Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2010

OVG NRW (syrien, verfolgung, familie, gerichtskosten, gefahr, wahrscheinlichkeit, durchführung, inkrafttreten, kläger, kenntnis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 237/10.A
Datum:
19.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 237/10.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine
Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage
aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im
Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des
Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der
Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer
Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall,
sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in
nicht absehbarer Zukunft stellt.
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Die aufgeworfene Frage,
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"ob einer in Deutschland mit einem Landsmann verheirateten Syrerin
kurdischer Volkzugehörigkeit in ihrer Heimat Verfolgung durch staatliche
Stellen oder durch nichtstaatliche Akteure droht, wenn sie sich weigert,
einen von ihrer Familie für sie ausgesuchten Landsmann in Syrien zu
heiraten,"
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wäre in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da - wie das
Verwaltungsgericht auf S. 7 f. des angegriffenen Urteils ausführt - es unglaubhaft ist,
dass die Familie von ihr fordert, einen für sie ausgesuchten Landsmann zu heiraten.
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Soweit die Klägerin weiter geltend macht, ein Abschiebungsverbot hätte "wegen der
aktuellen politischen Situation in Syrien" anerkannt werden müssen, wird eine
klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen, so dass der
Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG. Sollte mit der Frage gemeint sein, ob allen unverfolgt Ausgereisten bei
Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer
Verfolgung droht, so wäre die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne
Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu verneinen ist. Der Senat
verneint dies sogar - auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des Deutsch-syrischen
Rücknahmeübereinkommens - für Fälle unverfolgt Ausgereister, die hier
niedrigschwellige exilpolitische Betätigungen entfalten, von denen die syrischen
Behörden Kenntnis erlangen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 14 A 729/10.A -.
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Auch dies ist im Zusammenhang mit den Umständen des Einzelfalls zu würdigen.
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Das vom Kläger genannte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
16. Dezember 2009 (Az. M I 5 125 610 SYR/0) gibt keine Veranlassung zu einer
anderen Betrachtungsweise.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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