Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2005

OVG NRW: besondere härte, aufschiebende wirkung, rechtlich geschütztes interesse, aufenthaltserlaubnis, ausländischer ehegatte, lebensgemeinschaft, ausländer, familie, hauptsache

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 633/05
Datum:
30.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 633/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3421/04
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsandrohung gegenstandslos
Rechtsschutzinteresse Verlängerungsantrag Spätaussiedler besondere
Härte Zulässigkeit
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 31 Abs. 2; AufenthG § 59; AuslG §
12 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Eine Abschiebungsandrohung wird gegenstandslos, wenn eine
solche erneut erlassen wird.
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine
Befristungsverfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vormals § 12
Abs. 2 Satz 2 AuslG) bleibt nach Ablauf der ursprünglich erteilten
Aufenthaltserlaubnis bestehen, wenn zuvor ein Verlängerungsantrag
gestellt worden ist.
3. Zur Frage der Beurteilung einer besonderen Härte im Sinne von § 31
Abs. 2 AufenthG, wenn der Ausländer zusammen mit seinen als
Spätaussiedler aner-kannten Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder)
nach Deutschland eingereist ist.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2004
wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis
richtet, ist er allerdings bereits unzulässig. Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann
dieser nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die
den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 10. November 2004 gerichtet sein, soweit und sofern diese die
Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht des
Antragstellers in Form einer aufgrund von § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG entstandene
Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet. Derartige Wirkungen hat jedoch der auf
Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichtete
Aufenthaltsgenehmigungsantrag des Antragstellers vom 4. Oktober 2004 nicht
ausgelöst. Der Antrag war bisher bereits vom Ansatz her nicht in der Lage, den mit § 69
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bezweckten lückenlosen rechtmäßigen Aufenthalt für die hier
allein in Betracht kommende Erlaubnisfiktion herbeizuführen.
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Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13. Februar 2004 - 18 B 2422/03 -,
m.w.N.
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Dem Eintritt der Erlaubnisfiktion stand vielmehr entgegen, dass sich der Antragsteller
bei Stellung des Verlängerungsantrags nicht mehr (wie es § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
AuslG verlangt) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Seine ihm am 27. Februar 2002
bis zum 9. Oktober 2004 erteilte Aufenthaltserlaubnis war nämlich aufgrund der
Befristungsverfügung des Antragsgegners vom 16. März 2004 bei Stellung des
Verlängerungsantrags bereits erloschen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Satz 1
AuslG). Daran vermochte der dagegen erhobene Widerspruch in Verbindung mit dessen
vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 (24 L 2031/04 - VG
Düsseldorf) festgestellten aufschiebenden Wirkung nichts zu ändern; denn gemäß § 72
Abs. 2 Satz 1 AuslG lässt der Widerspruch unbeschadet seiner aufschiebenden
Wirkung die Wirksamkeit der Befristungsverfügung unberührt.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2003 – 18 E 335/03 -.
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Soweit der Aussetzungsantrag sich gegen die in der Ordnungsverfügung vom
10. November 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet, ist er demgegenüber
zulässig. Diesbezüglich fällt auch die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung
zugunsten des Antragstellers aus, weil die Ausreisepflicht gegenwärtig nicht vollziehbar
ist und der Erfolg des von ihm gegen diesen Teil der Ordnungsverfügung erhobenen
Widerspruchs und seiner gegen die Befristungsverfügung vom 16. März 2004
erhobenen Klage (24 K 4318/04 – VG Düsseldorf) nach gegenwärtigem Sachstand
zumindest offen ist.
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Die in der Ordnungsverfügung vom 10. November 2004 enthaltene
Abschiebungsandrohung dient rechtlich als Grundlage dafür, die hier bereits aufgrund
der Befristungsverfügung vom 16. März 2004 entstandene Ausreisepflicht des
Antragstellers gegebenenfalls durch eine Abschiebung vollstrecken zu können. Durch
diese erneute Abschiebungsandrohung ist die in der Befristungsverfügung vom 16. März
2004 enthaltene Abschiebungsandrohung gegenstandlos geworden.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 3. Januar 2001 – 18 B 656/00 -.
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Die mit der erneuten Abschiebungsandrohung verfügte Ausreisefrist bis zum
15. Dezember 2004 ist aber nach jetzigem Sachstand schon deshalb rechtswidrig, weil
der Antragsteller aufgrund der Befristungsverfügung vom 16. März 2004 zwar
ausreisepflichtig ist, die Ausreisepflicht aber wegen der aufschiebenden Wirkung der
Klage des Antragstellers (24 K 4318/04 - VG Düsseldorf) gegenwärtig nicht vollziehbar
ist.
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Darüber hinaus ist im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass mit Blick auf die bestehende rechtliche Verschränkung zwischen
der Befristungsverfügung vom 16. März 2004 und der Ordnungsverfügung vom
10. November 2004 die gegen die Befristungsverfügung gerichtete Klage entgegen der
im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2005 zum Ausdruck
kommenden Rechtsauffassung gegenwärtig nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses
als unzulässig behandelt werden kann. Denn die aufschiebende Wirkung dieser Klage
hemmt den Eintritt der Bestandskraft der Befristungsverfügung und sichert den
Antragsteller deshalb dagegen ab, vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens
Deutschland verlassen zu müssen. Von daher besteht auch ein rechtlich geschütztes
Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel, die
Rechtmäßigkeit der Befristungsverfügung in der Hauptsache klären zu lassen.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2003 – 18 E 335/03 -.
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Für den Fall einer Aufhebung der Befristungsverfügung - womit diese rechtlich mit
Wirkung für die Vergangenheit ersatzlos entfiele - wäre der Antragsteller in Bezug auf
die Ordnungsverfügung vom 10. November 2004 konstruktiv so zu stellen, dass ein
Aussetzungsantrag der vorliegenden Art insgesamt zulässig wäre. Hinter allem steht
jeweils die rechtlich entscheidende Frage eines eigenständiges Aufenthaltsrecht des
Antragstellers.
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Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es dem Senat offen, ob der Antragsteller
einen darauf gerichteten Anspruch auf Verlängerung der ihm mit Gültigkeit ursprünglich
bis zum 9. Oktober 2004 erteilten Aufenthaltserlaubnis hat. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1
AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Voraussetzung des
zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet verlängert, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich
ist, es sei denn für den Ausländer ist eine Verlängerung ausgeschlossen. Gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem
Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner
schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
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seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen
Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hinsichtlich der 1. Alternative der Vorschrift geht
der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine
besondere Härte vorliegt, alle - erheblichen - Beeinträchtigungen zu berücksichtigen
sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung
des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen, soweit diese Beeinträchtigungen
während der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden
sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 2001 – 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil I
2001, 83, und vom 1. August 2002 – 18 B 1063/00 -, NWVBl 2003, 33
(jeweils zur inhaltsgleichen Regelung des § 19 Abs. 1 AuslG).
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Allerdings genügen weder die persönliche Betroffenheit eines Ausländers durch die
Trennung von seinem Ehegatten noch die Aufgabe der wirtschaftlichen
Existenzgrundlage im Heimatland oder das Fehlen einer solchen bei einer Rückkehr
dorthin für sich genommen, um das Maß einer besonderen Härte im Sinne der ersten
Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erreichen,
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vgl. Beschlüsse des Senats vom 1. Dezember 2000 – 18 B 1754/00 -, und
vom 12. Februar 2004 – 18 B 849/03 -, m.w.N.,
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weil derartige Umstände ihrem Gewicht nach vergleichbar sind mit den Umständen, die
eine Vielzahl von Ausländern treffen, die mit dem Ziel eines langfristigen Aufenthalts in
Deutschland aus ihrem Heimatland ausgereist sind, Deutschland aber schon nach
kurzer Aufenthaltsdauer wieder verlassen müssen.
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Hiervon ausgehend sind in der Person des Antragstellers jedoch besondere Umstände
gegeben, die seine Situation deutlich von der anderer Ausländer unterscheiden
könnten, die Deutschland nach einer kurzfristig gescheiterten Ehe wieder verlassen
müssen. Der 1955 geborene Antragsteller, der mit seiner Ehefrau seit 1979 verheiratet
ist, siedelte im Oktober 2001 aus L. nach Deutschland über. Seine Ehefrau und die
beiden 1980 und 1984 geborenen Söhne fanden in Deutschland Aufnahme als
Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, während der Antragsteller als miteinreisender
ausländischer Ehegatte registriert wurde. Die Ehefrau und die beiden Söhne haben mit
der Übersiedlung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Antragsteller ist
somit als Teil einer seit langem bestehenden Familie nach Deutschland gekommen.
Eine Rückkehr nach L. , von wo die Familie stammt, würde für den Antragsteller
bedeuten, nunmehr allein und als einziges Mitglied der Familie dorthin zurückkehren zu
müssen. Diese Situation ist deshalb nicht ohne weiteres vergleichbar mit der Situation
eines Ausländers, der nach einer Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen oder einem aufenthaltsberechtigten Ausländer hierher kommt und
nach dem kurzfristigen Scheitern der Beziehung Deutschland wieder verlassen und in
sein Heimatland zurückkehren muss. Neben der Vereinzelungssituation, in die der
Antragsteller bei einer Rückkehr nach L. geraten würde, wäre zudem allein durch
die räumliche Distanz der weitere Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden älteren
Sohn, mit dem nach wie vor eine persönliche familiäre Verbundenheit besteht, deutlich
erschwert. Mit Blick auf das Alter des Antragstellers dürfte auch seine Reintegration in
die Lebensverhältnisse vor Ort in L. nur unter erschwerteren Bedingungen möglich
sein, als sie in ihr Heimatland zurückkehrende Ausländer im Regelfall antreffen. Schon
diese Gesichtspunkte lassen es für sich genommen nicht als ausgeschlossen
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erscheinen, eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG zu Gunsten des
Antragstellers anzunehmen.
Zu diesen besonderen Umständen, die eine atypische Situation des Antragstellers bei
einer Rückkehr nach L. kennzeichnen, kommen noch die besonderen Umstände
im Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der
Antragsteller ist Opfer eines in Gegenwart seiner Ehefrau seitens seines jüngeren
Sohnes erfolgten tätlichen Angriffs geworden, durch den der Antragsteller in akute
Lebensgefahr geraten ist. Diese Tat hat ausweislich der bislang dazu von dem Sohn,
der Ehefrau und dem Antragsteller gemachten Angaben jedenfalls einen familiären
Hintergrund. Von daher kann der Umstand, dass die Ehefrau kurz nach dem Angriff und
zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller sich noch im Krankenhaus befand, die
eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet hat, nicht für sich genommen und
losgelöst von den vorangegangenen Ereignissen gesehen werden. Insoweit könnte hier
möglicherweise eine besondere Härte im Sinne der 2. Alternative von § 31 Abs. 2 Satz 2
AufenthG nicht schon allein mit der Begründung zu verneinen sein, dass die Ehefrau die
eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus aufgehoben habe und der Antragsteller
seinerseits wiederholt erklärt habe, er wolle an der Beziehung zu seiner Ehefrau
festhalten, auch wenn diese aus seiner Sicht eine Mitverantwortung für die Tat treffe.
Nach dem derzeitigen Sachstand erscheint es offen, ob diese Haltung unter den hier
gegebenen besonderen Umständen, insbesondere dem familiären Hintergrund der Tat,
als tragfähiges Indiz zur Verneinung einer besonderem Härte ausreicht. Wie mit Blick
darauf, dass der Antragsteller - worauf die bislang von dem Sohn und der Ehefrau zu der
Tat gemachten Angaben hindeuten können - möglicherweise durch eigenes Verhalten
wesentlich dazu beigetragen hat, dass die familiäre Situation eskaliert und es letztlich
zu der Tat des Sohnes gekommen ist, bei der für die Beurteilung einer besonderen
Härte notwendigen Gesamtbetrachtung das Verhalten der Ehefrau und die Haltung des
Antragstellers letztlich zu würdigen sind, kann anhand der bislang vorliegenden
Erkenntnisse und Aussagen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Für
eine abschließende Bewertung muss dafür unter anderem auch der Ausgang des gegen
den Sohn eingeleiteten Strafverfahrens und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden
weiteren Erkenntnisse abgewartet werden.
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Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden tatsächlichen und rechtlichen
Fragestellungen sind einer abschließenden Klärung im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Insoweit überwiegt zum gegenwärtigen
Zeitpunkt das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in
Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Nennenswerte
öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen. Vielmehr weist das Interesse des
Antragstellers, als Opfer einer schwerwiegenden Straftat seine Rechte als Nebenkläger
im Strafverfahren möglichst effektiv wahrnehmen zu können, unter dem Gesichtspunkt
des Opferschutzes auch eine von einem öffentlichen Interesse getragene Dimension
auf. Dadurch wird das Interesse des Antragstellers an einem zumindest
vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet zusätzlich verstärkt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Senat hat die Kosten
insgesamt dem Antragsgegner auferlegt, weil das sachliche Interesse des Antragstellers
im Aussetzungsverfahren darauf gerichtet ist, jedenfalls bis zur endgültigen Klärung der
Sach- und Rechtslage in der Hauptsache in Deutschland bleiben zu können und
diesem Interesse durch die Entscheidung des Senats im Ergebnis in vollem Umfang
entsprochen worden ist.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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