Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2003

OVG NRW: psychologie, zahnmedizin, hochschule, chemie, anatomie, vertretung, physik, unterliegen, glaubhaftmachung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 27/03
Datum:
16.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 27/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 11 Nc 5/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur bezüglich der
dargelegten Gründe prüft, führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses
zu Gunsten des Antragstellers.
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Abgesehen von Bedenken gegen eine ausreichende Darlegung der Beschwerdegründe
(§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und eine ausreichende Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs bereits im Ausgangsverfahren - neben allgemeinen
Rechtsausführungen und Rechtsprechungshinweisen wird ein konkreter, verdeckter
Studienplatz im streitbefangenen Studiengang nicht aufgezeigt - folgt der Senat auch
dem gedanklichen Ansatz des Beschwerdevorbringens nicht. Zunächst kommt es auf
die im Mittelpunkt eines Schriftsatzes vom 1. August 2000 aus einem früheren
Anordnungsverfahren stehende Frage nach der Auslastung der Ausbildungskapazität
der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nicht an. Der KapVO-Normgeber hat in § 7
Abs. 3 die Ausbildung im Studiengang Medizin in einen vorklinischen und einen
klinischen Teil untergliedert und zur Berechnung der Ausbildungskapazität drei
Lehreinheiten gebildet, von denen die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
lediglich Dienstleistungen für den Studiengang "Medizin" - und nicht für Zahnmedizin
oder Pharmazie oder Psychologie - zu erbringen hat. An diese grundsätzliche
Regelung, die - auch wenn sie den weitergehenden Aufgaben der Hochschule mehr
Raum bietet - kapazitätsrechtlich sachlich gerechtfertigt und keinesfalls willkürlich sowie
- soweit ersichtlich - bisher von keinem im Kapazitätsrecht tätigen Gericht angezweifelt
worden ist, sind die Gerichte gebunden, so dass vorliegend nur die
Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die Zulässigkeit des
Dienstleistungsabzugs relevant sind. Soweit die Lehreinheit Vorklinische Medizin
Dienstleistungsexporte an die Studiengänge Zahnmedizin (0,87 x 50= 43,5), Pharmazie
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(0,08 x 65= 5,20) und Psychologie (0,05 x 50,5= 2,53) erbringt, ist dies von dem
organisatorischen und wissenschaftlich-pädagogischen Freiraum der Hochschule
gedeckt und sachlich gerechtfertigt; auch im Lichte des Art. 12 GG kommt es nicht darauf
an, dass der Dienstleistungsexport zu Lasten eines harten nc- Studiengangs, hier
allerdings zugleich zu Gunsten anderer harter nc-Studiengänge erfolgt.
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 13 C 4/00 - (UG Essen, Medizin,
WS 1999/2000, 1. FS) zum Dienstleistungsexport aus einer einen harten nc-
Studiengang versorgenden Lehreinheit an einen nicht dem nc unterworfenen
Studiengang,
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Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt lediglich die volle Ausschöpfung
vorhandener Ausbildungsressourcen, nicht aber deren alleinige Konzentration auf
bestimmte Studiengänge. Zwar hat der Senat entschieden, dass ein
Dienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen dürfte, wenn
er sachlich nicht geboten ist oder - was hier nur in Betracht kommt - "qualitativ
gleichwertig" auch von einer Lehreinheit, der keine harten Studiengänge zugeordnet
sind, erbracht werden könnte.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - (U Bochum, Medizin, WS
1998/9, 1. FS).
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Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass
Letzteres für den Lehrkörper der Klinisch-theoretischen Medizin hinsichtlich des
exportierten Lehraufwandes anzunehmen sein könnte. Der Lehreinheit Klinisch-
theoretische Medizin sind zunächst selbst nur harte Studiengänge zugeordnet. Die von
der Lehreinheit Vorklinische Medizin exportierten Fächer an den Studiengang
Zahnmedizin - Physik, Chemie, Anatomie, Physiologie, Biochemie, auf die nach dem
ZVS-Beispielstudienplan 0,87 DS entfallen -, an den Studiengang Pharmazie -
Physiologie und Patophysiologie für Pharmazeuten - und an den Studiengang
Psychologie - Medizinische Psychologie für Psychologen - sind nach Anlage 3 zur
KapVO in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nicht oder nicht als
Grundlagenfächer vertreten. Zudem drängt es sich angesichts der Forderung nach
rationeller Verwendung hochschulischer Ausbildungsressourcen geradezu auf, die an
lehreinheitsfremde Studenten zu exportierende Lehre in einem Fach durch dieselben
Lehrkräfte zu erbringen, die in hauptamtlicher Vertretung des Faches auch die
lehreinheitszugehörigen Studenten ausbilden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die der ständigen Senatspraxis
entsprechende Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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