Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2006

OVG NRW: gespräch, rüge, beweiswürdigung, anhörung, datum, aussiedlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3878/03
Datum:
09.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3878/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7209/00
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen
ausgeführt, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein
einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diese tragenden Erwägungen werden durch
das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Entgegen der Einschätzung
der Bevollmächtigten der Kläger hat die Klägerin zu 1. nicht im Hinblick auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 4. September 2003
aufgestellten Maßstäbe gezeigt, dass sie dazu in der Lage ist, ein einfaches Gespräch
in deutscher Sprache zu führen. Um dies darzulegen, genügt es nicht, darauf
hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1. alle ihr in deutscher Sprache gestellten Fragen
verstanden habe und dass sie alle Fragen - bis auf eine - in deutscher Sprache
beantwortet habe. Denn das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Anhörung
der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003 im Rahmen seiner
freien Beweiswürdigung maßgeblich darauf abgestellt, dass die aktive
Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. sich darauf beschränkte, dass sie Deutsch
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lediglich bruchstückhaft sprach, ihre Antworten überwiegend nur aus einzelnen Wörtern
bestanden und dementsprechend einfache Vorgänge des täglichen Lebens von ihr nicht
oder nur bruchstückhaft geschildert werden konnten.
Vergl. dazu, dass für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend das Aneinanderreihen
einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen sind,
etwa: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.
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Diese Würdigung wird - auch unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 5 C 33.02 und 5 C 11.03 aufgezeigten
Beurteilungsmaßstäbe - nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bevollmächtigten der
Kläger die Antworten der Klägerin zu 1. auf die Fragen des Gerichts zu ihrer Tä-tigkeit
im Garten sowie ihrer Putztätigkeit wiederholen und ergänzend auslegen und auf einen
Dialekteinschlag bei einzelnen Antworten hinweisen.
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Die Berufung ist auch nicht etwa wegen der Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf
Art. 3 GG zuzulassen. Das Gesetz sieht einen solchen Zulassungsgrund nicht vor.
Soweit die entsprechende Rüge dahin verstanden werden könnte, dass eine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht
wird, liegt eine solche Grundsatzbedeutung ersichtlich nicht vor. Vorliegend geht es
allein um die Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe auf den vorliegenden Einzelfall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und
3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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