Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2004

OVG NRW: satzung, auflage, ausnahme, insolvenz, stundung, ratenzahlung, härte, versicherung, anmerkung, unterliegen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 116/04
Datum:
31.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 116/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 3609/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde- verfahren auf 2.172,15
Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Prüfung durch den Senat bestimmt
und begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht geeignet, das Ergebnis der vom
Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung in Frage zu stellen.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO) der
angegriffenen Gebührenbescheide bestehen nicht; denn nach summarischer Prüfung
der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Klage keineswegs wahrscheinlicher als ein
Unterliegen der Klägerinnen.
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Zum vorgenannten Prüfungsmaßstab vgl. neben dem vom Verwaltungsgericht
zutreffend herangezogenen Beschluss des beschließ- enden Gerichts vom 17. März
1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337, schon Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B
2564/85 -, NVwZ-RR 1990, 54, mit zustimmender Anmerkung Renck, NVwZ 1992, 338;
siehe auch BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1
BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93.
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Die Antragstellerinnen weisen selbst zutreffend darauf hin, dass die vielfältigen
Aktivitäten der Antragstellerin zu 1. und ihrer Untergliederungen, wie etwa der
Antragstellerin zu 2., im öffentlichen Straßenraum schon oft die Verwaltungsgerichte
beschäftigt haben. Ihnen muss deshalb auch bekannt sein, dass der Charakter ihrer
informierenden - und damit nahezu zwangsläufig auch werbenden - Veranstaltungen
durch die obergerichtliche Rechtsprechung gerade auch unter dem Aspekt der
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Verfolgung von finanziellen, jedenfalls keineswegs rein uneigennützigen Interessen
einer kritischen Betrachtung unterzogen worden sind.
Vgl. etwa OVG Bremen, Urteil vom 25. Februar 1997 - OVG 1 BA 30/96 -, GewArch
1997, 285; Nds. OVG, Urteile vom 13. November 1995 - 12 L 1856/93 -, OVGE 46, 325 =
NVwZ-RR 1996, 247, und - 12 L 2141/ 93 -, NVwZ-RR 1996, 244, (letzterem
nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 24.96 -, NJW 1997, 408);
BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 8 CE 02.2663 -, NVwZ-RR 2003, 244
(gerade zur entsprechenden "Wanderausstellung").
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Es ist danach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die gebührenrechtliche
Einordnung der "Informationsveranstaltung über die Arbeit der Ehrenamtlichen
Geistlichen der T. Kirche in der Gesellschaft" als "Gewerbliche
Informationsveranstaltung" im Sinne der Tarifstelle Nr. 30 des Gebührentarifs der
einschlägigen Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E. ausscheidet. Es kann deshalb offen
bleiben, ob die erfolgte Erteilung der Erlaubnisse für eine "Informationsveranstaltung
gewerblicher Art" an der Bestandskraft der - jeweils nicht mit Widerspruch und Klage
angefochtenen - Erlaubnisse mit der Folge Teil hat, dass es den Antragstellerinnen von
vornherein verwehrt ist, die Einschätzung des Antragsgegners anzugreifen, wie dieser
meint. Anzumerken ist noch, dass die Antragstellerinnen zwar zutreffend darauf
hingewiesen haben, dass der Erlaubnisantrag vom 30. Juli 2002 - anders als die drei
folgenden - nicht von der Antragstellerin zu 2., sondern von dieser im Namen der
Antragstellerin zu 1. gestellt worden ist. Der Umstand, dass der Antragsgegner trotzdem
auch in diesem Fall den Erlaubnis- und Gebührenbescheid (vom 1. August 2002) an die
Antragstellerin zu 2. gerichtet hat, wird dem Begehren der Antragstellerinnen aber
voraussichtlich auch nicht - teilweise - zum Erfolg verhelfen. Denn abgesehen davon,
dass, wie bereits oben hervorgehoben, die Erlaubniserteilung gegenüber der
gebührenrechtlich auch insoweit in Anspruch genommenen Antragstellerin zu 2.
bestandskräftig geworden ist, können gemäß § 9 der o.g. Satzung neben dem
Antragsteller auch der Erlaubnisnehmer oder der Benutzer oder Nutznießer der
Straßenfläche - d.h. hier gerade (auch) die Antragstellerin zu 2. - herangezogen werden,
was grundsätzlich keinen Beanstandungen unterliegt.
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Die - erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte - Behauptung der Antragstellerin
zu 2., sie sei "aufgrund seiner Größe, seines Beitragsaufkommens, seiner Ausgaben
und seiner Kreditwürdigkeit nicht in der Lage..., den geforderten Betrag zu bezahlen"
reicht auch unter Berücksichtigung der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung
vom 30. Januar 2004 noch nicht aus, um eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4
Satz 3 2. Alt. VwGO annehmen zu können.
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Zu den hohen Anforderungen an diesen (Ausnahme-)Fall vgl. nur Redeker/von Oertzen,
VwGO, 13. Auflage 2000, § 80 Rn. 37 m.w.N. (nicht wieder gut zu machender Schaden,
Insolvenz, Existenzver- nichtung o.ä.).
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Gegebenfalls bleibt der Antragstellerin die Möglichkeit, Stundung und/oder
Ratenzahlung zu beantragen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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