Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2002

OVG NRW: aufgabenbereich, hauptsache, ermessen, vorfrage, beförderung, obsiegen, rechtsschutz, erlass, datum, unbefristet

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1626/02
Datum:
28.10.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1626/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1232/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
des Antragstellers,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO
zu verpflichten, ihn auf seinen früheren Dienstposten (Dienstgruppenleiter auf der
Leitstelle und Kommissar vom Dienst) rückumzusetzen,
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zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat ausgeführt, die erstrebte
Rückumsetzung würde eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung
grundsätzlich nicht zu vereinbarende, zumindest zeitweise Vorwegnahme der
Hauptsache bedeuten. Die Gesichtspunkte, unter denen dies ausnahmsweise in
Betracht kommen könne, seien nicht gegeben, weil dem Antragsteller ohne die
einstweilige Anordnung keine schlechthin unzumutbaren Nachteile drohten. Auf die
Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 122
Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorgebrachten und vom
Gericht allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es
nicht, von Ergebnis und Begründung des angefochtenen Beschlusses abzugehen. Der
Senat hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, dass eine die Hauptsache
vorwegnehmende Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung
ausnahmsweise nur dann zulässig ist, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im
Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der
einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der
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Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
Vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, vom 5.
Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200, vom 10. Juni 1996 - 6 B 1225/96 -, jeweils
mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung, die beiden letzteren zur Rückumsetzung
von Polizeivollzugsbeamten.
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Schlechthin unzumutbare Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er hat
vorgebracht, durch die Umsetzung sei er unbefristet von einer Beförderungsstelle auf
eine Stelle gesetzt worden, die keine Beförderungsstelle sei. Das bedeute für ihn einen
schweren Einschnitt, der ihn am weiteren Fortkommen hindern könnte. Auch sei die
Maßnahme geeignet, sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Diese Erwägungen
können schlechthin unzumutbare Nachteile im oben angesprochenen Sinne nicht
darlegen, sind vielmehr regelmäßig von dem betroffenen Beamten hinzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner Grundsatzentscheidung zur Umsetzung
(Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, ZBR 1981, 28 ff.) ausgeführt, dass - soweit der
Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens des Beamten den abstrakten
Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes entspricht - es grundsätzlich
unerheblich ist, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind. Selbst der
Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden,
schränkt das Ermessen des Dienstherrn, den entsprechenden Stelleninhaber
umzusetzen, nicht ein. Ebenso ist die Einbuße an einem mit dem bisherigen
Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen Ansehen
grundsätzlich unbeachtlich. Jedenfalls ist es im vorliegenden Fall sachgerecht und nicht
mit für den Antragsteller nennenswert relevanten Nachteilen verbunden, wenn er bis auf
Weiteres, d.h. bis zu einer Klärung der auch gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die auch
seine Führungsfähigkeit in Frage stellen, von einem Vorgesetzten - auf einen
Sachbearbeiterdienstposten umgesetzt wird; eine Beförderung vor Klärung der Vorwürfe
erscheint unwahrscheinlich.
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Da bereits die Vorfrage nach dem Drohen schlechthin unzumutbarer Nachteile für den
Antragsteller zu verneinen ist, kann die Frage, ob der Personalrat bei der Umsetzung
ausreichend beteiligt worden ist, offen bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
13 Abs. 1 Satz 2, 15, 20 Abs. 3 GKG.
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