Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2002

OVG NRW: zustellung, anhörung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2957/01
Datum:
30.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 2957/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 1990/99
Tenor:
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Rechtsmittelverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
Der Senat macht von der ihm durch § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingeräumten Befugnis
Gebrauch, die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu
verwerfen.
2
Die Berufung ist unzulässig, weil sie trotz entsprechender Belehrung im
Zulassungsbeschluss vom 18. Juni 2002 nicht innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der vorliegend noch anzuwendenden bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung). Der Zulassungsbeschluss ist den
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 2002 zugestellt worden, so dass die
Berufungsbegründung spätestens am 25. Juli 2002 beim Oberverwaltungsgericht hätte
eingehen müssen. Das ist hingegen bis zum heutigen Tage nicht geschehen.
Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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