Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.1997

OVG NRW (bahn, kreuzung, duldungspflicht, verwaltungsgericht, bestandteil, leitung, bezug, verkehr, duldung, entwässerung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3740/96
Datum:
23.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 3740/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1417/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung der Unterquerung einer Bahnstrecke mit
einer Regenwasserpumpleitung in Anspruch.
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Sie ist Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesstraßen (B) und . Die mit Beschluß
vom 19. März 1992 planfestgestellte östliche Ortsumgehung der B kreuzt die
Eisenbahnstrecke - bei Bahn-km 55,930 (Straßenbau-km 0 + 330). In ihrem weiteren
Verlauf mündet sie bei Straßenbau-km 3 + 326,60 nahezu rechtwinklig in die B , die
weiter westlich in Bahn-km 50,390 dieselbe Eisenbahnstrecke kreuzt. Um das
Straßenoberflächenwasser der Ortsumgehung der B nicht einem ausgewiesenen
Wasserschutzgebiet zuführen zu müssen, ist in einem
Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 18. April 1994 die ursprüngliche
wassertechnische Regelung geändert worden. Danach soll das Oberflächenwasser im
gesamten Verlauf der Umgehungsstraße einem nahe der Einmündung der B in die B
geplanten Rückhalte- und Absetzbecken mit Ölabscheider zugeführt und nach
Reinigung mittels einer Pumpleitung in den Vorfluter "H " weitergeleitet werden. Die
festgestellte und mittlerweile bereits verwirklichte Planung sieht vor, die Pumpleitung
teilweise in der B zu verlegen und in der Nähe des Kreuzungsbauwerks B /Bahnstrecke
- in Bahn-km 50,390 unter Inanspruchnahme der Bahngrundstücke Gemarkung , Flur ,
Flurstücke / und unter den Gleisanlagen hindurchzuführen.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 1993 beantragte die Klägerin bei der Bundesbahndirektion ,
ihr die Mitbenutzung des Bahngeländes zum Zwecke der Herstellung und Unterhaltung
der Pumpleitung zu genehmigen. Sie modifizierte ihr Begehren mit Schreiben vom 12.
Juli 1993 dahingehend, daß sie gestützt auf § 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
(EKrG) und eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der früheren Deutschen
Bundesbahn vereinbarte Gegenseitigkeitsregelung den Abschluß einer entsprechenden
Verwaltungsvereinbarung fordere. Die Beklagte erwiderte unter dem 17. Februar und
12. April 1994, nach Privatisierung der Bahn sei der Abschluß einer
Verwaltungsvereinbarung nicht mehr möglich; statt dessen bot sie der Klägerin den
Abschluß eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages an. Die Klägerin trat dem
entgegen und vertrat in den nachfolgenden Verhandlungen die Auffassung, daß die
Leitungsdurchführung als Kreuzungsmaßnahme nach § 4 EKrG von der Beklagten zu
dulden sei. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 an das
seitens der Klägerin eingeschaltete Bundesministerium für Verkehr, das den
Rechtsstandpunkt der Klägerin teilt, endgültig ab.
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Mit ihrer am 11. März 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen geltend
gemacht: Die Duldungspflicht nach § 4 Abs. 1 EKrG beschränke sich nicht auf den
Neubau einer Straße, sondern gelte ebenfalls beim nachträglichen Bau einzelner
Straßenbestandteile. Zu diesen Bestandteilen gehörten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG
auch Entwässerungsanlagen der Bundesfernstraßen. Es sei rechtlich unerheblich, daß
die Pumpleitung nicht mit der B die Bahnstrecke - kreuze. Eine Entwässerungsleitung
sei Bestandteil einer Bundesfernstraße, auch wenn sie z.B. aus Gründen des
Umweltschutzes abseits der zu entwässernden Fahrbahnflächen geführt werden müsse
und mit einer anderen Bundesfernstraße eine Bahnstrecke kreuze.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Durchleitung der Regenwasserförderleitung über die
Grundstücke Gemarkung , Flur , Flurstücke / und der Bahnstrecke - in Bahn- km 50,390
zu dulden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Eine Duldungspflicht ergebe sich aus § 4 EKrG
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Die Pumpleitung sei nicht Bestandteil der
Kreuzung der B mit der Bahnstrecke. Das Regenrückhaltebecken einschließlich der
Leitung liege von dieser Kreuzung ca. 3 km entfernt. Daß die Leitung die Bahnstrecke in
der Nähe der Kreuzung zwischen dieser und der B quere, sei unerheblich. Denn diese
Kreuzungsanlage werde nicht geändert, da die Leitung nicht der Entwässerung der B
diene. Eine eigenständige Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
entstehe gleichfalls nicht, wenn - wie hier - lediglich Teile eines Verkehrsweges einen
anderen Verkehrsweg kreuzten.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug
genommen wird, abgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung, die ihr am 16. Juli 1996 zugestellt worden ist, hat die
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Klägerin am 23. Juli 1996 Berufung eingelegt.
Sie trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt,
daß die Regenwasserförderleitung die Bahnstrecke zweimal kreuze. Die Querung bei
Bahn-km 50,390 parallel zur B diene der Entwässerung der gesamten Ortsumgehung
der B einschließlich der Kreuzungsanlage bei Bahn-km 55,930. Sie stehe daher sehr
wohl in einem funktionellen, wenn auch nicht räumlich engen Zusammenhang mit der
letztgenannten Kreuzungsanlage und sei für die ordnungsgemäße verkehrliche Nutzung
der B erforderlich. Daher sei sie nach § 4 EKrG zu dulden. Den von ihr, der Klägerin,
vertretenen Rechtsstandpunkt zur Behandlung kreuzender Straßenbestandteile habe in
der Vergangenheit auch die Deutsche Bundesbahn geteilt.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu
erkennen.
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Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug
genommen. Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Die Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin war nicht
gehalten, zunächst eine Entscheidung über die Duldungspflicht der Beklagten im
Kreuzungsrechtsverfahren nach §§ 6 ff. EKrG herbeizuführen. Ein Vorrang des
Kreuzungsrechtsverfahrens vor der Leistungsklage läßt sich weder dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz entnehmen, noch entspricht er allgemeinen Grundsätzen
des Prozeßrechts.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12.90 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18;
Beschluß vom 22. Dezember 1992 - 7 B 162.91 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist nicht dadurch entfallen, daß die Klägerin
nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die streitbefangene Leitung
inzwischen mit Wissen von Mitarbeitern der Beklagten durch ein die Bahnstrecke - im
fraglichen Bereich querendes Leerrohr eines Versorgungsunternehmens verlegt hat. Die
- vorläufige - Hinnahme der Baumaßnahme diente ersichtlich dazu, die Realisierung der
unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes als dringlich erachteten Planung der
Klägerin ohne weitere Verzögerungen zu ermöglichen, ohne damit einen aus Sicht der
Beklagten notwendigen Gestattungsvertrag vorwegnehmen zu wollen. Unabhängig
hiervon fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, die erwähnten Mitarbeiter seien nach
ihrer dienstlichen Stellung in der Lage gewesen, der Klägerin Benutzungsrechte an den
betroffenen Bahngrundstücken einzuräumen.
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Die Klage ist aber nicht begründet. Der mit ihr geltend gemachte Anspruch, die
Unterquerung der Bahnstrecke - mit der geplanten Pumpleitung in Bahn-km 50,390 auf
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den Grundstücken Gemarkung , Flur , Flurstücke / und zu dulden, steht der Klägerin
nicht zu.
Ein Anspruch auf Duldung ergibt sich namentlich nicht aus § 4 EKrG. Diese Vorschrift,
die für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (§ 1 Abs. 1 EKrG) die
Duldungspflicht der Kreuzungsbeteiligten regelt, differenziert zwischen neuen und
vorhandenen Kreuzungsanlagen. Eine neue Kreuzungsanlage hat der jeweils andere
Beteiligte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG zu dulden, wenn die Linienführung einer neu zu
bauenden Straße oder Eisenbahn die Kreuzung erfordert. Die Änderung einer
vorhandenen Kreuzungsanlage haben die Beteiligten zu dulden, wenn die Anlage
durch eine Maßnahme nach § 3 EKrG zu ändern ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Keine
dieser alternativen Voraussetzungen liegt hier vor.
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Daß die Schnittstelle zwischen der Pumpleitung und der Eisenbahnstrecke in Bahn-km
50,390 keine eigenständige Kreuzungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG ist,
hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Wortlaut und die Systematik des
Gesetzes zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich
darauf hinzuweisen, daß die Duldungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG auch nicht im
Wege eines Analogie- oder Erst-recht-Schlusses auf Überschneidungen zwischen dem
einen Verkehrsweg und bloßen Bestandteilen des anderen Verkehrsweges erstreckt
werden kann. Dies gilt jedenfalls insoweit, als letztere - wie hier - nicht zur Aufnahme
von Verkehrsströmen dienen. Ein solcher Schluß würde voraussetzen, daß der
Gesetzeszweck für bloße Bestandteile von Straßen oder Schienenwegen ohne eigenes
Verkehrsaufkommen ebenso oder sogar noch stärker zum Tragen käme als für den
jeweiligen Verkehrsweg als ganzen. Das trifft indes nicht zu. Die Novellierung des
Eisenbahnkreuzungsrechts durch das Eisenbahnkreuzungsgesetz diente dem erklärten
Ziel, mit Rücksicht auf die zunehmende Verkehrsdichte auf Schiene und Straße die
Sicherheit an Kreuzungen zu verbessern und den Verkehrsfluß zu erleichtern. Mit dem
neuen Gesetz sollte eine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt werden, um die dafür
erforderlichen Maßnahmen bei der Ausgestaltung von Kreuzungen durchführen zu
können.
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Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache
IV/183, S. 4; Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen,
Bundestagsdrucksache IV/1206, S. 1.
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Isolierte Nebenanlagen ohne eigenes Verkehrsaufkommen führen nicht zu dem von der
gesetzlichen Regelung vorausgesetzten Konkurrenzverhältnis unterschiedlicher
Verkehrsströme. Deshalb fehlt es an einer inneren Rechtfertigung, die Duldungspflicht
des § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG auf sie zu erstrecken.
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Die Beklagte hat den die Bahnstrecke unterquerenden Abschnitt der Pumpleitung auch
nicht als einen unselbständigen Bestandteil einer Kreuzungsanlage zu dulden.
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Der streitige Querungsabschnitt der Pumpleitung bildet keinen Bestandteil der
planfestgestellten Kreuzungsanlage der B mit der Bahnstrecke. Dies trifft unabhängig
von der Frage zu, ob man die Kreuzungsbestandteile nach ihrer funktionalen oder
räumlichen Zugehörigkeit zur Kreuzungsanlage bestimmt oder ob man diese
Eigenschaft mit dem Verwaltungsgericht kumulativ von beiden Kriterien abhängig
macht. Denn das Verwaltungsgericht hat einleuchtend begründet, daß die im
Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 18. April 1994 vorgesehene Pumpleitung
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vom Absetzbecken zur H weder in einem funktionalen noch in einem erkennbaren
räumlichen Zusammenhang mit der Kreuzungsanlage in Bahn-km 55,930 steht; auch
insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Entgegen der von der Klägerin im
Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist in diesem Zusammenhang unerheblich,
daß der Pumpleitung auch das Oberflächenwasser des Kreuzungsbauwerks zugeleitet
wird, wovon nach dem Änderungsplanfeststellungsbeschluß ungeachtet des Bestreitens
durch die Beklagte ausgegangen werden muß. Zur einwandfreien technischen Lösung
des Kreuzungsverhältnisses bedarf es nur der Ableitung des auf dem
Kreuzungsbauwerk anfallenden Wassers in eine weiterführende Entwässerungsanlage,
hier die seitlich der B verlaufende Betonrohrleitung. Nicht etwa wird die erst an dem
Absetzbecken beginnende Pumpleitung, die das im gesamten Verlauf der kreuzenden
Straße gesammelte Wasser nach Vorreinigung in dem Becken weiterleitet, dadurch zu
einem Bestandteil des Kreuzungsbauwerks, daß sie unter anderem auch das aus dem
Kreuzungsbereich stammende Wasser aufnimmt.
Der geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht mit der Begründung bejahen, die
Verlegung der Pumpleitung durch den Bahndamm stelle eine Änderung der Kreuzung
zwischen der B und der Bahnstrecke dar, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EKrG zu dulden
sei.
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Es erscheint schon zweifelhaft, ob der kreuzende Teil der Pumpleitung als Bestandteil
dieser Kreuzungsanlage angesehen werden kann. Bei funktionaler Betrachtung ist die
Zugehörigkeit klar zu verneinen; die Leitung dient weder der Entwässerung des
Kreuzungsbauwerks, noch erfüllt sie auch nur eine Entwässerungsfunktion für die B .
Lediglich bei einer ausschließlich auf den räumlichen Zusammenhang abstellenden
Sicht wäre die Zugehörigkeit zur Kreuzung B /Bahnstrecke in Betracht zu ziehen. Eine
Zuordnung, die auf einen funktionalen Bezug völlig verzichtete, würde aber den Begriff
der Kreuzung in bedenklicher Weise ausdehnen. Verwendet das
Eisenbahnkreuzungsgesetz diesen Terminus allein für Kreuzungen von Verkehrswegen
(Eisenbahnen und Straßen) als ganzen, so ist es folgerichtig, nur solche Anlagen der
Kreuzung zuzurechnen, die zur einwandfreien technischen Lösung des
Kreuzungsverhältnisses zwischen den sich schneidenden Verkehrswegen - hier also
der B und der Bahnstrecke - - erforderlich sind.
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Vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1990, §
4 Rdnr. 1.3.
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Auch das Bundesverwaltungsgericht hat - mit unterschiedlicher Gewichtung - neben
äußeren Merkmalen auch funktionale Aspekte zur Abgrenzung der Kreuzungsanlage
herangezogen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981 - 4 C 97.79 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8;
Beschluß vom 19. Januar 1984 - 4 B 50.83 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 10.
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Letztlich kann die Frage, welche Betrachtungsweise maßgeblich ist, aber offenbleiben.
Selbst wenn die Querung der Bahnstrecke durch die Pumpleitung eine Änderung der
Kreuzungsanlage der B mit der Bahnstrecke darstellen sollte, begründete das noch
keine Duldungspflicht der Beklagten. Kreuzungsänderungen haben die Beteiligten
nämlich nicht generell, sondern nach § 4 Abs. 2 EKrG nur dann zu dulden, wenn sie
durch Maßnahmen nach § 3 EKrG bewirkt werden. Daran fehlt es hier. Der Bau der
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Pumpleitung gerade im Bereich der B ist weder aus Gründen der Verkehrssicherheit
noch aus solchen der leichteren Verkehrsabwicklung geboten; er dient vielmehr allein
dazu, das Oberflächenwasser der B im Einklang mit den Belangen des
Gewässerschutzes weiterzuleiten, der in § 3 EKrG nicht angesprochen ist.
Daß der Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 18. April 1994 der Klägerin noch
nicht unmittelbar einen Anspruch auf Duldung der Rohrdurchleitung verschafft, hat das
Verwaltungsgericht zutreffend begründet. Darauf wird verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137
Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
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