Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2009

OVG NRW (ärztliche untersuchung, gkg, streitwert, antragsteller, duldung, untersuchung, beschwerde, begehren, verwaltungsgerichtsbarkeit, abschiebung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 984/09
Datum:
28.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 984/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 237/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Die Beschwerde zieht nicht durchgreifend die Erwägung des Verwaltungsgerichts in
Zweifel, ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil angesichts der ausstehenden
ärztlichen Untersuchung der Antragsteller, die der Antragsgegner zunächst durchgeführt
lassen wolle, die Eilbedürftigkeit für gerichtliches Handeln fehle. Was in diesem
Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ausgesagt werden soll, "Im Laufe des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner dann eine Erklärung
abgegeben, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt wird. Dies, bis eine amtsärztliche
Untersuchung stattfindet. Diese hat bis heute nicht stattgefunden. Deshalb ist der
Antragsgegner dem Antragsbegehren nachgekommen, so dass dieser die Kosten zu
tragen hat", ist schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist es für das Fehlen der
Eilbedürftigkeit unerheblich, ob die vorgesehene und offensichtlich weiterhin
ausstehende ärztliche Untersuchung der Antragsteller durch einen Amtsarzt oder einen
anderen Arzt vorgenommen werden soll.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes bzw. die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52
Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Praxis der Senats bei auf
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Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten vorläufigen Rechtsschutzbegehren.
Der Streitwert für das auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber den
Antragstellern gerichtete Verfahren ist auf 2.500,00 EUR festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers
für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der
bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß
§ 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Dies gilt gemäß § 53
Abs. 3 Nr. 1 GKG auch in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
123 VwGO, wie es hier gegeben ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. Beschlüsse vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - und vom 24. Januar 2000 - 1 C
28.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108 mit weiteren Nachweisen,
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der sich der Senat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -
angeschlossen hat und die er seitdem ständig praktiziert,
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vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2004 - 18 E 751/04 - , vom 26. April 2005 - 18 E
420/05 -, vom 10. Dezember 2008 - 18 B 1836/08 - und vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -;
ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 17 E 165/05 - und vom 11.
Dezember 2008 - 19 E 1573/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 24
CS 06.2958 -,
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ist ein auf die Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz
gerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des Auffangwertes und im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit wiederum der Hälfte hiervon, also
einem Viertel des Auffangwertes angemessen bewertet. Dies entspricht im Übrigen der
Festlegung unter 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Fassung vom 7./8. Juli 2004 und ist sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der Duldung
bzw. der Gewährung von Abschiebungsschutz um die vorübergehende Aussetzung der
Abschiebung (§ 60a AufenthG), also eine Maßnahme schon in der
Verwaltungsvollstreckung handelt; ein Aufenthaltsrecht wird den Betreffenden mit der
Erteilung einer Duldung nicht gewährt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -, a.a.O.
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Da hier zwei Antragsteller die Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen begehren,
ergibt sich ein Streitwert von 2 x 1.250,00 = 2.500,00 EUR.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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