Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2004

OVG NRW: anrechenbares einkommen, rechtliches gehör, eigenbedarf, gehalt, sozialhilfe, deckung, hauptsache, unterkunftskosten, rückzahlung, vermögensbildung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 833/02
Datum:
09.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 833/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1759/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Klägerinnen zu 2. und 3. sowie dem Kläger zu 4. wird für das
erstinstanzliche Klageverfahren ab Antragstellung ratenfreie
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus B. beigeordnet.
Die Beschwerde der Klägerin zu 1. wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie des Klägers zu 4. ist begründet,
weil insoweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO vorliegen (II.). Die Beschwerde der Klägerin zu 1. ist
hingegen unbegründet, weil ihre Klage nicht die nach diesen Vorschriften erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (I.).
2
I. Nach der Auslegung des Klageantrags im angefochtenen Beschluss, der die Kläger
nicht entgegengetreten sind, erstreben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten,
ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt in Regelsatzhöhe und die Unterkunftskosten für die
Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2001 zu bewilligen. In Bezug auf die
Klägerin zu 1. hat dieses Begehren von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg geboten.
3
Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3
Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass
Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der
beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass
4
Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung
der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten
Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht
hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
Vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 - mit weiteren
Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; ferner BVerfG,
Kammerbeschluss vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, S. 576.
5
Ein Erfolg der Klage der Klägerin zu 1. erscheint nicht mehr als nur entfernt möglich. Es
spricht alles dafür, dass die Klägerin zu 1. im Zeitraum vom 1. August 2001 bis 30.
September 2001 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz
1 BSHG hatte, weil sie ihren notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem eigenen
Einkommen beschaffen konnte.
6
Nach den Angaben, die die Klägerin zu 1. in dem beim Verwaltungsgericht B. geführten
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 1 L 895/01 - im Oktober 2001 gemacht hat,
bezog sie seinerzeit Kindergeld für ihre eigenen Kinder, die Kläger zu 2., 3. und 4., in
gesetzlicher Höhe von insgesamt 840,00 DM monatlich. Kindergeld ist anrechenbares
Einkommen im Sinne der §§ 76, 77 Abs. 1 BSHG, und zwar grundsätzlich Einkommen
des Kindergeldberechtigten; Einkommen des Kindes kann es nur dann werden, wenn
der Kindergeldberechtigte es diesem durch einen zweckorientierten Zuwendungsakt
weitergibt.
7
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, S. 273 (274 ff.), und
Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. das Kindergeld durch einen gesonderten
Zuwendungsakt an ihre Kinder weitergegeben hat, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Dass die Kläger ihren Angaben zufolge im August und September 2001 ihren
Lebensunterhalt durch den für die Klägerinnen zu 2. und 3. von deren Vater gezahlten
Kindesunterhalt und das Kindergeld bestritten und dabei wahrscheinlich „aus einem
Topf" gewirtschaftet haben, ersetzt den die Zuordnung von Kindergeld rechtfertigenden
Zuwendungsakt nicht.
9
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, a.a.O., S. 277, und Urteil vom
26. September 2002 - 16 A 4104/00 -, S. 10 des Urteilsabdrucks.
10
Danach handelte es sich bei dem Kindergeld um Einkommen der Klägerin zu 1., von
dem nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ein Betrag von 40,00 DM abzusetzen war. Das
anrechenbare Einkommen von monatlich 800,00 DM reichte zur Deckung ihres eigenen
sozialhilferechtlichen Bedarfs im August und September 2001 aus. Das gilt unabhängig
davon, ob für die Klägerin zu 1. der Regelsatz eines Haushaltsvorstands (561,- DM)
oder der Regelsatz eines erwachsenen Haushaltsangehörigen (449,- DM) in Ansatz zu
bringen war. Denn es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass ein von ihr für
sich und die Kläger zu 2, 3 und 4 gegenüber dem Ehemann aufzubringender Betrag für
11
die Unterkunft den nach ihren Angaben zu entrichtenden Mietzins von 810,- DM
überstieg. Danach dürfte sozialhilferechtlich für die Klägerin zu 1. maximal ein anteiliger
Unterkunftskostenbedarf in Höhe eines Viertels dieses Betrages (= 202,50 DM) zu
berücksichtigen sein. In der Summe blieb bei diesem Ansatz der Bedarf der Klägerin zu
1. um mindestens 36,50 DM hinter ihrem Einkommen zurück.
Soweit die Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe, ohne den Klägern rechtliches Gehör
zu gewähren, voreilig abschließend geurteilt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Der
Einwand, dass eine Befragung der Beteiligten möglicherweise ein abweichendes
Ergebnis gezeitigt hätte, ist nach dem Vorstehenden unerheblich.
12
II. Die Beschwerde der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie des Klägers zu 4. ist begründet.
Sie erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und ihre Klage bietet nach dem oben dargelegten Maßstab eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ihnen steht mit einer nicht nur unerheblich ins Gewicht
fallenden Wahrscheinlichkeit für die Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2001
über die mit Bescheid des Beklagten vom 25. September 2001 undifferenziert bewilligte
Leistung von 194,10 DM für August 2001 hinaus ein Anspruch auf laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 BSHG zu.
13
Bei der Berechnung des sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs sind die maßgeblichen
Regelsätze von 505,00 DM für die Klägerin zu 3., 365,00 DM für die Klägerin zu 2. und
281,00 DM für den Kläger zu 4. sowie als Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der
Ausführungen zu I. jeweils 202,50 DM in Ansatz zu bringen.
14
Dem sozialhilferechtlichen Bedarf von 567,50 DM (Klägerin zu 2.), 707,50 DM (Klägerin
zu 3.) und 483,50 DM (Kläger zu 4.) steht im August und September 2001 Einkommen
der Klägerin zu 2. von 431,00 DM (Unterhalt) und der Klägerin zu 3. von 510,00 DM
(Unterhalt) gegenüber, wenn man die Angaben der Kläger in der im Verfahren - 1 L
895/01 - vorgelegten Prozesskostenhilfeerklärung zu Grunde legt. Außerdem ist bei den
Klägern zu 2., 3. und 4. nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG das Einkommen ihrer
Mutter (Kindergeld) in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem diese es nicht zur
Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt, d.h. jedenfalls in Höhe eines Betrages von
36,50 DM. Dieses Einkommen reicht zur Beschaffung des notwendigen
Lebensunterhalts der Kläger zu 2., 3. und 4. nicht aus. Ob die vom Beklagten vertretene
Auffassung zutrifft, im übrigen greife zu Lasten der Kläger zu 2., 3. und 4. die Vermutung
des § 16 Satz 1 BSHG ein, wird im Verfahren zur Hauptsache zu klären sein. Es spricht
allerdings einiges für die Annahme, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 16
Satz 1 BSHG für die Vermutung, die Klägerinnen zu 2. und 3. sowie der Kläger zu 4.
hätten von dem Ehemann ihrer Mutter, mit dem sie verschwägert sind, Leistungen zum
Lebensunterhalt erhalten, nicht erfüllt sind.
15
Ausweislich der von der Klägerin zu 1. vorgelegten Entgeltabrechnungen belief sich der
Netto-Verdienst ihres Mannes im Juli 2001 auf 3.784,12 DM und im August 2001 auf
4.820,74 DM. Der im Bescheid vom 25. September 2001 für August angegebene Betrag
von 5.742,74 DM beruht auf einem Additionsfehler in der zugrunde liegenden
Berechnung des Beklagten. Der Ansatz des Beklagten, diesen Verdienst im jeweiligen
Folgemonat bei der Berechnung des Hilfebedarfs der Kläger heranzuziehen, begegnet
keinen Bedenken. Allerdings ist in dem Gehalt für August Urlaubsgeld in Höhe von
1.508,27 DM enthalten, das in Anlehnung an § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 76 BSHG auf mindestens drei Monate zu verteilen sein dürfte,
16
sodass sich das August-Gehalt zumindest um etwa 1.000,00 DM verringert. Rechnet
man - wie der Beklagte - 1/12 des im November 2000 ausgezahlten Weihnachtsgeldes
(= 155,75 DM) hinzu, so ergibt sich ein Einkommen von etwa 3.940,00 DM für August
und etwa 3.975,00 DM für September. Davon hat der Beklagte nach § 76 Abs. 2 Nr. 4
und Abs. 2a Nr. 1 BSHG einen Betrag von monatlich 290,50 DM abgesetzt. Ob diese
Vorschriften auf den Ehemann der Klägerin zu 1., der keine Sozialhilfe erhält,
(entsprechend) anwendbar sind oder ob nur dessen tatsächliche mit der Erzielung des
Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben berücksichtigt werden können,
braucht im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden zu werden, zumal die
tatsächlichen Werbungskosten jedenfalls nicht deutlich unterhalb des Betrages von
290,50 DM liegen dürften.
Verfügte der Ehemann der Klägerin zu 1. demnach im August 2001 über ein
Einkommen von ca. 3.650,00 DM und im September 2001 über ein Einkommen von ca.
3.685,00 DM, so dürfte nicht erwartet werden können, dass er hiervon an seine
Stiefkinder Leistungen zum Lebensunterhalt erbrachte. Ob und inwieweit
Unterhaltsleistungen von Verwandten und Verschwägerten erwartet werden können, die
nicht zum Personenkreis der zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen zählen, ist - anders als
bei Unterhaltspflichtigen -,
17
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, S. 441, und
vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, S. 55,
18
in Rechtsprechung und Schrifttum nicht generell geklärt.
19
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, a.a.O., S. 443.
20
Da der Weg einer rechtlichen Orientierung an unterhaltsrechtlichen Maßstäben in Fällen
dieser Art verschlossen ist, muss die Beurteilung sich nach den Gesamtumständen des
Einzelfalles richten und tendenziell großzügiger ausfallen als bei Unterhaltspflichtigen.
Der dem nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten zuzugestehende
Eigenbedarf ist entsprechend höher anzusetzen als der bei einem Unterhaltspflichtigen
gleichen Einkommens anzusetzende Betrag.
21
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, ZfSH/SGB 2003, S. 475
(477) = FEVS 55, S. 58 (63), sowie Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 -.
22
Wäre der Ehemann der Klägerin zu 1. deren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so
wäre es sachgerecht, bei der Prüfung, inwieweit von ihm nach seinem Einkommen
Leistungen zu deren Lebensunterhalt erwartet werden können, auf die Empfehlungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung
Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zurückzugreifen.
23
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, und vom 1. Oktober 1998 - 5 C
32.97 -, jeweils a.a.O.
24
Nach diesen Empfehlungen vom März 2000,
25
NDV 2000, S. 129 (140) Nr. 117 f.,
26
in Verbindung mit den seinerzeit für Kindes- und Ehegattenunterhalt geltenden
27
Unterhaltsrichtlinien,
vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001, NDV 2001, S. 236,
28
ergäbe sich für den Ehemann der Klägerin zu 1. ausgehend von einem Netto-
Einkommen von 3.650,00 DM bzw. 3.685,00 DM ein Eigenbedarf bzw.
Bedarfskontrollbetrag von 1.960,00 DM. Ergänzend wäre die vorrangige
Unterhaltspflicht für seinen damals dreizehnjährigen Sohn N. mit einem Betrag von
636,00 DM zu berücksichtigen, der sich um das für ihn bezogene Kindergeld von 270,00
DM verringern dürfte. Hinzu treten möglicherweise ein in dem Eigenbedarf nicht
berücksichtigter Betrag der Hauslasten sowie die zu erbringenden Tilgungsleistungen
auf das zur Finanzierung des Hauskaufs 1997/98 aufgenommene Darlehen. Zwar
können Schuldtilgungen bei der Berechnung der nach § 3 Abs. 1 Regelsatz-VO zu
gewährenden Unterkunftskosten nicht berücksichtigt werden, weil eine Schuldentilgung
mit Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer sozialhilferechtlich ungerechtfertigten
Vermögensbildung führen würde.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 25.88 -, FEVS 43, S. 313 (320 f.).
30
Das trifft auf die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen im Rahmen des § 16 BSHG
aber nicht zu, weil der Verwandte oder Verschwägerte keine Sozialhilfeleistungen
erhält. Vielmehr geht es um die Frage, ob ihm Einkommen zur Verfügung steht, aus dem
er Leistungen zum Lebensunterhalt an einen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft
lebenden Hilfe Suchenden erbringen kann. Das ist in dem Umfang, in dem er zur
Rückzahlung eines Darlehens verpflichtet ist, nicht der Fall. Da davon auszugehen ist,
dass der Verwandte seinen Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag nachkommt,
müssen vertraglich vereinbarte Tilgungsraten von seinem Einkommen abgezogen
werden.
31
Nach der vom Beklagten im Jahr 1998 vorgenommenen Berechnung betrug die
monatliche Tilgungsleistung damals 933,33 DM. Dieser Betrag dürfte sich bis August
2001 erhöht haben, da durch die zwischenzeitlich erfolgte Tilgung der auf die Zinsen
entfallende Anteil der monatlichen Rate geringer geworden sein müsste. Das mag im
Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden. Nimmt man eine monatliche Tilgung
von etwa 1.000,00 DM an, so verbleibt vom Einkommen des Herrn Q. schon nach Abzug
des Eigenbedarfs und des Unterhalts für seinen Sohn N. sowie der Schuldtilgung nur
noch ein Betrag von 324,00 DM bzw. 359,00 DM. Wenn man schließlich noch in
Rechnung stellt, dass der Freibetrag des Herrn Q. erhöht werden muss, weil er seinen
Stiefkindern gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet und der Nichtunterhaltspflichtige
familiär weiter von dem Hilfesuchenden entfernt ist, dann führt schon eine Erhöhung des
Freibetrages um 20 % (= 392,00 DM), die mindestens geboten ist,
32
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 -, sowie auch Urteil vom
19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, a.a.O.,
33
zu dem Ergebnis, dass kein den Klägern zu 2., 3. und 4. eventuell zugute kommender
Einkommensüberschuss vorhanden ist.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127
Abs. 4 ZPO.
35
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
36