch diese haben - wie die
anderen Beteiligten - ein Wohnhaus L-förmigen Grundrisses errichtet. Der innere Winkel
ihres Hauses öffnet sich zum Gartenbereich in südöstlicher Richtung und zugleich zum
inneren Gebäudewinkel auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Grenzbebauung
auf dem Grundstück der Beigeladenen erstreckt sich bis zum Grundstück der Kläger zu
3. (Parzelle Nr. 568, B.------weg 36), deren Wohnhaus an diese Bebauung anknüpft. Auf
diese Weise entsteht aus nördlicher Richtung betrachtet der Eindruck einer
durchgehenden Grenzbebauung. Die Gartenbereiche der Beigeladenen und der Kläger
zu 3. schließen aneinander an und werden durch die beiden grenzständigen Teile ihrer
Wohnhäuser nach Norden abgeschirmt. Die Gärten dieser Grundstücke sind zum B1.----
--weg im Süden durch Hecken abgegrenzt. Die südlichen Schenkel der Wohnhäuser
der Beigeladenen und der Kläger zu 3. haben einen Abstand voneinander von ca. 15 m,
hiervon entfallen auf das Grundstück (Gartenbereich) der Beigeladenen 6,63 m. Das
Grundstück der Kläger zu 2. (Flurstück 569, B.------weg 38) schließt nördlich an das
Grundstück der Kläger zu 3. (und auf einer Länge von rd. 1,5 m auch an das Grundstück
der Beigeladenen) an. Das Grundstück der Kläger zu 4. (Parzelle Nr. 570, B.------weg
40) schließt nördlich an das Grundstück der Kläger zu 2. an. Das Innere der Schenkel
der Wohnhäuser der Kläger zu 2. und 4. öffnet sich in südwestlicher Richtung.
6
Antragsgemäß erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2003
die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Einfamilienhauses. Genehmigt ist die
(zwischenzeitlich verwirklichte) Errichtung eines Daches über dem zum Grundstück der
Kläger zu 1., zu 2. und zu 3. grenzständig errichteten Wohnhausteil, das nach Norden,
Westen und Osten mit einer Dachneigung von 20 abgewalmt ist. Das Dach schließt in
südlicher Richtung an ein über dem südlichen Wohnhausschenkel errichtetem Pultdach
an, das von der westlichen Traufseite des Wohnhauses mit einer Neigung von 20 ° in
Richtung Osten ansteigt. Über der östlichen Außenwand, die zum Grundstück der
Kläger zu 3. weist, erreicht es eine Höhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der
Dachhaut) von 6,04 m. Die nördliche Außenwand des durch das Pultdach überspannten
Dachraums hält in nördlicher Richtung einen Grenzabstand von etwa 4,75 m. In der
nach Osten gerichteten Außenwand des Obergeschosses sind keine Fenster eingebaut.
Der Dachraum ist über eine Innentreppe zu erreichen. Die Nutzung ist mit einem Bad
sowie einem Wohnraum angegeben, der durch Fenster in der Südwand sowie über eine
2,5 m breite Loggia, die nach Westen ausgerichtet ist, belichtet wird.
7
Mit Bescheid vom 19. März 2003 erteilte der Beklagte eine Abweichung von der
textlichen Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans, wonach als Fassadenoberfläche nur
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rote Ziegel zulässig sind.
Die Kläger erhoben gegen die Baugenehmigung Widersprüche, die die
Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Oktober 2003 als
unbegründet zurückwies.
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Mit der am 21. Oktober 2003 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren
weiterverfolgt und beantragt,
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die Baugenehmigung des Beklagten vom 19. März 2003 und die
Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung N. vom 13. Oktober 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Mit Urteil vom 4. Mai 2006, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die
Baugenehmigung und die Widerspruchsbescheide aufgehoben.
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Auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat die Berufung mit
Beschluss vom 13. September 2006 zugelassen. Der Beklagte und die Beigeladene
haben fristgerecht Berufungsanträge gestellt und die Berufung begründet.
15
Der Beklagte trägt vor: Der Bebauungsplan fordere für das Plangebiet E die Errichtung
von Flachdächern nicht ausnahmslos, sondern lasse Dächer mit einer Neigung bis max.
20 ° zu. Weder die Dachform noch die Form von Dachaufbauten sei beschränkt.
Geneigte Dächer seien auch dann zulässig, wenn sie für den Bauherrn mit
Nutzungsvorteilen verbunden seien. Die Festsetzung habe aber auch gar keine
nachbarschützende Wirkung. Aufgrund der Ausnahmevorschrift gemäß Nr. 1 der
gestalterischen Festsetzungen hätten die Kläger nicht darauf vertrauen können, dass es
bei der Flachdachbebauung bleibe. Die Doppelhäuser und Hausgruppen betreffende
gestalterische Festsetzung des Bebauungsplans in der Fassung seiner ersten
Änderung beziehe sich auf die Änderungsbereiche, nicht aber auf das Plangebiet E.
Selbst wenn Bauvorhaben in Atriumbauweise Abstandflächen einhalten müssten, seien
diese gewahrt. Das Vorhaben sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar.
16
Der Beklagte beantragt,
17
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20
Sie führt aus: Ihr Vorhaben sei gemäß § 73 BauO NRW iVm der Gestaltungsfestsetzung
des Bebauungsplans zulässig. Ausweislich des Festsetzungswortlauts seien Dächer
mit einer Neigung bis 20 ° ohne Einschränkung zulässig. Über die zulässige Dachform
sage die Festsetzung zur Atriumbauweise nichts. Die Kläger könnten sich nicht auf
nachbarschützende Vorschriften stützen, die durch die Baugenehmigung verletzt seien.
Selbst wenn aus der Festsetzung "Atriumbauweise" auf ein nachbarliches Abwehrrecht
21
geschlossen werden könnte, sei dieses nicht verletzt. Mit der Abweichung sei darüber
zu entscheiden, ob das Bauvorhaben im Einzelfall mit öffentlichen und nachbarlichen
Belangen vereinbar sei. Dass im Bebauungsplangebiet für den von der ersten Änderung
des Bebauungsplans erfassten Änderungsbereich eine andere Gestaltungsregelung
getroffen worden sei als für das Plangebiet E, spreche dafür, dass die
Gestaltungsfestsetzung Nr. 1 für das Plangebiet E nicht eingeschränkt auszulegen sei.
Die Festsetzung habe keine nachbarschützende Wirkung. Gestalterische
Festsetzungen würden ausschließlich Belangen des Allgemeinwohls und nicht dem
nachbarlichen Interessenausgleich dienen. Den Festsetzungen und den Materialien
über die Aufstellung des Bebauungsplans lasse sich nichts dafür entnehmen, dass der
Rat der Stadt N. der Festsetzung nachbarschützende Wirkung habe beimessen wollen.
Auf einen solchen Zusammenhang könne nicht aus einer vermeintlichen funktionalen
Interdependenz zwischen den Festsetzungen Atriumbauweise und Flachdach
geschlossen werden, denn eine solche Beziehung bestehe zwischen den
Festsetzungen nicht. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fall,
der der Entscheidung des 10. Senats (Beschluss vom 13. Februar 1997 - 10a B 3010/96
-) zugrundegelegen habe, seien im Plangebiet nicht nur ausschließlich und
ausnahmslos Flachdächer zulässig. Selbst wenn dennoch der Flachdachfestsetzung
eine nachbarschützende Wirkung entnommen werden könnte, sei die Abweichung
rechtmäßig, denn die von der Festsetzung vermeintlich geschützten Belange seien
durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt. Die tatsächliche Bebauung des
Planbereichs E entspreche nicht einer typischen Atriumbauweise, für die
kennzeichnend sei, dass der jeweilige Gartenhof allseitig von Gebäudeteilen
umschlossen ist. Während die Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger zu 3. zum
B1.------weg hin offen seien, seien die Grundstücke der Kläger zu 1., 2. und 4. erst durch
Zäune und Hecken nach allen Seiten "blickdicht" gemacht worden. Aufgrund der
Ausgestaltung ihres, der Beigeladenen, Vorhaben, bestünden keine
Einsichtsmöglichkeiten in die Nachbargärten. Ein Vorhaben, das die
bauordnungsrechtlichen Abstandmaße einhalte, verstoße in der Regel - und so auch
hier - hinsichtlich der Regelungsziele der Abstandvorschriften nicht gegen das
Rücksichtnahmegebot. Die Dachfläche der Dachgaube mit ca. 10,20 m2 ordne sich der
Pultdachfläche mit ca. 62,08 m2 deutlich unter und sei vom First des Hauses abgesetzt,
so dass sie ein Element des Daches sei. Auch öffentliche Belange könnten der
Abweichung nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung der Kläger zu 2. und 4. sei
selbst auf Grundlage der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.
Die Kläger beantragen,
22
die Berufungen zurückzuweisen.
23
Sie führen aus: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, sei eine
teleologische Reduktion der Ausnahmevorschrift dahin geboten, dass mit ihr nur
bauphysikalische Nachteile hätten ausgeräumt werden sollen; ein neuer Dachraum
habe nicht ermöglicht werden sollen. Dem Sinn und Zweck der Festsetzung
eingeschossiger Atriumbauweise sei am besten gedient, wenn sie durch die
Flachdachfestsetzung mit Höhenbegrenzung flankiert werde. Eine Ausnahme sei
deshalb schon dann nicht zulässig, wenn ein Vorhaben abstrakt-generelle
Beeinträchtigungen mit sich bringen könne. Die Baugenehmigung verstoße gegen die
nachbarschützende Flachdachfestsetzung des Bebauungsplans, mit der ein einheitlich
strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung habe gewährleistet werden sollen. Im
Bereich der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Atriumbauweise trage diese
24
Festsetzung dem wechselseitigen Austauschverhältnis zwischen den
Grundstückseigentümern Rechnung. Ein solches Austauschverhältnis sei nicht nur
dann zu bejahen, wenn ein Bebauungsplan generell keine Ausnahme von einer
Flachdachfestsetzung zulasse, denn eine hinreichende Nähebeziehung zwischen den
Nachbarn sei auch dann zu bejahen, wenn der Bebauungsplan eine Ausnahme
zulasse. Insoweit würden die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze
zur durch Festsetzungen der Nutzungsart zu einer Schicksalsgemeinschaft miteinander
verbundenen Grundstückseigentümer auf Gestaltungsvorschriften übertragen werden
können. Da die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für Doppelhäuser und
Hausgruppen in anderen Bebauungsplanbereichen vorgeben würden, dass diese in
gleicher Höhenlage mit gleichen Dachneigungen und Dachüberständen herzustellen
seien, setze auch die Flachdächer der Gartenhofhäuser betreffende Ausnahme voraus,
dass sämtliche Gartenhofhäuser mit Dächern gleicher Dachneigung versehen würden,
nicht aber lediglich ein einzelnes Haus in einer aus sechs Häusern bestehenden
Hausgruppe. Die Abweichung überschreite das nach § 73 BauO NRW zulässige Maß,
denn der Beklagte habe einen Normalfall der Gebäudeerweiterung genehmigt.
Befreiungstatbestände seien jedoch restriktiv auszulegen, denn § 73 BauO NRW liege
ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde. Werde - wie hier - von einer
nachbarschützenden Vorschrift abgewichen, müssten besondere Umstände des
Einzelfalls für eine Abweichung sprechen. Der Bebauungsplan wäre nichtig, sollte er
auch die Erhöhung einzelner Häuser zulassen wollen, denn er würde dann den
Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügen. Auch sei die Nr. 1 der textlichen
Gestaltungsfestsetzungen unbestimmt, denn es sei offenbar nicht beabsichtigt gewesen,
ein bewohnbares Dachgeschoss zu ermöglichen, sondern es habe die Möglichkeit
geschaffen werden sollen, bauphysikalische Nachteile (eines Flachdachs)
auszugleichen. Die Festsetzung schließe die Errichtung eines Dachaufbaus aus. Die
Aufstockung sei zudem rücksichtslos. Dies liege bei der Aufstockung einer Wand von
3,20 m auf 6,20 m auf der Hand; eine solche Wand habe erdrückende Wirkung. Die
Aufstockung verschatte das Grundstück der Kläger zu 3. und auch das Grundstück der
Kläger zu 1., was angesichts der relativ kleinen Gartenflächen und der kurzen Abstände
zwischen den einzelnen Grundstücken besonders ins Gewicht falle. Auch
beeinträchtige das Vorhaben die Belüftung. Das Vorhaben widerspreche der Eigenart
des Gebiets und sei dort ein Fremdkörper. Mit einer derartigen Aufstockung hätten sie,
die Kläger, nicht rechnen müssen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
25
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 14. März 2007 in Augenschein genommen.
Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift
verwiesen.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtakten zu den Verfahren 2 K 3732/02, 2 L 1506/02, 2 L 600/02, 2
L 592/02 und 2 L 472/03 VG Münster, auf die vom Beklagten überreichten
Verwaltungsakten sowie die Akten über die Verfahren zur Aufstellung und zur ersten
Änderung des Bebauungsplans Nr. 106 Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe:
28
Der Senat entscheidet über die Berufungen im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
29
mündliche Verhandlung, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält
(vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die zulässigen Berufungen sind begründet.
30
Die zulässige Klage ist unbegründet.
31
Die Baugenehmigung vom 19. März 2003 verletzt die Kläger nicht in
nachbarschützenden Rechten des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts.
32
Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 106 nicht (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB; hierzu im Folgenden unter 1.). Die Abweichung
von den in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Ge-
33
staltungsvorschriften ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte der Kläger (hierzu unter
2.).
34
1) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind inhaltlich bestimmt. Mit der Festsetzung
"Atriumbauweise" ist bauplanungsrechtlich die Errichtung von Gebäuden vorgegeben,
die den jeweiligen Häusern zugeordnete (Garten-)höfe in einer Weise, (teilweise)
umschließen, dass sie vor fremder Einsicht grundsätzlich geschützt sind. § 17 Abs. 2
BauNVO in der für den Bebauungsplan maßgebenden Fassung der Bekanntmachung
vom 26. November 1968, BGBl I 1968, 1237 (BauNVO 1968) ermöglichte für diesen
Haustyp die Festsetzung einer Grundflächenzahl und einer Geschossflächenzahl von
0,6. § 17 Abs. 2 BauNVO 1998 legte jedoch weder die Dachform noch die
Eingeschossigkeit für Atriumhäuser fest.
35
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 -, NVwZ 1985, 748 =
BRS 42 Nr. 123.
36
Mit der Festsetzung "I" (eingekreist) hat der Bebauungsplan die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse festgesetzt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO 1968); und zwar, wie
sich aus der Umkreisung der römischen Ziffer 1 ergibt, als zwingende Höchstgrenze. Ein
Dachausbau oberhalb des einen Vollgeschosses, der selbst die Dimensionen eines
Vollgeschosses nicht erreicht, widerspricht einer solchen Bebauungsplanfestsetzung
nicht.
37
Der Bebauungsplan ist auch insoweit bestimmt, als in ihn gemäß § 4 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Bundesbaugesetz vom 29. November 1960, GV NRW
1960, 433 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. April 1970, GV NRW
1970, 299 in Verbindung mit § 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Januar 1970, GV NRW 1970, 96 auf
38
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1970 gestützte Gestaltungsvorschriften aufgenommen
worden sind. Ob die Bestimmtheit einer Gestaltungsvorschrift für die Bestimmtheit des
Bebauungsplans im Übrigen von Belang sein kann, ist hier nicht
entscheidungserheblich, denn die Gestaltungsvorschrift ist bestimmt. Nr. 1 der
Gestaltungsfestsetzungen bestimmt, dass in den Bereichen des Bebauungsplans, in
denen bauplanungsrechtlich die Atriumbauweise vorgegeben ist, ausnahmsweise
Dächer mit einer Neigung von max. 20 ° zugelassen werden können. Demnach sind
Dächer ohne Neigung sowie solche, wenngleich nur ausnahmsweise, zulässig, die den
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in Nr. 1 der Gestaltungsfestsetzungen angegebenen Höchstneigungsgrad nicht
überschreiten.
Mängel des Bebauungsplans, die seine Unwirksamkeit begründen könnten, sind nicht
ersichtlich. Etwaige Abwägungsfehler des Bebauungsplans sind schon nicht beachtlich,
denn gemäß § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986, BGBl I 1986,
2253 werden Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987
bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren
nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
sind. Die Kläger haben (angebliche) Mängel der Abwägung erst nach Fristablauf
behauptet. Auf Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs wirksame
Bebauungspläne gelten fort (vgl. § 233 Abs. 3 BauGB). Dessen ungeachtet ist nicht
ersichtlich, weshalb ein Abwägungsmangel dann anzunehmen sein sollte, wenn die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 106 eine Erhöhung der im Plangebiet
errichteten Häuser zulassen sollten. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans
waren die Grundstücke der Kläger noch unbebaut. Weshalb der Bebauungsplan bei
dieser Sachlage nicht die Errichtung von Häusern hätte zulassen dürfen, die über ein
ausgebautes Dachgeschoss verfügen, ist unerfindlich. Ob die Kläger von einem
bestimmten Verständnis der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen sind, ist
für die Frage ohne Belang, ob der Bebauungsplan abwägungsgerecht erlassen wurde.
40
2) Von den in den Bebauungsplan aufgenommenen Gestaltungsfestsetzungen hat der
Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei durch Erteilung der Baugenehmigung eine
Abweichung zugelassen.
41
Regelungen der Dachform sind keine städtebaulichen Festsetzungen des
Bebauungsplans. Es handelt sich um örtliche Gestaltungsvorschriften, die aus-
schließlich auf landesrechtlicher Grundlage des Bauordnungsrechts getroffen werden.
42
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 1993 - 7a D 192/91.NE -; Urteil vom 3. August
2000 - 7 A 4704/99 -.
43
Für die auf landesrechtlicher Grundlage getroffene Festsetzung der Dachform
entscheidet sich nach § 73 BauO NRW, nunmehr in der Fassung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.
Dezember 2006, GV NRW 2006, 615, ob von der Festsetzung abgewichen werden
kann.
44
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999
45
- 7 A 4459/96 -, BRS 62 Nr. 155.
46
Soweit § 73 BauO NRW eine Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen
aufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften zulässt, erfasst er damit sowohl
solche Fälle, in denen das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes erlassener Vorschriften
bereits selbst bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen von dem Gesetz
oder den Vorschriften abgewichen werden kann, als auch solche Fälle, in denen die
Vorschriften zwingend sind. Nach früheren Fassungen der Bauordnung sind dieser
Unterscheidung entsprechend Ausnahmen (von den nicht zwingenden Vorschriften)
bzw. Befreiungen (von den zwingenden Vorschriften) in Betracht gekommen (vgl. § 68
BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1984, GV NRW 1984,
47
419). Mit dem Begriff der Abweichung ist die Unterscheidung zwischen Ausnahme und
Befreiung aufgegeben worden.
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand September 2001, § 73 Rdnr. 1.
48
Von Belang ist hingegen weiterhin, ob eine Abweichung von zwingendem Recht in
Rede steht, die eine atypische Grundstückssituation voraussetzt,
49
vgl. hierzu in einem die Abstandanforderungen des § 6 BauO NRW betreffenden Fall:
OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007
50
- 10 B 275/07 -,
51
oder ob die bauordnungsrechtliche Regelung eine Ausnahme von vornherein zulässt; in
diesem Fall verbleibt es bei der Anforderung an eine ermessensgerechte Entscheidung,
in die die nachbarlichen Interessen einzubeziehen sind. Diesen Anforderungen hat der
Beklagte durch Erteilung der Baugenehmigung im Ergebnis genügt. Auf das Ergebnis
seiner Ermessensentscheidung ist auch ohne in der Baugenehmigung ausdrücklich
verlautbarte Ermessenserwägungen abzustellen, da die Nachbarklage nur dann Erfolg
haben kann, wenn eine Abweichung nicht ermessensgerecht erteilt werden kann. Für
die Gewichtung der in die Ermessensentscheidung einzustellenden Belange ist von
besonderer Bedeutung, ob die Abweichung nachbarschützende Rechte der Kläger
betrifft. Solche Rechte stehen hier jedoch nicht in Rede. Insbesondere hat die
Flachdachfestsetzung keine nachbarschützende Wirkung.
52
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, kommt
Gestaltungsvorschriften regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Auch § 17
Abs. 2 BauNVO 1968, der der festgesetzten Atriumbauweise zugrunde liegt, besitzt
selbst keine nachbarschützende Wirkung.
53
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 -, a.a.O.; Beschluss vom
5. Mai 1994 - 4 NB 16.94 -, Buchholz 406.12
54
§ 17 BauNVO Nr. 6.
55
Die nachbarschützende Wirkung der Gestaltungsvorschrift ergibt sich hier aber auch
nicht aus dem mit den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen verfolgten
Anliegen. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht generell
nachbarschützende Bedeutung haben, nachbarschützende Wirkung nach dem Willen
des Plangebers haben sollen, kann sich im Einzelfall aus Inhalt und Reichweite der
Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des
Bebauungsplans, der Planbegründung oder anderen Unterlagen und Vorgängen im
Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Hierbei ist insbesondere von
Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines
"Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden werden, dass sie zur
gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft"
bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. Anhaltspunkte für eine
nachbarschützende Wirkung der Festsetzung ergeben sich hier jedoch weder aus dem
Inhalt der Akten über das Bebauungsplanverfahren noch aus anderen Umständen. Den
Akten über das Bebauungsplanverfahren ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, der
Flachdachfestsetzung habe nachbarschützende Wirkung beigemessen werden sollen.
56
Selbst wenn die Ausnahmeregelung dadurch motiviert gewesen sein sollte, dass
geneigte Dächer (ausnahmsweise) zugelassen werden sollten, um bauphysikalischen
Problemen von Flachdächern bautechnisch begegnen zu können, ergibt sich hieraus
keine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung selbst. Vielmehr ist eine
Flachdachfestsetzung grundsätzlich ein Gestaltungsmittel, wie es die
Ermächtigungsnorm des § 103 BauO NRW 1970 auch voraussetzt.
Auch verbindet die Flachdachfestsetzung als solche die Nachbarn des Plangebiets
nicht zu einer Schicksalsgemeinschaft dahingehend, dass alle Eigentümer an die
Flachdachfestsetzung gebunden sein sollten, weil auch alle anderen sich an diese
Festsetzung halten müssen. Denn die Flachdachfestsetzung selbst ist bereits mit einer
Ausnahmeregelung verknüpft und damit nach eindeutiger Vorstellung des Normgebers
eben gerade nicht einschränkungslos beachtlich. Zumindest in Fällen
bauphysikalischer Notwendigkeiten mussten alle Grundstückseigentümer des
Plangebiets damit rechnen, dass auf dem Nachbargrundstück ein geneigtes Dach mit
einer Neigung bis 20 ° errichtet wird.
57
Gerade die Ausnahmemöglichkeit zeigt auf, dass der Plangeber die
Flachdachfestsetzung nicht als eine solche angesehen hat, auf deren Einhaltung der
Nachbar in dem Sinne sollte vertrauen dürfen, dass es nicht zur Erteilung einer
Ausnahme (Abweichung) kommen dürfe. Denn anders als in Fällen einer Befreiung
bedenkt die Gemeinde bei einer Ausnahme Art und Umfang der Ausnahme mit; die
Ausnahme ist - wenn sie voraussetzungsgemäß in Maßen angewandt wird - eine die
Plankonzeption nicht berührende Maßnahme, denn sie ist vom planerischen Willen
umfasst.
58
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BVerwGE 108, 190 = BRS
60
59
Nr. 71; Berliner Kommentar, Baugesetzbuch, § 31 BauGB Rdnr. 2.
60
Allenfalls nach Maßgabe dieses durch die Ausnahme mitbestimmten Plankonzepts
könnte zu erwägen sein, ob den Eigentümer des Plangebiets durch die Festsetzung
Nachbarschutz eingeräumt werden sollte, der der Genehmigung von Dächern mit einer
größeren Neigung entgegengestellt werden kann; um einen solchen Fall geht es hier
aber nicht.
61
Soweit die Bausenate des Oberverwaltungsgerichts einem Bebauungsplan
nachbarschützende Wirkung beigemessen haben, wenn zur Festsetzung
eingeschossiger Atriumbauweise eine Flachdachfestsetzung mit der Folge hinzutrat,
dass in dem Planbereich nur Häuser mit Flachdächern zulässig sind und diese
Festsetzungen für die von ihnen erfassten Grundstücke eine durchgängige und
insbesondere Schutz vor Einsichtnahme gewährleistende bauliche Nutzung vorgaben,
62
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 10a B 3010/96.NE -; Urteil vom 25.
August 1999 - 7 A 4459/96 -, BRS 62 Nr. 155,
63
betrafen diese Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte. Die
Flachdachfestsetzung beansprucht hier keine ausnahmslose Geltung, sondern lässt
Ausnahmen für Dachneigungen bis 20 ° zu.
64
Die Ermessensausübung des Beklagten, die der erteilten Baugenehmigung der Sache
nach zugrunde liegt, hatte nach alledem keine nachbarschützenden Rechte der Kläger
in Rechnung zu stellen, wohl aber nachbarliche Belange zu berücksichtigen.
Nachbarliche Belange werden durch die Baugenehmigung nicht in einer derartigen
Weise berührt, dass die Baugenehmigung als ermessenswidrig, insbesondere den
Klägern gegenüber als mit den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme
unvereinbar anzusehen wäre.
65
Zunächst ist es für nachbarliche Belange der Kläger ohne Belang, ob unter dem
geneigten Dach auf dem Grundstück der Beigeladenen nutzbare Räume entstehen oder
nicht. Zwar ist es in Atrium- und Gartenhofbereichen ein die Bauweise bestimmendes
Merkmal, dass Einsichtnahme in die Gärten von den Nachbargrundstücken durch die Art
der Bebauung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. An dieser Situation ändert die
der Beigeladenen genehmigte Erweiterung ihres Wohnhauses jedoch nichts, denn im
Dachbereich sind keine Fenster zu den Nachbargrundstücken hin ausgerichtet. Zudem
hat die Beigeladene nach mehrfachen Änderungen ihrer Bauvorstellungen im
Zusammenwirken mit dem Beklagten eine konkrete Gestaltung der
Wohnhauserweiterung bewirkt, die auf nachbarliche Belange weitgehend Rücksicht
nimmt. Dies gilt namentlich gegenüber den Grundstücken der Kläger zu 1., zu 2. und zu
4., denn dorthin ist bis zu einem Abstand von rund 4,75 m von der Nachbargrenze der
Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. lediglich ein mit 20 ° geneigtes abgewalmtes Dach
ausgerichtet. Mit der Errichtung eines solches Daches mussten die Kläger wegen der
Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme rechnen. Dieses Dach führt zwar faktisch zu
einer gewissen zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse, namentlich
auf dem Grundstück der Kläger zu 1.. Die wesentliche Beeinträchtigung ergibt sich
jedoch bereits aus der durch den Bebauungsplan vorausgesetzten Atriumbauweise und
den verhältnismäßig kleinen Grundstücken. Für die Gartensituation dieser Grundstücke
ist die Hofsituation kennzeichnend, die üblicherweise - und zwar auch hier - mit
Verschattungen des Innenhofbereiches verbunden ist. So ist es auch tatsächlich so,
dass, im Wohnraum der Kläger zu 1. stehend, die Außenwand des Hauses der
Beigeladenen im Blick liegt. Erst aus niedrigerer Blickhöhe, etwa auf dem wandseitigen
Sofa sitzend, tritt das Dach zusätzlich in Erscheinung. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass das Dach mit der Neigung von 20 ° von der grenzständigen
Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen zurücktritt und auf diese Weise sich
die Beeinträchtigungen in einem Ausmaß halten, wie es bei abstandflächenrechtlicher
Betrachtung als grundsätzlich zumutbar anzunehmen ist. Für das Grundstück der Kläger
zu 3. ergibt sich im Grunde deshalb eine günstigere Situation, weil die maßgebende
Belichtung dort (auch) durch die nach Süden, zum B1.------weg , offenen
Grundstücksbereiche sichergestellt ist. Zwar blicken die Kläger zu 3. in Richtung einer
ca. 6,20 m hohen Außenwand. Diese Außenwand ist deshalb deutlich bemerkbar, weil
die Grundstücke selbst relativ klein sind; von einer erdrückenden Wirkung kann jedoch
keine Rede sein. Zudem genügt auch diese Außenwand selbst den
bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen.
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Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts werden durch die
Baugenehmigung nicht verletzt. Dies bedarf keiner weiteren Ausführungen, da auch die
Beteiligten eine solche Rechtsverletzung nicht behaupten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3
VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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