Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2010

OVG NRW (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gutachten, beschwerde, verhalten, verwaltungsgericht, schule, gkg, grundschule, antrag, antragsteller)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1842/09
Datum:
02.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1842/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1636/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten
Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (§ 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.
2
Der Vortrag des Antragstellers, sein bisheriger schulischer Werdegang "sprach" gegen
die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung, ist in dieser Allgemeinheit
nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten aktuellen
sonderpädagogischen Förderbedarf in Frage zu stellen. Richtig ist, dass in dem
schulärztlichen Gutachten vom 5. 3. 2007 kein und im sonderpädagogischen Gutachten
vom 10. 5. 2007 kein eindeutiger sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden
ist. Nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 25. 3. 2009 und dem beim
Antragsgegner am 21. 11. 2008 eingegangenen Antrag der besuchten Grundschule auf
Durchführung des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
geht jedoch hervor, dass die schulischen Schwierigkeiten des Antragstellers seit 2007
erheblich größer geworden sind. Er erhielt seit dem Besuch der Grundschule
zusätzliche Förderungen in den Bereichen Lernen und Sozialverhalten. Die über einen
langen Zeitraum durchgeführten Fördermaßnahmen zeigten jedoch keinen
durchgreifenden Erfolg. Insbesondere das Sozialverhalten des Antragstellers, wie es
etwa in der "Stichwortartigen Zusammenstellung einiger Konfliktsituationen und
3
Verhaltensauffälligkeiten" der besuchten Schule über Auffälligkeiten des Antragstellers
in 2008 zum Ausdruck kommt, hat sich derart nachteilig entwickelt, dass der notwendige
Förderschwerpunkt aktuell im Bereich emotionale und soziale Entwicklung liegt. Mit
dieser nachteiligen schulischen Entwicklung hat sich der Antragsteller im
Beschwerdeverfahren nicht näher auseinandergesetzt.
Er beruft sich auch ohne Erfolg auf den Ambulanzbericht des I. Klinikum X. vom
22. 10. 2009. Der Bericht ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, nicht geeignet, den aktuellen
sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers in Frage zu stellen. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Ambulanzbericht ist
im Wesentlichen (schon) aus zwei Gründen nicht aussagekräftig. Zum einen ist die
Gruppenfähigkeit des Antragstellers nicht näher untersucht worden. Die mangelnde
Gruppenfähigkeit ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten 25. 3. 2009 aber ein
entscheidender Grund für die Annahme des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit
dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Zum anderen enthält der
Ambulanzbericht keine nähere Auseinandersetzung mit dem schulischen Verhalten des
Antragstellers, das deutlich von dem Verhalten abweicht, das er bei der Untersuchung
im I. Klinikum gezeigt hat. Einzelheiten insbesondere des umfangreichen schulischen
Fehlverhaltens des Antragstellers sind in dem Ambulanzbericht nicht berücksichtigt
worden. Die beabsichtigte Kontaktaufnahme der Gutachter mit der besuchten Schule ist
nach dem Ambulanzbericht nicht zustandegekommen. Auf die Ursache für das
Nichtzustandekommen kommt es nicht an. Selbst wenn die Kontaktaufnahme am
Verhalten der besuchten Schule gescheitert sein sollte, ändert dies nichts an der
fehlenden Aussagekraft des Ambulanzberichtes.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
7