Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2005

OVG NRW: europa, marokko, arbeitserlaubnis, diskriminierungsverbot, erwerbstätigkeit, ausnahmefall, aufenthaltserlaubnis, abkommen, genehmigung, mitgliedstaat

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 983/05
Datum:
25.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 983/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 3060/04
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko Europa-
Mittelmeer-Abkommen
Normen:
Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko Art. 64
Leitsätze:
Aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-
Abkommens/Marokko ergibt sich grundsätzlich kein
aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer. (Im
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, InfAuslR
2004, 50 u.a.)
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der
Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden
Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch
das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen
Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die
Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu
orientieren
3
- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 –18 B 2452/04 ; VGH
Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 – 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 -
4
und aufzuzeigen, dass sich das Beschwerdevorbringen auf das Entscheidungsergebnis
auswirkt.
5
Vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2005 – 18 B 2023/04 -.
6
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich
im wesentlichen auf Ausführungen dazu, dass ein Ausnahmefall von § 16 Abs. 2
AufenthG gegeben ist und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG iVm § 28 Abs. 1 Nr. 1
Beschäftigungsverordnung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit vorliegen, wozu zusätzlich
ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern und Unionsbürgern aus Art. 64 des
Europa-Mittelmeerabkommens/Marokko gelten gemacht wird. Darin liegt keine
Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Bescheid vom 18. August 2004 (auch)
aufgezeigten und die Entscheidung selbständig tragenden Versagungsgründen des § 7
Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG, die über § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG weiterhin beachtlich
sind, und die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zulässigerweise
in Bezug genommen hat.
7
Schon deshalb ist kein Raum für die vom Antragsteller begehrte Aussetzung des
Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den
Vorlagebeschluss des VG Darmstadt vom 25. Januar 2005 - 8 E 2499/04 -, mit dem die
aufenthaltsrechtliche Bedeutung von Art. 64 des Europa-Mittelmeer-
Abkommens/Tunesien geklärt werden soll und die der Antragsteller als vorgreiflich für
die Auslegung des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hält.
8
Darüber hinaus vermag Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko dem
Antragsteller bereits vom Ansatz her kein Aufenthaltsrecht zu vermitteln. In der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat ebenso wie der
auch mit Ausländerrecht befasste 17. Senat des Gerichts
9
- vgl. dessen Beschluss vom 5. Februar 2004 – 17 B 893/03 -
10
folgt, ist geklärt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-
Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche
für marokkanische Arbeitnehmer ergeben. Allenfalls ausnahmsweise kann unter dem
Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot
ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit hergeleitet
werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem
marokkanischen Arbeitnehmer in bezug auf die Beschäftigung durch eine
Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in
bezug auf den Aufenthalt. Das ist selbst bei einer nach deutschem Recht erteilten
unbefristeten Arbeitserlaubnis in der Regel nicht der Fall. Eine solche Genehmigung
vermittelt wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von diesem unabhängiges,
gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen
Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot des Art.
64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.
11
Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, EZAR 029 Nr. 24 =
12
DVBl 2004, 119 = InfAuslR 2004, 50, und - 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54 =
NVwZ 2004, 245.
Ein danach lediglich in Erwägung zu ziehender Ausnahmefall scheidet hier schon
deshalb aus, weil der Antragsteller über keine Arbeitserlaubnis mehr verfügt.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
15