Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2010

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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1223/10
Datum:
30.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1223/10
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2010 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts
hat keinen Erfolg.
2
Sofern - wie hier - das Recht (oder die auf ein solches Recht bezogene Feststellung)
begehrt wird, in der Verkehrsfähigkeit beschränkte Lebensmittel in den Verkehr zu
bringen, kann auf die Grundsätze der Streitwertbemessung bei der Zulassung von
Arzneimitteln zurückgegriffen werden. Das ergibt sich aus der strukturell vergleichbaren
Situation, die jeweils eine positive behördliche Entscheidung erfordert, um die
Verkehrsfähigkeit des Lebensmittels oder des Arzneimittels zu erreichen. Auf der Hand
liegt das, wenn Gegenstand eines Streits (auch) die sich häufig stellende
Abgrenzungsproblematik zwischen Lebensmitteln oder Arzneimitteln ist oder sogar - wie
hier - die Arzneimitteleigenschaft des "Produkts" naheliegt.
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Vgl. auch die gemeinsame Betrachtung von Maßnahmen im Lebensmittel-
und Arzneimittelrecht in Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./ 8. Juli 2004, in DVBl. 2004, 1525 (1529).
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Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der
Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingeräumte Ermessen regelmäßig in der
Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in
Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei
denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung
begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000,
Euro für geboten, aber auch ausreichend.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -,
NVwZ-RR 2009, 408; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2008
3 C 23.07 -, BeckRS 2008 41342.
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Dabei orientiert sich der Senat in Anbetracht des regelmäßig betroffenen
wirtschaftlichen Interesses pauschal an einem verzehnfachten Betrag des
Auffangstreitwerts. In seiner früheren Rechtsprechung hatte sich der Senat an dem bis
zum 30. Juni 2004 geltenden Auffangstreitwert von 4.000,- Euro orientiert und war
entsprechend von einem pauschalen Jahresgewinn von 40.000,- Euro ausgegangen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2006 - 13 A 1977/02 - zur Festsetzung
des Streitwerts auf 40.000,- Euro in einem auf § 54 des Lebensmittel- und
Futtergesetzbuchs gerichteten Feststellungsantrag; Beschluss vom 15.
Januar 2008 - 13 A 748/07 - zur Anpassung des pauschalierend
zugrundegelegten Wertes von 40.000,- auf 50.000,- Euro.
8
Hiervon ausgehend ist die Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren auf
40.000,- Euro nicht zu beanstanden. Es verbleibt bei einer pauschalierenden Bewertung
des wirtschaftlichen Interesses des Klägers. Da für die Bemessung des Streitwerts auf
den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist,
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vgl. Beschluss vom 26. August 2010 - 13 E
10
1553/09 -,
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- im vorliegenden Fall auf die vor dem Verwaltungsgericht Köln im Jahr 2000 erhobene
Klage 13 K 3070/00, von der der vorliegende Verfahrensgegenstand abgetrennt worden
ist - war Grundlage der Berechnung der seinerzeit geltende Auffangstreitwert von 4.000,-
Euro. Dagegen dringt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht durch. Ohne Belang für
die pauschale Bewertung des wirtschaftlichen Interesses ist es, ob mit dem im Streit
stehenden Produkt bislang bereits Umsatz und damit regelmäßig Gewinn erzielt werden
konnte oder ob diese in den Blick genommene Möglichkeit erst nach Erteilung der
begehrten behördlichen Entscheidung besteht. Ebenso muss außer Betracht bleiben, ob
noch ähnlich gelagerte gerichtliche oder behördliche Verfahren anhängig sind oder
waren. Denn Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist nach der
gesetzgeberischen Entscheidung in § 52 Abs. 1 GKG allein das sich in der Bedeutung
der Sache niederschlagende wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für jedes
Verfahren gesondert zu beurteilen ist und nicht der gerichtliche oder behördliche
Aufwand, der sich bei ähnlich gelagerten Verfahren möglicherweise verhältnismäßig
verringert.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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