Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2004

OVG NRW (ersatz der kosten, abbruch, ausschluss, träger, ersatz, anordnung, verwaltungsgericht, beschwerde, erlass, zpo)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 908/03
Datum:
22.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 908/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1357/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
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Die Antragstellerin hatte bereits den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht substantiiert dargelegt. Es
fehlt an der Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes, solange ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme nicht
aufgrund der ungeklärten Kostentragung droht. Ein Abbruch droht nicht, wenn der die
(Jugend-)Hilfe tatsächlich „vorleistende" Dritte (z.B. der Träger der Einrichtung) nicht auf
den Ersatz seiner Kosten drängt oder der Hilfesuchende bzw. seine Eltern in der Lage
sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, FEVS 53, S. 285 (287 f.)
m.w.N.
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Die Antragstellerin hatte nicht substantiiert dargetan, dass der Träger der
Außenwohngruppe I. , das E. D. N. e.V., auf den Ersatz der Kosten ihrer Unterbringung
und Betreuung in dieser Einrichtung gedrängt und ihr für den Fall, dass die Kosten nicht
alsbald übernommen würden, den Ausschluss aus der Einrichtung angedroht hat. Ihr
Vorbringen in der Antragsschrift, die aufnehmende Einrichtung sehe sich zu einer
weiteren Beherbergung im Wege der Vorleistung nicht mehr in der Lage, reichte
insoweit nicht aus, weil sich daraus weder ein konkretes Kostenersatzverlangen noch
die Androhung des Ausschlusses aus der Wohngruppe ergab. Auch das
Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes erscheine zweifelhaft, denn es sei nicht erkennbar, dass ein
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Ausschluss der Antragstellerin aus der Einrichtung derzeit konkret drohe. Dieser
Erwägung ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127
Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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