Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2002

OVG NRW: einstweilige verfügung, mitbestimmungsrecht, abstimmung, glaubhaftmachung, datum, zivilprozessordnung, erlass, gefährdung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 130/02.PVL
Datum:
02.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 130/02.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 L 2965/01.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, §§ 87
Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO sowie in entsprechender Anwendung
von § 944 ZPO
2
- vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März 1998 - 1 B 53/98.PVL -
3
ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter
entscheidet, ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
4
Der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag,
5
den Beteiligten durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
6
1. zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung der
Amtsleiterposition des Amtes für Einwohnerwesen ein Assessment-Center
durchzuführen,
7
2. zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung der
Amtsleiterposition des Rechnungsprüfungsamtes ein Assessment- Center
durchzuführen und
8
3. den weiteren internen Bewerber auf die Stelle der Amtsleiterposition des
Rechnungsprüfungsamtes in die Auswahlentscheidung einzubeziehen,
9
ist jedenfalls unbegründet.
10
Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften
des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen
11
werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§
940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der
Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2
ZPO).
Für das mit dem Antrag geltend gemachte Begehren fehlt es jedenfalls an der
Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs.
12
Bei den im Antrag benannten Verfahrenshandlungen handelt es sich um solche, die der
Vorbereitung der Auswahlentscheidung über die Besetzung einzelner Dienstposten
dienen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob ein Assessment-Center durchgeführt wird, als
auch für die Frage, welche Bewerber in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind.
Mit Blick darauf lässt die Antragsschrift keine Rechtsposition des Antragstellers
hervortreten, auf deren Grundlage er die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen
verlangen könnte. Eine solche Rechtsposition erschließt sich insbesondere weder aus
dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechten noch aus den vom
Dienststellenleiter in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat erlassenen "Richtlinien
zur Personalwirtschaft der Gesamtverwaltung" vom 11. März 1998 - im Folgenden:
Richtlinien zur Personalwirtschaft -.
13
Hinsichtlich der dem Antragsteller in personellen Angelegenheiten zustehenden
Mitbestimmungsrechte folgt dies schon daraus, dass der Beteiligte für die in Rede
stehenden Personalmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht anerkannt sowie
entsprechende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet und durch die Empfehlungen der
Einigungsstelle in deren Sitzung am 25. Januar 2002 zum Abschluss gebracht hat.
Damit hat der Beteiligte den personalvertretungsrechtlichen Anforderungen hinreichend
Rechnung getragen und sind die dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte
ausgeschöpft. Darüber hinausgehende, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
sicherungsfähige Rechtspositionen stehen dem Antragsteller nicht zu.
14
Im Übrigen dürfte dem Antragsteller auch vor Abschluss der Mitbestimmungsverfahren
keine derartige, aus den Mitbestimmungsrechten ableitbare Rechtsposition
zugestanden haben. Denn in personellen Angelegenheiten knüpft das
Mitbestimmungsrecht, worauf das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich ausdrücklich
hingewiesen hat,
15
vgl. Beschluss vom 20. März 2002 - 6 P 6.01 -, S. 16 der Beschlussabschrift,
16
nicht an die Auswahl, sondern an die Auswahlentscheidung als deren Ergebnis an. Mit
Blick darauf erscheint es zweifelhaft, ob das Mitbestimmungsrecht eine
sicherungsfähige Rechtsposition zur Durchsetzung von Verfahrenshandlungen für das
Auswahlverfahren zu vermitteln vermag.
17
Die Richtlinien zur Personalwirtschaft vermögen schon deshalb keine im
Beschlussverfahren selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen des Antragstellers zu
begründen, weil es sich bei ihnen um Verwaltungsvorschriften des Beteiligten als
Dienststellenleiter und nicht - wie es mehrfach im Vorbringen des Antragstellers
jedenfalls mittelbar anklingt - um eine Dienstvereinbarung zwischen dem Beteiligten
18
und dem Gesamtpersonalrat handelt. Dass die Richtlinien zur Personalwirtschaft in
Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat zustande gekommen sind, vermag daran
nichts zu ändern. Dieser Umstand allein lässt den Richtlinien nicht den Charakter einer
anspruchsbegründenden Regelung zukommen.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
19
Dieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3
ArbGG unanfechtbar.
20