Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2007

OVG NRW: zweifelsfall, aufenthalt, universität, schule, algerien, datum, staatsangehörigkeit, herkunft, begriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1031/07
Datum:
28.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1031/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1804/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gerichtete
Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2,
127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
3
Dass der Kläger - wie er meint - nicht mehr als "Lehramtsbewerber aus einem Land
außerhalb des deutschen Sprachraums" im Sinne von Nr. 1 Satz 1 der VwVO des
Kultusministeriums NRW vom 24. Februar 1994 "Kolloquien zum Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse für Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber aus Ländern
außerhalb des deutschen Sprachraums" (GABl.NW.I S. 64) angesehen werden könne,
weil er seit 1998 die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, vermag die zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens
nicht zu erschüttern. Die besagte Vorschrift bezieht den Begriff "Lehramtsbewerber aus
einem Land außerhalb des deutschen Sprachraums" ihrem Sinn entsprechend nicht auf
die aktuelle Staatsangehörigkeit des betroffenen Lehramtsbewerbers, sondern auf
dessen Herkunft. Im Übrigen handelt es sich bei der VwVO lediglich um eine
Verwaltungsvorschrift, die die maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 OVP NRW
konkretisiert. Danach kann in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur eingestellt
werden, wer im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.
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Dass der Antragsgegner bei dem 1954 geborenen Kläger, der in Algerien
aufgewachsen ist, dort 1975 die Reifeprüfung abgelegt hat und erst 1977 zum Studium
nach Deutschland gekommen ist, einen solchen Zweifelsfall angenommen hat, ist nach
Lage der Akten nicht zu beanstanden. Allein sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland
und der erfolgreiche Abschluss eines Maschinenbaustudiums an einer deutschen
Universität bieten keine Gewähr dafür, dass er die deutsche Sprache in einer Weise
beherrscht, wie es für die Erteilung des Unterrichts und die Wahrnehmung der sonstigen
Aufgaben in der Schule notwendig ist. Der Kläger trägt nichts vor, was geeignet wäre,
die Zweifel hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse zu widerlegen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, bei Lehramtsbewerbern aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums werde
der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht gefordert, begründet ebenfalls keine
hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. § 2 Abs. 1 Nr. 3 OVP NRW gilt für jeden
Lehramtsbewerber. Das folgt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union auch aus § 21a Abs. 3 LBG NRW, der für die Zulassung zur
Laufbahn ausdrücklich die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
voraussetzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung
mit § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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