Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2008

OVG NRW: rechtsschutz, asylverfahren, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 332/08.A
Datum:
11.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 332/08.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1880/07.A
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unstatthaft.
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Es kann dahinstehen, ob die (Noch-)Nichtentscheidung des Verwaltungsgerichts über
einen Prozesskostenhilfeantrag überhaupt Gegenstand einer Beschwerde sein kann.
Der Zulässigkeit einer solchen „Untätigkeitsbeschwerde" steht nämlich im Asylverfahren
bereits § 80 AsylVfG entgegen, der sämtliche unselbständigen und selbständigen
Nebenverfahren erfasst und insbesondere Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren
ausschließen soll.
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Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 E 61/00.A -, InfAuslR 2000,
510, sowie GK-AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand Februar 2006, Rdnrn. 10 und 13 zu §
80 AsylVfG m. w. N.
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Es liegt im übrigen auf der Hand, dass der Rechtsschutz gegen eine in ihrer Wirkung
ggf. einer Ablehnung gleichkommende Unterlassung einer Entscheidung über
Prozesskostenhilfebewilligung nicht weiter reichen kann als der Rechtsschutz gegen
eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG und § 166 VwGO
i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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