Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2009

OVG NRW (kläger, planung, sachliche zuständigkeit, stadt, neubau, zuständigkeit, gegenstand des verfahrens, gegenstand der enteignung, ausbau, teil)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 D 32/08.AK
Datum:
02.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 D 32/08.AK
Tenor:
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Januar 2008 - III B
4-32- 03/802 - wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den
Neubau der A 40 in Tunnellage von Bau-km 27+448 (westlich der AS Dortmund-Mitte -
L 672) bis Bau-km 31+111 (östlich der AS Dortmund-Ost - B 236), insbesondere soweit
dieser den Bau der Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 einschließlich der
Anbindung an die Semerteichstraße über einen Rampentunnel und den Ausbau des
nördlichen Astes der Semerteichstraße betrifft.
2
Der geplante Neubau der A 40 dient der Entlastung der zur Zeit sechsstreifig
ausgebauten B 1 (Westfalendamm) in Dortmund. Der Autobahnbau soll - teilweise in
Tunnellage mit zweistreifigen Röhren - zwischen der Märkischen Straße (L 672) im
Westen und der B 236 im Osten auf 3,663 km erfolgen. Die rund 1.780 m lange
nördliche Tunnelröhre beginnt östlich der Gabelsberger Straße und endet östlich der
Bovermannstraße. Im Verlauf dieser Tunnelröhre ist im Bereich der Semerteichstraße
eine neue unterirdische Anschlussstelle geplant, die über einen Rampentunnel an den
nördlichen Ast der Semerteichstraße, einer Gemeindestraße, angebunden werden soll.
Die bestehende Semerteichstraße soll nach Norden hin über die umzugestaltende
Kreuzung mit der Straße Im Defdahl hinaus bis zur Gebrüder- Grimm-Straße auf einer
Länge von rund 550 m ausgebaut werden. Ferner ist die Anbindung der
Semerteichstraße an die Straße Voßkuhle über eine Spange und an die B 1 über eine
3
Kreuzung vorgesehen. Die B 1 soll an der Oberfläche mit je zwei Richtungsfahrbahnen
zurückgebaut und eine Gemeindestraße werden.
Der vierstreifige Neubau der A 40 ist in dem hier fraglichen Bereich im Bedarfsplan 2004
für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs (Neues Vorhaben)
ausgewiesen. In der Rubrik Vordringlicher Bedarf sind ebenfalls
Erweiterungsmaßnahmen von 4 auf 6 Fahrstreifen in den westlich (Neues Vorhaben)
und östlich (Laufendes und fest disponiertes Vorhaben) angrenzenden Abschnitten
dargestellt.
4
Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von überwiegend selbst genutzten
Wohnhausgrundstücken bzw. einer Wohnung, die an der Hugo-Pork-Straße und an der
Semerteichstraße liegen. Von den Grundstücken der Kläger zu 5., 6. und 8. werden
Grundflächen für das Vorhaben sowohl dauerhaft als auch vorübergehend in Anspruch
genommen. Das früher im Miteigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stehende
und sich nunmehr im Alleineigentum der Klägerin zu 8. befindliche Grundeigentum wird
von dem unterirdischen Rampentunnel der A 40 zur Anschlussstelle Semerteichstraße
Nord diagonal unterquert; hierfür soll dieses Grundstück dauerhaft beschränkt und im
übrigen zum Teil für den Bau der Tunnelrampe verwendet werden. Das Grundstück der
Kläger zu 10. wird in der Bauphase vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die
übrigen Kläger werden in ihrem Eigentum nicht unmittelbar betroffen. Bei den Gebäuden
auf den Grundstücken des Klägers zu 1. wurden Überschreitungen der
Lärmimmissionsgrenzwerte für den Tag- und den Nachtwert, bei der Wohnung der
Kläger zu 4. für den Nachtwert berechnet. Hinsichtlich der Anwesen der übrigen Kläger
wurden keine Überschreitungen der Lärmimmissionsgrenzwerte ermittelt.
5
Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 40 wurde im August 2005
eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die
unter anderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.) enthielt, in der Zeit vom 17.
Oktober 2005 bis einschließlich 17. November 2005 bei der Stadt Dortmund öffentlich
aus.
6
Die Kläger erhoben - zum Teil anwaltlich vertreten - Einwendungen. Der Kläger zu 1.
wandte sich gegen die Anschlussstellen der A 40 im Bereich Semerteichstraße wegen
einer nicht erforderlichen Ableitung von Verkehren, eines nicht ausreichenden
Lärmschutzes und der Veränderung der Semerteichstraße, insbesondere deren
Erschließungsfunktion. Die Kläger zu 2. und 3. sowie 6. bis 10. rügten eine Entwertung
ihres Grundbesitzes, Erschütterungen und Immissionen, dies auch während der Bauzeit.
Ferner kritisierten sie die Planung der Gemeindestraße als Etikett der zukünftigen B 1,
die eine Behelfsautobahn werde, die Anbindung der A 40 über Tunnelausfahrten im
Bereich von Wohngebieten, insbesondere an der Semerteichstraße Nord, eine
fehlerhafte Abschnittsbildung und Variantenprüfung sowie eine unzureichende Vorsorge
gegen Luftschadstoffe. Ferner wandten sich die Kläger zu 6. gegen eine
Umweltbelastung entlang der B 1 nach Inbetriebnahme des Tunnels und forderten eine
Sperrung der B 1 für den Durchgangsverkehr, ein Nachtfahrverbot für Lkw, eine
Reinigung der Tunnelabgase und verkehrslenkende Maßnahmen für die B 1. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft Semerteichstraße ..., zu der auch die Kläger zu 4.
gehören, wandte sich gegen die unnötige Tunnelausfahrt im Bereich der
Semerteichstraße und den Ausbau dieser Straße als Schnellstraße nach Norden durch
ein intaktes Wohngebiet. Die Klägerin zu 5. rügte die Schaffung einer Verbindung
nördlich der B 1 zum Tunnel als verkehrstechnisch unsinnig, eine erhöhte
7
Feinstaubbelastung an der Tunnelausfahrt, Lärmbelastungen in der Bauphase und
forderte die Erstellung eines Erschütterungsgutachtens. Die frühere ungeteilte
Erbengemeinschaft N., zu der auch die Klägerin zu 8. gehörte, wandte sich gegen die
Einschränkung der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und Auswirkungen des Vorhabens
auf ihr Oberflächeneigentum sowie Beeinträchtigungen während der Bauzeit.
Im Juli 2006 führte der Vorhabenträger die Deckblätter I bis IV in das Verfahren ein.
Abgesehen von Änderungen, die den Bereich um die Semerteichstraße nicht betreffen,
wurde mit dem Deckblatt III die Errichtung einer Lärmschutzanlage auf der Ostseite der
Semerteichstraße zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Diese Deckblätter lagen
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung bei der Stadt Dortmund öffentlich aus.
8
Die Kläger zu 1. bis 6. und 8. bis 10 ergänzten und vertieften nach der Auslegung der
Deckblätter I bis IV ihre bisherigen Einwendungen. Sie rügten erneut ihre Betroffenheit
durch Lärm, Erschütterungen, Abgase und Staus, eine fehlende
Planfeststellungsfähigkeit des Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße nach
Bundesfernstraßenrecht, deren fehlerhafte Variantenprüfung und Überdimensionierung
sowie eine unzureichende Bewältigung der Lärmproblematik. Zusätzlich wandten sich
einige Kläger gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke während der Bauzeit.
9
Im weiteren Verlauf des Verfahrens führte die Bezirksregierung Arnsberg einen
Erörterungstermin durch, an dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilnahm und
die vorgetragenen Einwendungen erläuterte. Danach wurden die nicht offen gelegten
Deckblätter V und VI in das Verfahren eingeführt, die im Wesentlichen Modifikationen
des Landschaftspflegerischen Begleitplans und der vorübergehenden
Inanspruchnahme einzelner Privatgrundstücke zum Gegenstand haben. Insbesondere
wurden durch das Deckblatt VI - unter sonst gleich bleibender Inanspruchnahme - die
Größen der zu beschränkenden Flächen im Falle der Klägerin zu 8. und der
vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen im Falle der Kläger zu 5., 6. und 10.
reduziert.
10
Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Januar 2008 die streitige
Straßenbaumaßnahme fest. Der vom Vorhabenträger vorgelegte Plan wurde unter
anderem insoweit geändert, als der Bau einer Erschließungsstraße parallel zum
nördlichen Ast der Semerteichstraße nicht planfestgestellt wurde. Im Übrigen gewährte
der Beklagte den Klägern zu 1. und 4. einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung
der Aufwendungen für passiven Schallschutz und einen Entschädigungsanspruch für
Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs durch Verkehrslärm bei Überschreitung
des Immissionsgrenzwertes am Tag. Ansonsten wurden die Einwendungen der Kläger
zurückgewiesen.
11
Nach öffentlicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses haben die Kläger
fristgerecht Klage erhoben. Sie verweisen auf ihre bislang vorgebrachten
Einwendungen und tragen des Weiteren unter eingehender Beschreibung der
jeweiligen Situation ihrer Grundstücke und ihrer persönlichen Betroffenheit
insbesondere vor: Ihr Rechtsschutzbegehren richte sich gegen den
Planfeststellungsbeschluss insoweit, als dieser auch den Bau der Anschlussstelle
Semerteichstraße (Nord) der A 40 einschließlich der Anbindung an die
Semerteichstraße über einen Rampentunnel und den Ausbau des nördlichen Astes der
Semerteichstraße betrifft, auch soweit diese Straße zeitweilig als Baustellenzu- und -
abfahrt dienen solle. Mit dem Wegfall des nördlichen Astes der Semerteichstraße
12
entfalle auch die Notwendigkeit des Aus- bzw. Neubaus der Semerteichstraße zwischen
dem Westfalendamm (B 1), der dort vorgesehenen Anschlussstelle hieran und der
Verbindung zwischen der Semerteichstraße und der Straße Voßkuhle. Der Ausbau der
Semerteichstraße sei keine zulässige Folgemaßnahme, da sie weit über einen
Anschluss an die A 40 hinausgehe. In der Sache sei der Bau des nördlichen Astes der
Semerteichstraße eine kommunale Planung der Stadt Dortmund. Hierfür fehle die
Planrechtfertigung ebenso wie für die Anschlussstelle der A 40 an die
Semerteichstraße. Nur 800 m vom nächsten Tunnelportal entfernt werde hierdurch das
Ziel, den Durchgangsverkehr aus der Stadt herauszuhalten, konterkariert. Auf der nur
2,5 km langen Strecke zwischen B 236 und Märkischer Straße sei eine weitere
Anschlussstelle bundesfernstraßenrechtlich nicht erforderlich. Es werde vielmehr eine
kommunale Planung zur Schaffung einer weiteren Nord-Süd-Verbindung umgesetzt.
Alternativen zu der Lage und Ausgestaltung der Anschlussstelle seien nicht geprüft
worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, ob eine die Grundstücke der
Kläger schonendere Linienführung möglich sei. Die Inanspruchnahme städtischen
Eigentums sei hierfür möglich. Hinsichtlich des Grundbesitzes der Klägerin zu 8. liege
insoweit auch ein Abwägungsausfall vor, da eine mögliche Bebauung in der Tiefe nicht
berücksichtigt worden sei. Während der Bauzeit sei der Aufenthalt in allen
Wohngebäuden und auf den Grundstücken wegen der Geräusche und Erschütterungen
unzumutbar. Die Belastungen durch Baulärm lägen oberhalb der Lärmwerte, die eine
Enteignung darstellten. Die Planung sei wegen einer fehlerhaften Ermittlung und
Bewertung der zu erwartenden Lärmimmissionen der Straßen rechtswidrig.
Insbesondere der Lkw-Anteil sei unzutreffend prognostiziert. Erforderliche
Berechnungsparameter seien ebensowenig berücksichtigt, wie etwa das
Zusammentreffen des Lärms mehrerer Verkehrswege. Der vorgesehene aktive
Lärmschutz sei unzureichend und weitergehender Schutz zu Unrecht abgelehnt worden.
Die Luftschadstoffproblematik sei fehlerhaft bewältigt worden. Die Grenzwerte dienten
dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Den prognostizierten Überschreitungen
müsse durch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden. Der im
Planfeststellungsbeschluss enthaltene Vorbehalt sei rechtswidrig. Europarechtlich
könnten sich Behörden nicht den in Luftreinhalteplänen festgesetzten Maßnahmen
entziehen.
Die Kläger beantragen,
13
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der A 40 in Tunnellage
in Dortmund vom 07. Januar 2008 (Az.: III B 4-32-03/802) aufzuheben,
14
hilfsweise,
15
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der A 40 in Tunnellage
in Dortmund vom 07. Januar 2008 (Az.: III B 4-32-03/802) für rechtswidrig und nicht
vollziehbar zu erklären,
16
äußerst hilfsweise,
17
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerinnen und Kläger hinsichtlich des Schutzes vor
Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen) aus dem künftigen Betrieb der
sowie aus den Bauarbeiten für den Neubau A 40 in Tunnellage in Dortmund in
Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 07. Januar 2008 (Az.:
III B 4-32-03/802), der Anschlussstelle Semerteichstraße, sowie der Semerteichstraße,
18
soweit planfestgestellt, erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Er trägt im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die
Anschlussstelle Semerteichstraße und der Ausbau dieser Straße in nördliche Richtung
seien als notwendige Folgemaßnahmen gerechtfertigt. Ohne die Anschlussstelle
Semerteichstraße würden die zurückgebaute B 1 und die angrenzenden Wohngebiete
erheblich mehr belastet. Der höhere Verkehrsanteil auf der B 1 würde deren Rückbau
auf vier Fahrspuren gefährden. Varianten seien ausreichend geprüft worden,
insbesondere könne die Straße Voßkuhle keinen erhöhten Verkehr aufnehmen. Die
Betroffenheit einzelner Kläger während der Bauzeit und die weitere Nutzbarkeit des
Grundstücks der Klägerin zu 8. auch in der Tiefe seien hinreichend berücksichtigt
worden. Die Linienführung des Rampentunnels sei nicht zu beanstanden. Sie
entspreche in ihrer Trassierung den einschlägigen Entwurfsrichtlinien und
berücksichtige die geologischen Gegebenheiten. Belastungen insbesondere der
Grundstücke der Kläger zu 5. und 6. während der Bauzeit seien zumutbar. Dies gelte
auch für die übrigen Kläger. Lärm- und erschütterungsintensive Gründungsarbeiten
erstreckten sich nur über rund 8 Wochen bei täglich 8 Arbeitsstunden. Das Vorhaben sei
immissionsschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Fall einer noch zu
konkretisierenden Luftschadstoffüberschreitung könne auf Grund des entsprechenden
Vorbehaltes unter A. 7. des Planfeststellungsbeschlusses begegnet werden, etwa durch
nachträglichen Einbau von Lüftungseinrichtungen. Der teilweise entgegenstehende
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Arnsberg entfalte keine Bindungswirkung.
Lärmschutzbelange der Kläger seien abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden. Die
Prognose der Verkehrsstärken, insbesondere des Lkw-Anteils, sei methodisch nicht zu
beanstanden. Ebenso sei das Berechnungsverfahren nach der
Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten. Ein Summenpegel zur Erfassung des
Lärms aller Straßen habe nicht gebildet werden müssen. Weitergehender aktiver
Lärmschutz sei nicht erforderlich oder ohne Wirkung, im Übrigen wären die Kosten
unverhältnismäßig hoch.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des dazu gehörenden
Aussetzungsverfahrens 11 B 562/08.AK sowie des Verfahrens 11 D 31/08.AK
einschließlich der jeweils beigezogenen bzw. vorgelegten Verwaltungsvorgänge und
Unterlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene
Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben.
24
I. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig.
25
1. Der Beklagte ist für die Feststellung der Zulässigkeit eines Teils des Vorhabens
sachlich nicht zuständig. Das beklagte Ministerium ist als oberste
Landesstraßenbaubehörde grundsätzlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen
abgesehen - zuständig für die Planfeststellung für den Bau und die Änderung von
26
Bundesfernstraßen (§§ 17 Satz 1, 17b Nr. 6 Satz 1, 22 Abs. 4 FStrG i. V. m. §§ 1 Abs. 1,
4 Abs. 1a FStrG-DVO NRW). Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der
Planfeststellung für den Neubau der A 40 aber gleichzeitig auch den Ausbau des
nördlichen Astes der Semerteichstraße und den Neubau der Verbindungsspange zur
Straße Voßkuhle planfestgestellt. Diese Vorhabenteile betreffen indes
Gemeindestraßen der Stadt Dortmund, für die der Beklagte im Grundsatz sachlich nicht
zuständig ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten hierfür lässt sich weder mit
dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75
Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bejahen noch sind die Voraussetzungen des § 78 VwVfG
NRW für die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gegeben.
a) Die planfestgestellten baulichen Veränderungen am nördlichen Ast der
Semerteichstraße und des Baus der Spange zur Voßkuhle sind keine notwendigen
Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwVfG NRW. Diese
Vorschrift erstreckt die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde auf die
notwendigen Folgemaßnahmen, um dem Grundsatz der Problembewältigung
Rechnung zu tragen. Hiernach sind in die Planung eines Straßenbauvorhabens in
umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst
optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch
zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen
Probleme von Bedeutung sind. Werden durch das Vorhaben Maßnahmen an anderen
Anlagen erforderlich, so ist dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. Zu
den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehört auch das
vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden. Das
Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, Maßnahmen an anderen
Anlagen dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden
Planungskonzepts bedarf. Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW
sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der
Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen. Aus dieser
Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen über den Anschluss bzw. die
Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen. § 75 Abs. 1 Satz
1 VwVfG NRW hat nach Maßgabe seines Regelungsgehalts eine
kompetenzerweiternde Wirkung. Wahrt die Planungsbehörde die gezogenen Grenzen,
so eröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu
treffen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers fallen.
Dieser gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, dass der
Planungsträger in die Position des nach der normalen Kompetenzordnung zuständigen
Verwaltungsträgers einrückt. Soweit die Ermächtigung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
NRW reicht, bestimmt er anstelle des anderen, welche zur Problembewältigung
erforderlichen Änderungen und Anpassungen am vorhandenen Wegenetz
vorzunehmen sind.
27
Vgl. etwa BVerwG Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 (200 f.), m.
w. N.
28
Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Planfeststellung für die
Baumaßnahmen im Bereich des nördlichen Astes der Semerteichstraße und der
Spange zur Voßkuhle nicht gegeben.
29
Die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 würde zwar zum Anschluss der
Tunnelrampe zumindest die Herstellung eines Kreuzungsbereichs mit der
30
Semerteichstraße erfordern. Die planfestgestellten Maßnahmen gehen aber weit über
das hinaus, was für einen solchen Anschluss und eine möglicherweise zusätzliche
Anpassung erforderlich ist. Dies zeigt deutlich ein Vergleich des bisherigen Zustandes
des nördlichen Astes der Semerteichstraße und der Funktion dieser Straße im Netz mit
dem Zustand, wie er sich nach Realisierung der Planung darstellen soll.
Bislang dient die Semerteichstraße in dem hier in Rede stehenden Bereich nördlich der
B 1 keinem durchgehenden Kraftfahrzeugverkehr. Sie ist eine reine
Erschließungsstraße, die eine Zuwegung zu den Grundstücken an ihrem westlichen
Rand ermöglicht und ferner Verbindungen zur Heinrich-Mann-Straße und zur Gerhard-
Hauptmann-Straße bietet. Von der parallel zur westlichen Häuserreihe verlaufenden
"Erschließungsstraße" ist die östliche Fahrbahn der Semerteichstraße optisch bzw.
baulich nur teilweise durch einen Grünstreifen getrennt. Separate Rad-/Gehwege sind
nicht vorhanden (LPB Unterlage 13, Foto S. 113, Beiakte Heft 10, und
Satellitenaufnahme in Anlage zum Terminsprotokoll). Ab der Einmündung der Heinrich-
Mann-Straße ist die Semerteichstraße nach Süden hin eine einspurige Sackgasse ohne
eine direkte Verbindung mit der B 1. Eine Verbindung zur Straße Voßkuhle besteht
ebenfalls nicht.
31
Demgegenüber soll nach der Planung der nördliche Ast der Semerteichstraße an die
unterirdische Anschlussstelle der A 40 über einen Rampentunnel angebunden werden
(Bauwerkspläne Unterlage 5.2 Blatt Nr. 2, und Unterlage 5.1 Blatt Nrn. 2 und 5 der
Beiakte Heft 1). Von dieser Anschlussstelle der A 40 aus soll ein Großteil des Ziel- und
Quellverkehrs über die Semerteichstraße abgewickelt werden, die zur gemeindlichen
Hauptverkehrsstraße - Straße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (vgl. § 3
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW) - werden soll. Im Süden wird der nördliche Ast der
Semerteichstraße mit der B 1, die nach einem Rückbau ihrerseits eine Gemeindestraße
werden soll, über eine Kreuzung verbunden. Ab dieser Kreuzung mit der B 1 wird die
Semerteichstraße nach Norden hin über die Kreuzung mit der Straße Im Defdahl hinaus
auf insgesamt rund 550 m bis zur Anpassung an den bisherigen Bestand in Höhe der
Einmündung der Gebrüder-Grimm-Straße ausgebaut. Der Kreuzungsbereich mit der
Straße Im Defdahl wird ebenfalls neu gebaut (Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nr.
146, Beiakte Heft 4). Im Westen wird die Semerteichstraße über die gleichfalls geplante
Spange um das Harpen-Gebäude an die Straße Voßkuhle angeschlossen, und soll den
Verkehr aufnehmen, der auf diesem Weg abfließt (PFB B. 5.3.2.4, S. 57;
Erläuterungsbericht Unterlage 1, S. 4, Beiakte Heft 1). Abgebunden werden
demgegenüber die Heinrich-Mann-Straße und die Gerhard-Hauptmann-Straße, die
bislang einen Anschluss an die Semerteichstraße hatten.
32
Abgesehen von diesen vielfältigen, das Gemeindestraßennetz der Stadt Dortmund in
mehrfacher Hinsicht berührenden Verflechtungsmaßnahmen überschreitet der Ausbau
des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht nur hinsichtlich der Länge und weiterer
planerischer Momente im Zusammenhang mit dem vorhandenen Straßennetz, sondern
auch in Bezug auf den Querschnitt und den Ausbaustandard deutlich den Umfang einer
bloßen Anpassungsmaßnahme. Gegenüber dem bisherigen Zustand der
Semerteichstraße sind nach der Planung zwei bzw. vier Fahrstreifen, Seiten- und
Schutzstreifen sowie ein Rad- und Gehweg vorgesehen (Bauwerkspläne Unterlage 5.1
Blatt Nrn. 2 und 5, Beiakte Heft 1; Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nr. 98, Beiakte
Heft 4).
33
Der quantitative und der qualitative Umfang der geplanten Maßnahmen verdeutlicht,
34
dass dieses Vorhaben entgegen der Meinung des Beklagten (PFB B. 5.3.2.4, S. 57)
nicht nur "irrtümlich" als Neubau bezeichnet worden ist, sondern tatsächlich als solcher
zu bewerten ist (so schon der gleichfalls planfestgestellte Erläuterungsbericht Unterlage
1, S. 4, Beiakte Heft 1). Diese Feststellung wird unter naturschutzrechtlichen Aspekten
bestätigt durch die Tatsache, dass die Semerteichstraße östlich der bestehenden
"Erschließungsstraße" weiter nach Osten verschoben wird und es infolge dessen zu
großflächigen Biotopverlusten (Gehölz/Brache) im Umfang von 7.700 qm kommt, was
der Landschaftspflegerische Begleitplan als einen der bestehenden
Konfliktschwerpunkte wertet (Unterlage 13, S. 35, 39 f., 60; Pläne Unterlage 13.1 Blatt
Nr. 1 - Bestand/Auswirkungen - sowie Unterlage 13.3 Blatt Nr. 1.1 - Bestand/Nutzung -
Beiakte Heft 10). Auch die Lärmtechnischen Unterlagen bewerten den Ausbau der
Semerteichstraße als einen Neubau (Lärmtechnische Unterlagen - Erläuterungsbericht -
Unterlage 12, S. 2, 8 und 28 f., Übersichtslageplan Unterlage 12.3 Blatt Nr. 1.0, Beiakte
Heft 7).
Die geplanten Maßnahmen setzen daher von ihrem Umfang und ihrer Qualität her
gesehen ein weiträumiges städtebauliches Planungskonzept voraus, das in die
originäre Kompetenz der Stadt Dortmund fällt. Gerade die prognostizierte
Verkehrsmenge, die für die Semerteichstraße bis zur Straße Im Defdahl und der
Anbindung an den Rampentunnel der A 40 "für den relevanten Prognosezeitraum
2010/2015 ... nördlich des Tunnelanschlusses 21.000 Kfz/24h an einem normalen
Werktag" (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) ausmachen soll, erfordert eine Bewältigung im
nachfolgenden Straßennetz und somit besondere planerische Überlegungen der
Kommune. Dies gilt um so mehr als die Planung auf der nunmehr zur
Hauptverkehrsstraße ausgebauten nördlichen Semerteichstraße einen bisher nicht
vorhandenen Durchgangsverkehr ermöglicht, was besondere planerische und auf das
städtische Verkehrsnetz bezogene Erwägungen erfordert.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (104 ff.).
36
Derartige kommunale Planungen sind offenkundig auch gegeben. Wie der Beklagte im
Gerichtsverfahren vorgetragen hat, ist der Ausbau dieser Straße ein integrierender
Bestandteil der konzeptionellen Gesamtplanung der Stadt Dortmund. Die gesamte
Semerteichstraße solle eine attraktive Verbindung zwischen den Stadtteilen Körne und
der nördlichen Gartenstadt zur A 40/B 1 bzw. vom südlichen Stadtteil Hörde zur A 40/B 1
sein. Andere Abschnitte dieser Straße als wichtiger Nord-Süd-Verbindung seien bereits
ausgebaut oder es bestünden bestandskräftige Planungen. Die nördliche
Semerteichstraße mit Anschluss an die B 1 bündele die Verkehre der umliegenden
Wohngebiete.
37
Dass der Beklagte aus Anlass der Planung der A 40 ein städtisches Vorhaben nur
"mitgeplant" hat, dürfte unter anderem wohl auch der Umstand zeigen, dass
Entwurfsverfasser der später planfestgestellten zeichnerischen Unterlagen das
Tiefbauamt der Stadt Dortmund ist. Das Vorliegen einer insofern städtischen Planung
ergibt sich ebenfalls aus den Erläuterungen zum Bauwerksverzeichnis. Dort ist etwa
zum getrennten Geh- und Radweg mit Grünstreifen auf der östlichen Seite der
Semerteichstraße ausgeführt, dass dieses Bauwerk "gemäß den Ausbauabsichten der
Stadt Dortmund ... errichtet" wird (Unterlage 8.1 Nr. 144, Beiakte Heft 4). Hinsichtlich des
Neubaus des Kreuzungsbereichs der Semerteichstraße mit der Straße Im Defdahl und
des Umbaus dieser Straße wird jeweils auch auf die "Ausbauabsichten der Stadt
Dortmund" verwiesen (Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nrn. 146 f., Beiakte Heft 4).
38
Wie sehr der Neubau des nördlichen Astes der Semerteichstraße als Gemeindestraße
und die sonstigen Planungsabsichten der Stadt Dortmund miteinander verwoben sind,
zeigt schließlich auch die Lärmschutzproblematik. In der Ursprungsplanung war für den
Bereich östlich der Semerteichstraße kein aktiver Lärmschutz vorgesehen. Die Pläne
verweisen nur "nachrichtlich" auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan InO 210. Der
Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlagen (Unterlage 12, S. 28 f., Beiakte
Heft 7) gibt an, dass im Bebauungsplan zum aktiven Schutz der geplanten
Wohnbebauung Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden und
Lärmschutzwall-/wand-Kombinationen festgesetzt seien, wobei sich die Höhe des
aktiven Lärmschutzes nach den Gradienten und der Rampe der AS Semerteichstraße
richte (vgl. auch die Darstellung im Lageplan Unterlage 12.7 Blatt Nr. 2-A 40, Beiakte
Heft 7). Erst nach einer Änderung des Bebauungsplans InO 210 wurde auf Grund des
Deckblatts III auch auf der Ostseite der Semerteichstraße eine Lärmschutzanlage
geplant (Beiakte Heft 14).
39
Der Umstand, dass der Ausbau der nördlichen Semerteichstraße ersichtlich auf
Planungsabsichten der Stadt Dortmund beruht bzw. hierdurch maßgeblich beeinflusst
ist, führt indes nicht zu einer rechtmäßigen notwendigen Folgemaßnahme im Sinne des
§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in
der Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der
Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann,
wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden
Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen
Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an
andere abtreten.
40
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr.
3, S. 3, und vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. 6.
41
Die Rechtmäßigkeit des Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße als
Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lässt sich nicht mit der
Erwägung begründen, dass der nördliche Ast der Semerteichstraße zwingend
erforderlich ist, um den für den Prognosezeitraum 2010/2015 nördlich des
Tunnelanschlusses der A 40 prognostizierten Verkehr von 21.000 Kfz/24 h an einem
normalen Werktag (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) bewältigen zu können. Zwar kann eine
Folgemaßnahme notwendig sein, um nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des
vorhandenen Wegenetzes zu verhindern.
42
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1995 - 11 VR 14.95 -, Buchholz 316 § 75
VwVfG Nr. 11, S. 5, m. w. N.
43
Gleichwohl ist die Maßnahme unbeschadet des vorstehend Ausgeführten auch deshalb
nicht notwendig, weil sie die Folge einer Planung ist, die ihrerseits nicht rechtmäßig ist.
Für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 fehlt nämlich die erforderliche
Planrechtfertigung. Eine Planrechtfertigung ergibt sich weder aus einer gesetzlichen
Bedarfsfeststellung noch ist der Bau dieser Anschlussstelle vernünftigerweise geboten.
44
Die Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 ergibt
sich nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmung. Zwar ist der Bau der A 40 als solcher im
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des
45
Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Januar 2005, BGBl. I S. 201) als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen
Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit
gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß §
1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich, wobei
sich diese Bindungswirkung auch auf die gerichtliche Kontrolle von
Planfeststellungsbeschlüssen erstreckt.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (318 f.), m.
w. N.
46
Die Planrechtfertigung für den Bau einer Bundesfernstraße aufgrund der
Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan dürfte sich zwar auch auf die Verknüpfung mit dem
übrigen Bundesfernstraßennetz erstrecken, soweit die Straßen und ihre Verbindungen
im Bedarfsplan dargestellt sind.
47
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 -, juris, Rdnr. 4 (S. 4 des
Beschlussabdrucks), und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 (323);
OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1996 - 23 B 2293/95.AK -, n. v., S. 8 f. des
Beschlussabdrucks.
48
Darüber hinausgehend erfasst die Bedarfsfeststellung für die Trasse einer
Bundesfernstraße als solche aber nicht ohne Weiteres jedwede Verknüpfung dieser
Straße mit dem nachgeordneten Straßennetz über Anschlussstellen. Vielmehr bedarf
die Anlegung einer solchen, im Bedarfsplan nicht dargestellten Anschlussstelle wegen
der damit verbundenen Folgewirkungen einer besonders festzustellenden
Planrechtfertigung.
49
Eine solche besondere Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße
Nord der A 40 ist nicht gegeben. Hierfür würde es nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts genügen, dass die Planung auf die Zielsetzungen des
Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, d. h. vernünftigerweise
geboten ist.
50
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, ZUR 2005, 534, m. w. N.
51
Gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ist der Bau der
Autobahnanschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40, die diese Bundesautobahn
mit einer Gemeindestraße verknüpfen soll, nicht vernünftigerweise geboten.
52
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesfernstraßen öffentliche Straßen, die ein
zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen
oder zu dienen bestimmt sind. Ferner bestimmt Absatz 3 Satz 1 der vorgenannten
Bestimmung, dass Bundesautobahnen nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen
bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu-
und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Zu der Frage, wann
solche Anschlussstellen notwendigerweise anzulegen sind, verhält sich das
Bundesfernstraßengesetz nicht. Im Fall der räumlichen Überschneidung zweier
Bundesautobahnen oder einer Bundesautobahn mit einer Bundesfernstraße, die jeweils
ohne höhengleiche Kreuzung zu bewältigen ist, ergibt sich ohne Weiteres die
53
Erforderlichkeit einer Anschlussstelle, wenn die Bundesfernstraßen miteinander
verbunden werden sollen. In der geschlossenen Ortslage ist der Anschluss einer
Gemeindestraße an eine Bundesstraße nach der Systematik des
Bundesfernstraßengesetzes ebenfalls möglich. Denn zum zusammenhängenden
Verkehrsnetz gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrG in der geschlossenen Ortslage die
zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. Eine Ortsdurchfahrt ist
gemäß § 5 Abs. 4 FStrG der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen
Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der
mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Anders als bei Bundesstraßen
gibt es aber für Bundesautobahnen rechtlich nicht die Begriffe der geschlossenen
Ortslage und der Ortsdurchfahrt. Eine Anschlussstelle, die eine Bundesautobahn und
eine Gemeindestraße miteinander verbindet, ist somit der Struktur des
Bundesfernstraßengesetzes fremd.
Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht bei einer ergänzenden Berücksichtigung der
gesetzlichen Konzeption des Landesstraßenrechts. Hiernach sind Anschlussstellen an
Bundesfernstraßen nur im Falle von Landes- und Kreisstraßen vorgesehen. Nach § 3
Abs. 2 StrWG NRW sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler
Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu
dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen mit den
Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden. Gemäß Absatz 3 dieser
Vorschrift sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den
zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie
sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder
Kreisstraße haben. Einen Anschluss von Gemeindestraßen an Bundesautobahnen
sieht der Landesgesetzgeber für Gemeindestraßen ebenfalls nicht vor.
Gemeindestraßen sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW Straßen, die vorwiegend
dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu
dienen bestimmt sind. Selbst bei Gemeindestraßen, bei denen die Belange des
Verkehrs überwiegen - Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a. - (§ 3 Abs. 4 Satz
2 Nr. 1 StrWG NRW), ist ein solcher Anschluss an eine Bundesautobahn gesetzlich
nicht vorgesehen.
54
Sonstige Gesichtspunkte, die eine Planrechtfertigung begründen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar ist bei der konkreten Trassierung einer
Bundesfernstraße eine Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten
Zielen nicht von vornherein ausgeschlossen.
55
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 (260 f.), und
Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 2 f.
56
Nicht auszuschließen ist auch, dass sog. Stadtautobahnen zugleich zur mehrfachen
Verknüpfung des Ortsstraßennetzes beitragen können.
57
Vgl. Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 1 Rdnr. 32.
58
Eine Begründung für die Annahme, dass die Anschlussstelle ungeachtet des
vorstehend Dargelegten aber einem weiträumigen Verkehr im Sinne des
Bundesfernstraßenrechts dienen soll und deshalb vernünftigerweise geboten sein
könnte, lässt sich dem Planfeststellungsbeschluss nicht entnehmen. Hiernach soll
59
"durch die künftige Anschlussstelle der A 40 an die Semerteichstraße ein Großteil des
Ziel- und Quellverkehrs abgewickelt werden", ferner sei "die Anbindung der
Semerteichstraße an die A 40 über Rampentunnel nicht verzichtbar. Sie ist notwendig,
um eine ausreichende Leistungsfähigkeit der westlichen und östlichen Anschlussstelle
sicher zu stellen und eine oberirdische Entlastung zu erreichen" (PFB B. 5.3.2.4, S. 57).
Die Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs ist bei Bundesautobahnen keine
Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes, da diese Straßen einem weiträumigen
(Durchgangs-)Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Warum die westliche oder
östliche Anschlussstelle der A 40 im Falle des Fehlens der Anschlussstelle an der
Semerteichstraße weniger leistungsfähig wären, legt der Planfeststellungsbeschluss
nicht hinreichend dar. Soweit noch der Wunsch nach einer oberirdischen Entlastung
angeführt wird, beträfe die Entlastung die zurückzubauende B 1, die eine
Gemeindestraße werden soll, oder das sonstige Ortsstraßennetz. Auch diese
Erwägungen lassen keinen Bezug zu den fernstraßenrechtlich maßgeblichen Zielen
einer Durch- bzw. Ableitung des weiträumigen Verkehrs erkennen. Gerade mit der
Ableitung des Verkehrs von einer Bundesautobahn auf eine Gemeindestraße, sei es
auch eine Hauptverkehrsstraße, wird sich der Verkehr nicht mehr ohne Wechsel der
verkehrlichen Qualität in einem zusammenhängenden Straßennetz bewegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74
VwVfG Nr. 20, S. 36.
60
Die Maßnahme stellt sich im Übrigen auch nicht etwa im Hinblick auf die oberirdische
Anbindung der nördlichen Semerteichstraße an die zurückzubauende B 1 als
notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens dar. Soweit der Beklagte hierzu in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 1.
September 2009 im Verfahren 11 D 33/08.AK erklärt hat, der Rückbau der B 1 sei kein
weiteres Vorhaben im Sinne von § 78 VwVfG, sondern als Ausgleichsmaßnahme Teil
des planfestgestellten Neubauvorhabens A 40, er halte an den Ausführungen unter
Ziffer 4.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr fest, ergäbe sich daraus keine
Notwendigkeit des vorgesehenen Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße als
Folgemaßnahme des Vorhabens. Unbeschadet der vorstehenden, auch insoweit
geltenden Ausführungen zu Art und Umfang der baulichen Änderungen der nördlichen
Semerteichstraße, die einer solchen rechtlichen Beurteilung entgegenstehen, folgt dies
auch daraus, dass es sich bei dem Rückbau der B 1 - aus den im Verfahren 11 D
33/08.AK im einzelnen dargelegten Gründen - mangels sachlicher Zuständigkeit des
Beklagten um einen rechtlich fehlerhaften Teil des Vorhabens handelte, der deshalb
nicht Anknüpfungspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme im Sinne des Gesetzes
sein könnte.
61
b) Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für den Ausbau der Semerteichstraße und
die hiermit verbundenen Anschlussmaßnahmen im Straßennetz der Stadt Dortmund
würde sich auch nicht - unabhängig davon, dass der Planfeststellungsbeschluss sich
hierzu nicht verhält - aus § 78 Abs. 1 VwVfG NRW ergeben. Hiernach findet, wenn
mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren
vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile
von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und mindestens eines der
Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist, für diese Vorhaben oder für
deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dabei richten sich gemäß Absatz 2
Satz 1 dieser Bestimmung Zuständigkeiten und Verfahren nach den Rechtsvorschriften
über das Planfeststellungsverfahren, das für die diejenige Anlage vorgeschrieben ist,
62
die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Vorschriften berührt.
Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW sind hier schon deshalb nicht
gegeben, weil nicht mehrere selbständige Vorhaben zusammentreffen. Zwar ist der
Neubau der A 40 als planfeststellungspflichtiges Vorhaben betrieben worden.
Demgegenüber wurde der Bau des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht als
selbständiges planfeststellungspflichtiges Vorhaben behandelt, sondern als
Folgemaßnahme der Planung eines Vorhabenträgers.
63
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, Buchholz 316 § 78
VwVfG Nr. 5, S. 5, und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (77 f.).
64
§ 78 Abs. 1 VwVfG NRW würde aber selbst dann nicht greifen, wenn man die
Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf zwei selbständige Vorhaben eines Vorhabenträgers
bejahen wollte.
65
So wohl in dem Fall BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 §
78 VwVfG Nr. 10 (dort z. T. nicht veröffentlicht; vgl. den Tatbestand im Langtext bei juris,
Rdnrn. 1 ff.)
66
In diesem Fall würde es zumindest an dem weiteren Erfordernis fehlen, dass für beide
Vorhaben jeweils die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (zwingend)
vorgeschrieben ist. Der Neubau der A 40 ist zwar planfeststellungsbedürftig (§ 17 Satz 1
FStrG). Demgegenüber ist für den Bau oder die Änderung einer Gemeindestraße nach
Landesstraßenrecht ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 Abs. 1 StrWG NRW nur
dann erforderlich, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die bauliche Änderung der Semerteichstraße unterfällt aber ersichtlich nicht der UVP-
Pflicht (vgl. Nrn. 15 bis 18 der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW). Abweichendes ergibt sich
nicht aus § 38 Abs. 5 StrWG NRW, wonach für den Bau oder die Änderung von
Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die Planfeststellung oder
Plangenehmigung zulässig ist. Zum einen ermöglicht diese Regelung nur die
Durchführung eines fakultativen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens,
zum anderen liegt der nördliche Abschnitt der Semerteichstraße nicht im Außenbereich
im Sinne des § 35 BauGB.
67
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorliegende Planung des Ausbaus
der nördlichen Semerteichstraße, deren Verknüpfung mit der Straße Im Defdahl und der
Weiterführung bis zur Gebrüder-Grimm-Straße, der Entflechtung der Semerteichstraße
mit der parallel verlaufenden "Erschließungsstraße" gleichen Namens einschließlich
der An- bzw. Abbindung sonstiger Straßen nur von der Stadt Dortmund in eigener
planerischer Zuständigkeit hätte betrieben werden können. Wenn der Beklagte den Bau
der A 40 aus fernstraßenrechtlichen Erwägungen für erforderlich hielt, eine rechtzeitige
Folgeplanung für die anderen Anlagen aber nicht erreicht oder abgewartet werden
konnte, so hätte er sich auf das zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der anderen
Anlagen unbedingt Erforderliche beschränken müssen. Auch provisorische Lösungen
sind dann in Kauf zu nehmen, wobei allerdings darauf Bedacht zu nehmen ist, dass
wünschenswerte Verbesserungen realisierbar bleiben und optimale Lösungen nicht
verbaut werden. Insofern gilt eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber hinreichend
konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten, auch wenn diese noch nicht in
rechtsverbindlicher Weise abschließend niedergelegt worden sind.
68
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - 4 B 224.89 -, Buchholz 316 § 75
VwVfG Nr. 5, S. 6 f.
69
2. Als Folge der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die
Planfeststellung baulicher Maßnahmen an kommunalen Straßen der Stadt Dortmund
und der fehlenden Planrechtfertigung der Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A
40 leidet der Planfeststellungsbeschluss im Übrigen auch an Abwägungsfehlern. Diese
betreffen unter anderem die Gewichtung der jeweils in die Abwägung einzustellenden
öffentlichen und privaten Belange durch eine teilweise sachlich unzuständige Behörde
und damit letztlich auch die Gesamtabwägung.
70
Diese Abwägungsmängel sind nicht unerheblich. Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG sind
Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen sind. Die Abwägungsmängel sind hier offensichtlich, weil sie sich den
Planunterlagen entnehmen lassen. Ihnen kann auch ein Einfluss auf das
Abwägungsergebnis nicht abgesprochen werden. Denn es lässt sich nach den
Umständen des Falles nicht ausschließen, dass die für die jeweilige Maßnahme
sachlich zuständige Behörde eine andere konzeptionelle Entscheidung getroffen hätte.
Der Mangel der Zuständigkeit hätte sich aber zumindest auch auf das Ergebnis
ausgewirkt haben können. Denn durch die Ermächtigung zur straßenrechtlichen
Fachplanung ist der Planfeststellungsbehörde eine weitgehende planerische
Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese der zuständigen Behörde zustehende eigene
Gestaltungsfreiheit lässt in aller Regel keinen verlässlichen Schluss darauf zu, wie die
andere als die tätig gewordene, aber an sich zuständige Behörde entschieden hätte.
71
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1989 - 23 A 932/86 -, n. v., S. 18 f. des
Urteilsabdrucks, und vom 7. August 1991 - 23 A 1130/89 -, n. v., S. 15 des
Urteilsabdrucks; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR
2006, 378 (381).
72
Ebensowenig ist die fehlende sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die
Planfeststellung von Teilbereichen des Vorhabens nach dem von § 17e Abs. 6 Satz 2
zweiter Halbsatz FStrG unberührt bleibenden § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Auf den
Fall der sachlichen Unzuständigkeit ist § 46 VwVfG NRW nicht anzuwenden.
73
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR 2006, 378
(380).
74
Soweit man im Fehlen der sachlichen Zuständigkeit einen Verfahrensfehler im weiteren
Sinne sieht, der nur dann zur Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung führt, wenn
sich der Mangel zumindest auch auf deren Ergebnis ausgewirkt haben kann, liegt diese
Voraussetzung hier aus den vorstehenden Gründen vor.
75
3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist damit auch insgesamt und nicht nur
teilweise rechtswidrig. Die aufgezeigten Rechtsmängel betreffen nicht einen
abtrennbaren Teil der Planung. Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer
Planungsentscheidung ist zunächst, dass das Vorhaben tatsächlich in räumlicher
Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne
teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem
76
Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger
des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat.
Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten
bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer
planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger
nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen
möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht
so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der
veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung
erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden
Umstände treffen muss, fehlt es an der rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift
dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die
Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden
Verwaltungsaktes beanspruchen kann.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, Buchholz 451.22
AbfG Nr. 28, S. 15 f.
77
Hiernach ist die vorliegende Planungsentscheidung rechtlich in dem Sinne nicht teilbar,
dass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne die Regelungen zum Bau des
nördlichen Astes der Semerteichstraße bzw. der Anschlussstelle Semerteichstraße
Nord der A 40 eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie
von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hätte, vielmehr würde
ein Planungstorso verbleiben. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat im Verfahren 11 D 31/08.AK auch selbst so gesehen.
78
II. Die Kläger werden im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den
Planfeststellungsbeschluss, soweit er wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit der
tätig gewordenen Planfeststellungsbehörde erlassen worden und auch
abwägungsfehlerhaft ist, in ihren Rechten verletzt.
79
Dies gilt für die Kläger zu 5., 6. und 8. bereits deshalb, weil sie wegen der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2
FStrG) unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen werden. Auf das Eigentum darf
durch einen Planfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignungsrechtlicher
Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist
(Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen
vermag, braucht der unmittelbar betroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht
rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend grundsätzlich eine
gerichtliche Vollprüfung des mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteten
Planfeststellungsbeschlusses verlangen.
80
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NVwZ-RR 1998,
297, vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 5 f., und
vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 f.,
jeweils m. w. N.
81
Die Kläger zu 10. können ebenfalls eine Vollprüfung des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Ihr Grundeigentum soll zwar nur
vorübergehend - zu Bauzwecken für den Arbeitsstreifen - in Anspruch genommen
werden. Auch diese im Verhältnis zu anderen Eingriffen geringste
82
Grundstücksinanspruchnahme ist eine Enteignungsmaßnahme im Sinne des § 19
FStrG
- vgl. Kastner, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar,
5. Aufl. 1998, § 19 Rdnr. 16 -,
83
und nicht nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
84
So aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 402/03 -, juris Rdnr. 75 -.
85
Denn es ist eine Besitzeinweisung für eine bestimmte Dauer erforderlich, was die
vorübergehende Entziehung des wichtigsten Ausflusses aus der Eigentümerposition -
des unmittelbaren tatsächlichen Besitzes - nach sich zieht.
86
Vgl. Kromer, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, 2008, § 19 Rdnr. 7 und 35.
87
Dieser unmittelbare tatsächliche Besitz kann im Falle der Weigerung des
Grundstückseigentümers nur in einem förmlichen Enteignungsverfahren nach § 3 Abs. 2
EEG NRW - die Vorschrift steht unter der Überschrift: "Gegenstand der Enteignung"
(Unterstreichung durch den Senat) - entzogen werden, wonach zur vorübergehenden
Nutzung eines Grundstücks Rechtsverhältnisse begründet werden können, die
persönliche Rechte gewähren,
88
Vgl. auch LT-Drucks. 10/3177, S. 55.
89
Insoweit ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 19 Abs. 2 FStrG dem
Enteignungsverfahren genauso wie bei einem Vollentzug des Eigentums zu Grunde zu
legen.
90
Schließlich können sich auch die nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung
betroffenen Kläger zu 1. bis 4., 7. und 9. auf die sachliche Unzuständigkeit des
Beklagten
91
- vgl. zur örtlichen Unzuständigkeit Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 7 LC 97/06 -,
juris, Rdnr. 43 -
92
und eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 17 Satz 2 FStrG berufen.
93
Zwar kann der nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffene grundsätzlich keine
schlechthin umfassende objektiv-rechtliche Plankontrolle verlangen, sondern nur die
Prüfung, ob seine eigenen subjektiven Rechte nachteilig berührt werden.
94
Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48,
56 (66 ff.), und vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (348).
95
Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt die vorgenannten Kläger, auch wenn ihr
Grundeigentum für den Bau der planfestgestellten Maßnahmen nicht in Anspruch
genommen werden soll, aber jedenfalls in der ihnen durch das Abwägungsgebot (§ 17
Satz 2 FStrG) gewährten Rechtsstellung. Zu den privaten eigenen Belangen eines
Anwohners, die bei einem Straßenbauvorhaben berücksichtigt werden müssen,
gehören selbst Geräuschbeeinträchtigungen unterhalb der Belastungsgrenze, die nach
96
den speziellen Vorschriften des Fachplanungsrechts nicht ohne physisch-realen
Ausgleich oder - ersatzweise - einen Ausgleich in Geld überschritten werden darf. In die
Abwägung einzustellen ist alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Dazu
gehören alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der
Anlieger.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, Buchholz 407.57 LStrG NW Nr.
1, S. 4, und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (345).
97
Für die im Eigentum des Klägers zu 1. stehenden Wohnhäuser sind Überschreitungen
der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sowohl für den Tag als
auch für die Nacht und für die Eigentumswohnung der Kläger zu 4. im zweiten
Obergeschoss Nachtwertüberschreitungen berechnet worden (Unterlage 12.11.2.2
"Anschlussstelle Semerteichstraße", S. 18 ff., Beiakte Heft 9 zu 11 D 31/08.AK),
weshalb diesen Klägern zumindest ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der
notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes
zugestanden wurde (PFB A. 5.2.2.1, S. 18 und 19). Da sie verlangen können, dass
ihnen Lärmbeeinträchtigungen auf ihren Grundstücken nur auf Grund einer
sachgerechten Abwägung auferlegt werden, werden sie durch die Abwägung einer
unzuständigen Behörde in ihren Rechten verletzt.
98
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1989 - 23 A 932/86 -, n. v., S. 18 f. des
Urteilsabdrucks, und vom 7. August 1991 - 23 A 1130/89 -, n. v., S. 16 des
Urteilsabdrucks.
99
Vergleichbare Erwägungen gelten für die Kläger zu 2. und 3. sowie 7. und 9. Zwar sind
nach den planfestgestellten Unterlagen keine Überschreitungen der Lärmgrenzwerte
der 16. BImSchV - die Angriffe der Kläger gegen die Richtigkeit der Berechnung und
ihrer Grundlagen außen vor gelassen - ermittelt worden. Der rechtliche Gehalt der
gegen die Planung erhobenen Einwendungen dieser Kläger ist mit allein
immissionsschutzrechtlichen Erwägungen zur Frage des Verkehrslärms nicht
ausgeschöpft, so wenig wie auch die von den Klägern weiter befürchteten anderen
Immissionen wie Luftverunreinigungen und Erschütterungen allein in ihrer
immissionsschutzrechtlichen Bedeutung gesehen werden dürfen. Die Kläger haben
vom Beginn des Verfahrens an der Sache nach geltend gemacht, die
Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch die Planung seien in ihrem
Zusammenwirken von solcher Schwere, dass sie sich wie ein enteignender Eingriff
darstellen.
100
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 295 (300 f.).
101
Mit Blick auf die bisherige Grundstückssituation der Kläger in einem - auch von den
Immissionen der bisherigen B 1 - weitgehend abgeschirmten reinen Wohngebiet wirkt
sich angesichts der unmittelbaren Nähe aller Grundstück zu der Anschlussstelle der A
40 und des neu zu bauenden nördlichen Astes der Semerteichstraße die Planung für
die den Klägern nach dem Plan verbleibenden Grundstücksflächen nicht nur und nicht
einmal in erster Linie in einer Veränderung der Immissionslage, sondern auch und vor
allem in einer tiefgreifenden und die Benutzbarkeit beeinflussenden Veränderung der
Grundstückssituation aus. Damit wird die - vornehmlich eigentumsrechtliche - Frage
aufgeworfen, ob die den Klägern verbleibenden Grundstücksteile noch in
angemessenem Umfang gemäß ihrer bisherigen, durch ihre Qualität als ruhige Wohn-
102
und Gartengrundstücke geprägten Bestimmung genutzt werden können. Dies gilt auch
und gerade während der Bauphase mit den vom Beklagten dem Grunde nach nicht in
Abrede gestellten Lärm- und Erschütterungsimmissionen. Die Kläger im Rahmen der
Abwägung insoweit pauschal auf das Entschädigungsverfahren zu verweisen (PFB B.
5.3.4.3 und 5.3.4.4., S. 83 ff.), wird den fraglichen Belangen nicht gerecht, zumal im
Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Integrierter Umweltverträglichkeitsstudie
(Unterlage 13, S. 24 ff. und 61 ff. ,Beiakte Heft 10 zu 11 D 31/08.AK) gerade zu
Erschütterungen keine konkreten Aussagen getroffen werden und der
Erläuterungsbericht (Unterlage 1, S. 41, Beiakte Heft 1 zu 11 D 31/08.AK) gleichfalls nur
pauschale Aussagen bzw. Negationen enthält. Eine Begutachtung bzw. eine
entsprechende Prognose, etwa unter Zugrundelegung der DIN 4150 Teil 2, fehlen.
Zwar führen Ansprüche wegen befürchteter Immissionen regelmäßig nicht zu einer
Planaufhebung, sondern nur zu Planergänzungsansprüchen. Da die Kläger zu 2. und 3.
sowie 7. und 9. eine sachgerechte Abwägung verlangen können, werden sie durch die
Abwägung einer unzuständigen Behörde in ihren Rechten verletzt. Eine solche
sachgerechte Abwägung könnte aber - worauf bereits hingewiesen wurde - der für
Teilbereiche des Vorhabens nicht zuständige Beklagte in einem ergänzenden
Verfahren nicht nachholen.
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III. Eine Fehlerbehebung nach § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG kommt nicht in Betracht.
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften führen danach nur dann zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§
45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
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Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG als
Ausprägung des Grundsatzes der Planerhaltung ebenso wie die Vorgängerbestimmung
des § 17 Abs. 6c FStrG a. F. grundsätzlich einer Weiterentwicklung durch die
Rechtsprechung zugänglich ist und anders als § 75 Abs. 1a VwVfG NRW über die §§ 45
und 46 VwVfG NRW hinaus grundsätzlich die Behebung auch anderer Mängel durch
Planergänzung oder im ergänzenden Verfahren ermöglicht
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.07 -, BVerwGE 128, 76 (79) -,
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könnte hier der Beklagte den gegebenen Mangel der sachlichen Zuständigkeit
hinsichtlich der Planung des Neubaus des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht
selbst unter Aufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses beheben.
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Vgl. zum Fehlen der örtlichen Zuständigkeit: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B
64.07 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10, S. 4 f.
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Es wären vielmehr vollständig neue Planungen und Abwägungen für Teile des
Vorhabens erforderlich, die durch andere, sachlich zuständige Behörden vorzunehmen
sind.
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Ebensowenig kommt eine Fehlerbehebung in Betracht, soweit der Senat im
Zusammenhang mit der Prüfung der Planung für den nördlichen Ast der
Semerteichstraße eine Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße
Nord der A 40 verneint hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können
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Mängel, die - wie hier - von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als
Ganzes von vornherein in Frage stellen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320
(322), m. w. N.
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Wegen des Erfolgs des Hauptantrages braucht über die hilfsweise gestellten Anträge
nicht mehr entschieden zu werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus
den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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