Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2004

OVG NRW: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, kroatien, aufenthaltsbewilligung, ermessen, härte, vergleich, ausländerrecht, emrk, anerkennung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1144/04
Datum:
08.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1144/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 668/04
Schlagworte:
Folgenbeseitigungsanspruch Herstellungsanspruch dringende
humanitäre Gründe Gebot der Menschlichkeit außergewöhnliche Härte
Regelversagungsgrund Familienleben Sozialisation familiäre
Hilfeleistung Großmutter Volljährigkeit Ausweisungstatbestand
Verbrauch Privatleben
Normen:
EMRK Art 8; GG Art 2; AuslG § 30 Abs 2
Leitsätze:
1. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht als
Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
herangezogen werden.
2. Ein - allgemeiner - Herstellungsanspruch hat in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine Anerkennung gefunden
(vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105,
288).
3. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG, die
namentlich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben
auch des Art. 2 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln
sind, liegen vor, wenn die Aufenthaltsgewährung aufgrund der
besonderen Umstände des Falles ein unabweisbares Gebot der
Menschlichkeit ist.
4. Eine außergewöhnliche Härte nach § 30 Abs. 2, 1. Halbsatz Nr. 2
AuslG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen
Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer
Ausländer deutlich unterscheidet.
5. Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei früheren
ausländerrechtlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat, und die
daher verbraucht sind, können einen Regelversagungsgrund gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht begründen.
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin G. I. wird
abgelehnt.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2003
wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.000, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin
G. I. hat keinen Erfolg, weil das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers
nicht den formellen Anforderungen der §§ 166 VwGO, 114ff. ZPO entspricht. Die
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unvollständig.
Den Angaben zu Punkt "E" lässt sich nicht entnehmen, auf welche Höhe sich die dem
Antragsteller von seiner Großmutter gewährten Unterstützungsleistung belaufen.
2
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Sein Interesse von der
Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben,
überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung, weil sich dieser
Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtwidrig erweist, soweit darin
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt worden ist.
3
Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die
von ihm – vorrangig begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit
seiner in Deutschland lebenden Großmutter nach der insoweit allein in Betracht
kommenden Vorschrift des § 22 AuslG nicht zusteht.
4
Einem derartigen Anspruch steht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz
AuslG entgegen, wonach der Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer
Aufenthaltserlaubnis vor dem Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz zwar
dann nicht, wenn der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch hat oder die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis im öffentlichen Interesse liegt. Diese Vorschrift greift aber
zugunsten des Antragstellers nicht ein. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne der
genannten Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar
5
verpflichtet, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 – 1B 27.98 , InfAuslR 1998, 284.
6
Ist die Erteilung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine
Ermessenreduzierung auf Null keinen gesetzlichen Anspruch.
7
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 – 1B 27.98 , a.a.O.;
Senatsbeschluss vom 22. August 1997 – 18 B 2856/95 , InfAuslR 1998, 23
m.w.N.
8
Der vorliegend für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht zu ziehende § 22
AuslG, der der Ausländerbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung
eröffnet, stellt demnach keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2,
2. Halbsatz AuslG dar.
9
Vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 1997 – 18 B 2856/95 , a.a.O.
10
Anhaltspunkte dafür, dass es im öffentlichen Interesse liegen könnte, dem Antragsteller
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sind nicht erkennbar.
11
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG
berufen, weil er sich länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
12
Der Antragsteller kann in Bezug auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht
verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei einem seiner Auffassung zufolge
seinerzeitigem ordnungsgemäßen Handeln des Antragsgegners nunmehr
aufenthaltsrechtlich stehen würde. Entgegen seiner Auffassung kann insoweit der
öffentlich rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nicht als Anspruchsgrundlage
herangezogen werden, weil ein Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden
der Behörde nicht voraussetzt, nur auf die Wiederherstellung eines durch einen
rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet ist
und mangels gesetzlicher Vorschriften nicht – was vorliegend in Bezug auf das von dem
Antragsteller geltend gemachte (Leistungs-) Begehren erforderlich wäre zu einem
darüber hinausgehenden Erfolg führen kann.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1987
14
– 2 B 12. 87 , BayVBl. 1987, 541 und vom 14. August 1998 – 2 ?34.98 ,
NVwZ 1999, 424 sowie Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 , NVwZ
2001, 685 jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. Mai 2004 – 18 A
1875/02 .
15
Ein danach allein noch in Erwägung zu ziehender – allgemeiner - Herstellungsanspruch
hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine Anerkennung
gefunden.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 – BVerwGE 105, 288
= BayVBl. 1998, 374; Senatsbeschluss vom 4. Mai 2004 – 18 A 1875/02 .
17
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2003 erweist sich aber
insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als darin die vom dem Antragsteller mit seinem
Antrag vom 18. Juni 2003 hilfsweise begehrte Aufenthaltsbefugnis versagt worden ist.
Der Antragsgegner hat zu Unrecht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen
des – insoweit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 30 Abs. 2
AuslG verneint und infolge dessen auch das ihm nach dieser Vorschrift zukommende
Ermessen nicht ausgeübt.
18
Nach § 30 Abs. 2 AuslG kann einem Ausländer, der sich – wie der Antragsteller
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn, was vorliegend der Fall ist, die Erteilung einer
anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und aufgrund der besonderen
Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dringende humanitäre Gründe, die
namentlich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch des Art. 2
GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln sind,
19
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2000 – 1 C 14.00 , InfAuslR, 2001,
74,
20
liegen vor, wenn die Aufenthaltsgewährung aufgrund der besonderen Umstände des
Falles ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit ist.
21
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 17 A 7547/95 ;
Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand:
Mai 2004, § 30 AuslG, Rdnr. 16 und 72.
22
Die Besonderheiten des vorliegenden Falles weisen Umstände auf, die zugunsten des
Antragstellers auf die Annahme eines dringenden humanitären Grundes für einen
weiteren Aufenthalt führen. Angesichts dessen, dass der Antragsteller seine wesentliche
Sozialisation in der Bundesrepublik Deutschland erfahren hat und mit seiner Großmutter
eine Person in der Bundesrepublik lebt, die den weitaus größten Teil seines Lebens für
ihn wie ein Elternteil gesorgt hat, würde die Beendigung seines Aufenthaltes für den
Antragsteller schlechthin unzumutbar sein. Der Antragsteller ist bereits im Jahre 1991 im
Alter von fünf Jahren in die Bundesrepublik gekommen und hat sich hier – als
Bürgerkriegsflüchtling geduldet – bis zum 7. Juli 1996 aufgehalten. Schon in dieser Zeit
hat er hier die Schule besucht. Gelebt hat er schon damals bei seiner Großmutter und ist
ausschließlich von dieser erzogen und versorgt worden. Nach einem etwa 18-
monatigen Aufenthalt in seiner Heimat Kroatien, der im Wesentlichen dazu diente, die
Voraussetzungen für eine erneute Einreise und einen weiteren Aufenthalt bei seiner
Großmutter zu schaffen, kam der Antragsteller mit dem dafür erforderlichen Visum am
6. Januar 1998 erneut in die Bundesrepublik, um weitere familiäre Hilfeleistung von
seiner Großmutter, der mittlerweile das Sorgerecht für den Antragsteller übertragen
worden war, zu erlangen, weil sein in Kroatien lebender Vater sich nicht um ihn
kümmern konnte. Dem Antragsteller wurde zu dem oben genannten Zweck eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folgezeit bis zur Vollendung seines 18.
Lebensjahres fortlaufend verlängert wurde. Während dieses nunmehr über sechs Jahre
dauernden Aufenthaltes hat der Antragsteller bei seiner Großmutter, die ihn wiederum
gleichsam eines Elternteils erzogen und versorgt hat, gelebt und hat eine
Schulausbildung absolviert. Zwar hat er aufgrund dessen, dass er seine ersten fünf
Lebensjahre sowie die Zeit vom 7. Juli 1996 bis zum 6. Januar 1998 in Kroatien
23
verbracht hat, auch dort eine gewisse Sozialisation erfahren. Angesichts dessen, dass
es sich bei diesen Zeiträumen im Vergleich zu seinem Aufenthalt in Deutschland um
eine insgesamt relativ kurze Zeitspanne handelt, die zudem noch die ersten
Lebensjahre des Antragstellers umfasst, ist jedoch dem Aufenthalt in Kroatien im
Vergleich zu dem Grad der in der Bundesrepublik erlangten Sozialisation ein nur
geringes Gewicht beizumessen. Auch kann dem Umstand, dass der Antragsteller in
Kroatien mit seinem dort lebenden Vater über eine Bezugsperson verfügt, schon
angesichts dessen, dass ab seinem fünften Lebensjahr die Elternposition nahezu
vollständig von seiner hier lebenden Großmutter übernommen worden ist, in diesem
Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
Der Annahme eines dringenden humanitären Grundes steht auch nicht § 30 Abs. 2, 2.
Halbsatz AuslG entgegen, wonach die Dauer des Aufenthalts eines Ausländers und
seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen sind,
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt rechnen durfte; denn die
Annahme eines humanitären Grundes zugunsten des Antragstellers folgt vorliegend
nicht aus der Dauer seines Aufenthaltes, sondern aus dem hohen Grad der
Sozialisation in der Bundesrepublik sowie aus seinen weiteren besonderen
persönlichen Verhältnissen.
24
Die Beendigung seines Aufenthaltes würde für den Antragsteller auch eine
außergewöhnliche Härte gemäß § 30 Abs. 2, 1. Halbsatz Nr. 2 AuslG begründen. Eine
solche ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation
befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet.
25
Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 30 AuslG, Rdnr. 84;
Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 98; vgl.
hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2001 – 18 B 1467/00 und
vom 9. Juni 2004 – 18 B 2093/03 .
26
Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die bereits aufgeführten Umstände, die
vorliegend die Annahme eines dringenden humanitären Grundes rechtfertigen, wird für
den Antragsteller zugleich eine Situation begründet, die sich deutlich von derjenigen
anderer Ausländer unterscheidet, die nach Erreichen des Zwecks, hinsichtlich dessen
ihnen eine Aufenthaltsbewilligung – etwa zu Ausbildungszwecken, zum Zwecke einer
Besuchs- oder Geschäftsreise oder einer ärztlichen Heilbehandlung (vgl. insoweit auch
Nr. 28.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz) erteilt
worden ist, die Bundesrepublik verlassen müssen. Das gilt auch im Vergleich zu
solchen Ausländern, die eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der familiären
Hilfeleistung erhalten haben. Diese Art der Aufenthaltsgenehmigung kommt nämlich nur
bei einer vorübergehenden familiären Hilfeleistung in Betracht (vgl. Nr. 28.6.1 der der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz; ebenso Nr. 22.1.5 der
Entwurfs der Verwaltungsvorschriften, die der Antragsgegner der seinerzeitigen
Entscheidung, welche Art von Aufenthaltsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen ist,
zugrunde gelegt hat). Dementgegen geht die Zeitspanne, in der der Antragsteller
familiäre Hilfeleistung durch seine Großmutter erfahren hat, über einen nur
vorübergehenden Zeitraum hinaus.
27
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist auch nicht nach anderen Vorschriften
ausgeschlossen. Namentlich steht dem nicht § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen, weil der
Antragsteller in der Vergangenheit eine gefährliche Körperverletzung begangen hat,
28
wegen der ihm durch das Urteil des Amtsgerichts S. vom 13. März 2002 (Az.: 10a
Ds 332 Js 3801/01) aufgegeben wurde, 40 Stunden für gemeinnützige Zwecke zu
arbeiten. Ungeachtet der Frage, ob nicht schon die Erteilungsvoraussetzungen des § 30
Abs. 2 AuslG als besondere vom Regelfall abweichende Umstände heranzuziehen
sind,
vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 – 18 B 2093/03 , m.w.N.,
29
können jedenfalls solche Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei
früheren ausländerrechtlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat, und die daher
verbraucht sind, einen Regelversagungsgrund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht
begründen.
30
Vgl. Hailbronner Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: März 2004, § 7
AuslG, Rdnr. 18; zu dem insoweit in Betracht kommenden Vertrauensschutz
bei Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung BVerwG, Beschluss vom
11. März 1996 – 1 B 171.95 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 3.
31
Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat die Aufenthaltsbewilligung des
Antragstellers zuletzt unter dem 11. Juni 2002 in Kenntnis der genannten Straftat und
des gegen ihn ergangenen Urteils des Amtsgerichts S. verlängert.
32
Im Hinblick auf die nach § 30 Abs. 2 AuslG eröffnete Rechtsfolge "Ermessen" sei
lediglich ergänzend angemerkt, dass es für den Senat nach den bisher bekannten
Umständen auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die zu Lasten des
Antragstellers in die noch vorzunehmende Ermessenserwägung einzustellen sind,
schwerlich vorstellbar ist, dass die dabei zu treffende Entscheidung zu Lasten des
Antragstellers ausgehen könnte.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG in
der bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung.
35
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG n.F. unanfechtbar.
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