Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.1997

OVG NRW (kläger, bundesrepublik deutschland, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, sozialhilfe, höhe, unterkunftskosten, einreise, aufnahme einer erwerbstätigkeit, 1995, begehren)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 7050/95
Datum:
27.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 7050/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3656/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden, tragen die Kläger zu je einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind polnische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. und 2. reisten am 25.
September 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erstmals am 6.
Oktober 1987 die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie machten
geltend, die Klägerin zu 1. sei im 9. Monat schwanger; zur Zeit verfügten sie über kein
Einkommen und seien nicht in der Lage, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; einen
Antrag auf Arbeitslosengeld könne der Kläger zu 2. erst einreichen, wenn der beantragte
Vertriebenen-Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei. Vorübergehend seien sie bei
einem Bruder untergekommen, und zwar solange, bis sie eine eigene Wohnung
gefunden hätten.
2
Mit Wirkung ab 5. Oktober 1987 gewährte die Beklagte den Klägern zu 1. und 2. und -
nach deren Geburt - auch den Klägerinnen zu 3. und 4. für die Folgezeit u.a. laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Nachdem der Oberstadtdirektor der Stadt B. den Antrag der Kläger zu 1. und 2. auf
Anerkennung als Vertriebene/Aussiedler abgelehnt und der dagegen eingelegte
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Widerspruch vom Regierungspräsidenten K. mit Widerspruchsbescheiden vom 1. Juli
1991 zurückgewiesen worden war, wurde den Klägern unter dem 29. Dezember 1992
eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt, in der nach mehrfachen Verlängerungen
zuletzt festgestellt wurde, daß die Kläger das Bundesgebiet bis zum 1. Februar 1993
verlassen müßten.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1993 kündigte die Beklagte den Klägern zu 1. und 2. die
beabsichtigte Einstellung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des
Monats Mai 1993 mit der Begründung an, die Kläger zu 1. und 2. seien am 25.
September 1987 in das Bundesgebiet eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen; deshalb
stehe ihnen und dementsprechend auch den Klägern zu 3. und 4. kein Anspruch auf
Sozialhilfe zu.
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Mit Bescheid vom 21. Mai 1993 stellte die Beklagte die Hilfegewährung zum 1. Juni
1993 mit der Begründung ein, es sei überwiegend wahrscheinlich, daß die Kläger zu 1.
und 2. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, um hier Sozialhilfe zu
erlangen; jedenfalls hätten sie bei ihrer Einreise die Hilfegewährung billigend in Kauf
genommen. Mit Bescheid vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte den Klägern mit, die
Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz werde ab Juni 1993
eingestellt.
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Am 5. Juni 1993 haben die Kläger Klage erhoben und die Weitergewährung von
Hilfeleistungen beantragt. Außerdem haben sie mit Schreiben vom 5. Juni 1993,
eingegangen am 7. Juni 1993, bei der Beklagten Widerspruch gegen die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1993 eingelegt, über den noch nicht
entschieden worden ist.
7
Auf den Antrag der Kläger vom 18. Juni 1993 hat das Verwaltungsgericht K. mit
Beschluß vom 27. August 1993 die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung
verpflichtet, ihnen für die Zeit vom 18. Juni 1993 bis zum 27. Juli 1993 und für den 31.
August 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich anteiliger
Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe zu gewähren (Az. 18 L 1243/93).
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Mit Bescheid vom 24. September 1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger vom
14./18. September 1993 auf Übernahme der Unterkunftskosten und Stromkosten ab.
9
Die Klägerin zu 1. und die Klägerinnen zu 3. und 4. wurden am 1. Oktober 1993 nach
Polen abgeschoben. Der Kläger zu 2. verließ das Bundesgebiet am 11. Oktober 1993.
10
Am 14. Dezember 1993 haben die Kläger hinsichtlich der begehrten Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Juni 1993 erneut beim Verwaltungsgericht Klage
erhoben (Az.: 18 K 8509/93). Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 1.
September 1995 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit
Beschluß vom 26. März 1997 zurückgewiesen (8 A 7027/95).
11
Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß
beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 1993 und des Bescheides
vom 1. Juni 1993 zu verpflichten, ihnen vom 1. Juni 1993 bis zum 30. September 1993
Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe zu
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gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Ausweislich eines ihr
vorliegenden Gesprächsvermerks vom 17. September 1993 habe die Abschiebung der
Kläger ursprünglich am 23. August 1993 durchgeführt werden sollen. Dies sei jedoch
nicht möglich gewesen, da sich die Kläger seit dem 22./23. August 1993 tatsächlich
nicht mehr in ihrer früheren Wohnung C. straße 2.. /2. in B. aufgehalten hätten.
Angesichts dessen sei der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Gewährung
von Sozialhilfe bereits deshalb unbegründet, weil nicht zu klären sei, ob sich die Kläger
während dieser Zeit überhaupt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgehalten
hätten.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung
der Bescheide vom 21. Mai 1993 und vom 1. Juni 1993 verpflichtet, den Klägern für die
Zeit vom 1. Juni 1993 bis 22. August 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe
von 100 % der regelsatzmäßigen Hilfe sowie Unterkunftskosten und Krankenhilfe - unter
Anrechnung der bereits für die Zeit vom 18. Juni 1993 bis 22. August 1993 gewährten
Leistungen - zu bewilligen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Gegen das ihnen am 17. Oktober 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger mit
Schriftsatz vom 5. November 1995, eingegangen am 15. November 1995, Berufung
eingelegt.
18
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts hätten sie bis zum 30. September 1993 ständig in ihrer früheren
Wohnung in B. , C. straße 2.. /2. gewohnt und gelebt. Dies ergebe sich auch aus der
beigefügten Abmeldebestätigung der Bezirksverwaltungsstelle H. der Beklagten vom 5.
Oktober 1993, in der als Tag des Auszuges aus der Wohnung der 1. Oktober 1993
angegeben sei. Deshalb hätten sie auch einen Anspruch auf die geltend gemachten
Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 23. August 1993 bis zum 30. September 1993 in
Höhe der regelsatzmäßigen Leistungen sowie auf Unterkunftskosten und auf
Krankenhilfe, wobei der von der Beklagten am 28. April 1994 überwiesene Betrag von
1.649,20 DM auf diesen Anspruch anzurechnen sei. Da die Beklagte mit der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Pflichten säumig gewesen sei, stehe ihnen auch ein Zinsanspruch in
Höhe von 19,5 % zu.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide
vom 21. Mai 1993 und vom 1. Juni 1993 zu verpflichten, ihnen auch für die Zeit vom 23.
August 1993 bis zum 30. September 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe
von 100 % der regelsatzmäßigen Hilfe sowie Unterkunftskosten und Krankenhilfe unter
Anrechnung der für die Zeit vom 18. Juni 1993 bis zum 22. August 1993 bereits
gewährten Leistungen sowie Zinsen in Höhe von 19,5 % für die beanspruchten
Sozialhilfeleistungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon
ausgegangen, daß der Aufenthalt der Kläger in der Zeit vom 23. August 1993 bis zum
30. September 1993 unbekannt gewesen sei, da diese sich während dieser Zeit einer
Abschiebung in ihr Heimatland hätten entziehen wollen. Es könne somit nicht
festgestellt werden, daß sich die Kläger während dieser Zeit in dem
Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgehalten hätten. Ein Zinsanspruch komme
hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht. Zwar enthalte
das Bundessozialhilfegesetz keine ausdrückliche Vorschrift, wonach die Anwendbarkeit
des § 44 SGB I ausgeschlossen sei. Ein solcher Ausschluß ergebe sich jedoch daraus,
daß eine Verzinsung von Sozialhilfeleistungen dem Sinn und Zweck des
Sozialhilferechts zuwiderlaufen würde. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf
Verzinsung der geltend gemachten Sozialhilfeleistungen auch deshalb nicht, weil die
Auszahlung des für die Zeit vom 18. Juni bis zum 27. Juli 1993 aufgrund der
ergangenen einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts den Klägern zu
gewährenden Betrages nicht möglich gewesen sei, da sich die Kläger bei Ergehen des
Beschlusses vom 27. August 1993 bereits an einem unbekannten Aufenthaltsort
befunden hätten. Nach dem 30. September 1993 und der erfolgten Abschiebung bzw.
Ausreise nach Polen sei eine Auszahlung nicht möglich gewesen, da die Kläger
zunächst keine Bankverbindung angegeben hätten. Nachdem dann die
Bankverbindung mit Schreiben vom 28. November 1993 mitgeteilt worden sei, sei für die
Beklagte weiterhin fraglich geblieben, welche Leistungen jeweils an die Kläger selbst,
an den ehemaligen Vermieter oder an das RWE zu erbringen gewesen seien; denn zum
einen hätten die Kläger die Auszahlung des gesamten Betrages an sich gefordert; zum
anderen hätten aus der Zeit des Sozialhilfebezuges noch Erklärungen vorgelegen,
wonach die Kosten der Unterkunft unmittelbar an den Vermieter und die Stromkosten an
das RWE überwiesen werden sollten. Erst im Anschluß an die mündliche Verhandlung
vom 1. September 1995 vor dem Verwaltungsgericht habe für sie, die Beklagte,
festgestanden, in welchem Umfang noch Sozialhilfeleistungen an die Kläger nach
Polen zu überweisen gewesen seien. Dies sei dann mit der Auszahlungsanordnung
vom 11. Dezember 1995 in Höhe eines Betrages von 1.900,85 DM geschehen; ein
Betrag in Höhe von 2..259,18 DM sei zur Deckung der noch offenen Mieten für die
Monate Juni 1993 bis einschließlich August 1993 unmittelbar an den Vermieter; ein
weiterer Betrag in Höhe von 149,40 DM sei zur Begleichung noch offenstehender
Stromrechnungen an das RWE entrichtet worden.
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In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte verpflichtet, unter entsprechender
Aufhebung ihrer Bescheide vom 21. Mai 1993 und 1. Juni 1993 den Klägern zu 3. und 4.
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsätze für die Zeit vom 23. August 1993 bis
zum 30. September 1993 zu gewähren. Die Kläger, die zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen sind, haben dazu keine Erklärung abgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 A 7027/95 sowie auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Über die Berufung der Kläger hat der Senat trotz Ausbleibens der Kläger in der
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mündlichen Verhandlung entscheiden können. Denn die Kläger sind bei der Ladung
gemäß § 102 Abs. 2. VwGO darauf hingewiesen worden, daß beim Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Kläger sind
auch ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Zustellung der
an die Kläger zu 1. und 2. gerichteten Terminsladung vom 7. Oktober 1997 hat gemäß §
173 VwGO in Verbindung mit der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 175
Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefes (Einschreiben mit
Rückschein) bewirkt werden können. Denn die in Polen wohnenden Kläger haben
entgegen § 56 Abs. 3 VwGO einen Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt, obwohl
sie hierzu durch gerichtliche Verfügung vom 6. Dezember 1995 aufgefordert worden
sind.
Kommt nämlich der Zustellungsempfänger der Aufforderung des Gerichts nicht nach,
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, so wird gemäß § 173 VwGO in
entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Zustellung dadurch
bewirkt, daß das zuzustellende Schriftstück vom Gericht unter der ausländischen
Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird,
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vgl. dazu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),
Beschluß vom 7. April 1992 - 5 A 2302/87 - m.w.N.; Meissner in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 1997, § 56 Rdnr. 28 m.w.N.;
Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 1997, § 56 Rdnr. 9
m.w.N..
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Die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten kann außerhalb der
mündlichen Verhandlung durch Verfügung des Vorsitzenden,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 31. Januar 1964 - V B 56.63 -,
Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1964, 567; Meissner, aaO., § 56 Rdnr. 28;
Redeker/von Oertzen, aaO., § 56 Rdnr. 9,
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oder - wie hier - gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den bestellten Berichterstatter
erfolgen. Die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist den
Klägern zu 1. und 2. ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 13.
Dezember 1995 zugegangen. Sie haben jedoch mit Schriftsatz vom 24. Januar 1996
diese Aufforderung ausdrücklich abgelehnt.
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Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
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Die Berufung der Kläger zu 1. und 2. ist nicht begründet.
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Soweit die Kläger zu 1. und 2. begehren, die Beklagte unter Änderung des
angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Mai 1993 und vom
1. Juni 1993 zu verpflichten, über die durch das angefochtene Urteil zugesprochenen
Beträge hinaus ihnen auch für die Zeit vom 23. August 1993 bis zum 30. September
1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 100 % der regelsatzmäßigen
Hilfe sowie Unterkunftskosten und Krankenhilfe (unter Anrechnung der für die Zeit vom
18. Juni 1993 bis zum 22. August 1993 bereits gewährten Leistungen) zu bewilligen,
steht dem geltend gemachten Anspruch die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2. BSHG in der für den streitbefangenen Zeitraum vom 23. August 1993 bis zum 30.
September 1993 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991
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(BGBl. I S. 94, S. 808) entgegen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen, wer sich in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes
begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen.
Diese Vorschrift verlangt einen finalen Zusammenhang zwischen dem
Einreiseentschluß und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dies folgt unmittelbar aus
dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen". Die Konjunktion
"um … zu" bezeichnet ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-
Mittel-Relation, in der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe
den mit ihr verfolgten Zweck bildet. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht
nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die
Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, so ist das Erfordernis des finalen
Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für
den Einreiseentschluß von prägender Bedeutung (gewesen) ist. Die Möglichkeit, auf die
Sozialhilfe angewiesen zu sein, muß für den Einreiseentschluß des Ausländers, sei es
allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein.
Es genügt nicht etwa, daß der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen
Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen
wird,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 -, FEVS 43, 113; OVG NW, Urteil vom
30. September 1997 - 8 A 900/94 -; Beschluß vom 7. Oktober 1997 - 8 B 1805/97 -;
Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluß vom 19. Januar 1994 - 9 TG
161/94 -, FEVS 45, 307.
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Im vorliegenden Falle steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß
der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluß der Kläger
zu 1. und 2. im Jahre 1987 von prägender Bedeutung gewesen ist. Dabei kann
unterstellt werden, daß die Kläger zu 1. und 2. bereits in Polen die Absicht hatten, in der
Bundesrepublik Deutschland den Status als Vertriebene zu beanspruchen und das
Anerkennungsverfahren zu betreiben. Nach den besonderen Umständen des
Einzelfalles ist jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - davon
auszugehen, daß die Möglichkeit, auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu
sein, für den Einreiseentschluß der Kläger zu 1. und 2. neben der Betreibung des
Anerkennungsverfahrens in besonderer Weise für den Entschluß zum Grenzübertritt
bedeutsam war. Aufgrund der in ihrem Paß von der Deutschen Botschaft in Warschau
am 18. September 1987 eingetragenen Sichtvermerke wußten die Kläger zu 1. und 2.,
daß ihnen nach ihrer Einreise in der Bundesrepublik Deutschland eine "Erwerbstätigkeit
nicht gestattet" sein würde. Zwar beabsichtigten sie, wie dann auch nach ihrer am 25.
September 1987 erfolgten Einreise geschehen, einen Antrag auf Ausstellung eines
Vertriebenen- und Flüchtlingsausweises zu stellen. Sie verfügten jedoch bei ihrer
Einreise über keine hinreichenden Mittel, um bis zu einer Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit den notwendigen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von
Sozialhilfeleistungen bestreiten zu können. Sie wußten auch, schon aufgrund ihrer
Kontakte zu Verwandten und Bekannten, die bereits im Bundesgebiet lebten, von der
Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Bundesgebiet. Dementsprechend
haben sie auch bereits am 5. Oktober 1987, also knapp zwei Wochen nach ihrer
Einreise, beim Sozialamt der Beklagten vorgesprochen und um die Gewährung von
Hilfe zum Lebensunterhalt nachgesucht. Dabei haben sie unmißverständlich zum
Ausdruck gebracht, daß sie über kein Einkommen verfügten und nicht in der Lage
waren, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt
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im neunten Monat schwanger und daher in besonderem Maße hilfebedürftig. Die Kläger
zu 1. und 2. konnten bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet auch nicht davon ausgehen,
daß über ihren Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises binnen kurzer Zeit
entschieden werden konnte, zumal sie zu keiner Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit
besessen hatten und urkundliche Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit
oder Volkszugehörigkeit ihrer Eltern nicht vorlegen konnten. Angesichts des ihnen
bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet bekannten Verbotes einer Erwerbstätigkeit
mußten die Kläger zu 1. und 2. mithin davon ausgehen, wegen Fehlens hinreichender
eigener Mittel und entsprechender Hilfen von Seiten Dritter Sozialhilfeleistungen zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch nehmen zu müssen. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, daß Dritte ihnen nach ihrer Einreise die erforderlichen Mittel zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stellen würden, waren nicht
ersichtlich. Gegenteiliges behaupten auch die Kläger nicht. Die Möglichkeit, im
Bundesgebiet Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu können, war mithin für ihren
Einreiseentschluß in besonderer Weise bedeutsam, da nicht ersichtlich war, wie die
Kläger zu 1. und 2. sonst ihren notwendigen Lebensunterhalt hätten sicherstellen
können.
Nach allem haben die Kläger zu 1. und 2. gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2. BSHG
F. 1991 keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Von der Möglichkeit, den Klägern zu 1.
und 2. trotz fehlenden Rechtsanspruches die beantragten Sozialhilfeleistungen in
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu gewähren, hat der Beklagte
ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 VwGO abgesehen. Aus dem Umstand, daß er
den Klägern zu 1. und 2. seit Oktober 1987 Sozialhilfeleistungen gewährt hatte, ergibt
sich keine Ermessensbindung dargestalt, daß der Beklagte sein Ermessen für den
streitbefangenen Zeitraum nur in der Weise fehlerfrei ausüben konnte, den Klägern zu 1.
und 2. die beantragten Leistungen zu bewilligen. Denn bei Sozialhilfeleistungen handelt
es sich um keine rentengleiche Dauerleistungen. Vielmehr ist es Aufgabe des
Sozialhilfeträgers, die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder zeitabschnittsweise
einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Rahmen des
§ 114 VwGO gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Kläger seit dem 1.
Juni 1993 auf die Möglichkeit verwiesen hatte, das Vertriebenenanerkennungsverfahren
von ihrem Heimatland Polen aus zu betreiben. Um den Klägern die zeitliche und
finanzielle Möglichkeit zu geben, die Rückkehr in ihr Heimatland ordnungsgemäß
abwickeln zu können, hatte die Beklagte zudem - nach entsprechender Ankündigung -
für den Monat Mai 1993 nochmals Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe gewährt
(vgl. das Schreiben vom 5. Mai 1993).
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Der geltend gemachte Zinsanspruch der Kläger zu 1. und 2. ist mangels einer
verzinslichen Forderung unbegründet.
41
Die Berufung der Kläger zu 3. und 4. ist gleichfalls nicht begründet.
42
Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.
November 1997 verpflichtet hat, unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom
21. Mai 1993 und 1. Juni 1993 den Klägern zu 3. und 4. Hilfe zum Lebensunterhalt in
Höhe der Regelsätze für die Zeit vom 23. August 1993 bis zum 30. September 1993 zu
gewähren, ist die Klage unzulässig (geworden). Denn die Kläger zu 3. und 4. haben
insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem die Beklagte ihrem Begehren
entsprochen hat. Da die Kläger zu 3. und 4., deren gesetzliche Vertreter in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen sind, keine
43
verfahrensbeendende Erklärung abgegeben, namentlich das Verfahren in der
Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt haben, ist ihr nach wie vor zur
Entscheidung des Senats gestelltes (Klage-) Begehren mithin wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Soweit die Kläger zu 3. und 4. von der Beklagten die Gewährung anteiliger
Unterkunftskosten und Krankenhilfe für den hier noch streitbefangenen Zeitraum vom
23. August 1993 bis zum 30. September 1993 begehren, ist die Klage zwar zulässig,
jedoch nicht begründet.
44
Allerdings steht diesem Begehren der Kläger - anders als dem Begehren der Kläger zu
1. und 2. - nicht die Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2. BSHG F. 1991
entgegen. Denn diese Ausschlußvorschrift erfordert nach ihrem insoweit eindeutigen
Wortlaut, daß der betreffende Ausländer, um dessen individuellen Anspruch es geht,
sich (mit der in der Vorschrift bezeichneten Absicht, Sozialhilfe zu erlangen) in den
Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes "begeben hat", also in das
Bundesgebiet eingereist ist. Eine Einreise setzt einen Grenzübertritt vom Ausland in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus. Daran fehlt es, wenn der hilfesuchende
Ausländer - wie hier die Kläger zu 3.) und 4.) - erst nach der Einreise der Eltern im
Bundesgebiet geboren sind und sich seitdem hier ununterbrochen aufgehalten haben,
vgl. dazu auch OVG NW, Beschluß vom 25. Juni 1985 - 8 B 2145/84 -.
45
Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerinnen zu 3. und 4. nach ihrer Geburt aus dem
Bundesgebiet ausgereist und anschließend (wieder) eingereist wären, sind nicht
ersichtlich.
46
Den Klägerinnen zu 3. und 4. kann auch nicht zugerechnet werden, daß sich ihre Eltern,
die seit ihrer Geburt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über sie ausüben, im September
1987 in das Bundesgebiet begeben hatten, um hier Sozialhilfe zu erlangen. Denn im
vorliegenden Zusammenhang geht es allein um die individuellen Ansprüche der
Klägerinnen zu 3. und 4. gegen die Beklagte, nicht aber um die Ansprüche ihrer Eltern.
Anders als bei der Einreise Minderjähriger in Begleitung ihrer Eltern, bei der letztere das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zurechenbar ausüben, fehlt es hier
bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer Einreise der Klägerinnen zu 3. und 4..
47
Dennoch ist die Klage der Kläger zu 3. und 4. hinsichtlich der geltend gemachten
Unterkunftskosten und Krankenhilfe nicht begründet.
48
Soweit sich die Klage auf die Gewährung anteiliger Unterkunftskosten für die Zeit vom
23. August 1993 bis zum 31. August 1993 bezieht, ist ihrem Begehren durch die
Beklagte bereits entsprochen worden. Denn die Beklagte hat die Unterkunftskosten für
die hier in Rede stehende Wohnung in der C. straße 2. /2. für den Monat August 1993
bereits gewährt. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. März 1996 substantiiert
dargelegt hat, hat sie nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils die seinerzeit noch
offenstehenden Mieten für die Monate Juni 1993 bis einschließlich August 1993 (3 x
753,06 DM) unmittelbar an den Vermieter sowie 169,40 DM zur Deckung von noch
offenstehenden Stromkosten unmittelbar an das RWE überwiesen (Blatt 75 der
Gerichtsakte sowie Vermerk vom 11. Dezember 1995, Beiakte Heft 6 Blatt 5). Der Senat
hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der
Beklagten zu zweifeln, zumal die Kläger diesem Vorbringen nicht substantiiert
entgegengetreten sind. Soweit die Kläger zu 3. und 4. durch den Schriftsatz ihrer Eltern,
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der Kläger zu 1. und 2., vom 18. Juni 1997 die von der Beklagten vorgelegte
Einzelaufstellung "berichtigt" haben, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Wie
die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. August 1997 nachvollziehbar dargelegt hat,
beziehen sich die in der dem Schriftsatz vom 2.Juni 1997 beigefügten Einzelaufstellung
enthaltenen Einzelangaben auf die Monate Juni 1993 und Juli 1993 sowie auf den
Zeitraum vom 1. bis 22. August 1993. Die auf die einzelnen Kläger entfallenden
Unterkunftskosten ("ein Viertel Miete") sind von der Beklagten - ebenso wie für die
Monate Juni 1993 und Juli 1993 - für den Monat August 1993 in Höhe von jeweils
188,27 DM von Seiten der Beklagten bewilligt worden (Blatt 85 und Blatt 93 der
Gerichtsakte). Substantiierte Einwände gegen die Höhe der von der Beklagten
berücksichtigten anteiligen Unterkunftskosten (Blatt 85 und 86 der Gerichtsakte) sind
von den Klägern zu 3. und 4. nicht geltend gemacht worden. Es fehlt auch an jedem
Anhalt dafür, daß die von der Beklagten bewilligten anteiligen Unterkunftskosten (bis
einschließlich August 1993) in Höhe von 2..259,18 DM nicht am 12. Dezember 1995 an
den Vermieter und das RWE gezahlt worden wären. Auch die Kläger behaupten dies
nicht.
Soweit die Kläger zu 3. und 4. auch anteilige Unterkunftskosten für den Monat
September 1993 begehren, ist der geltend gemachte Anspruch durch die Beklagte
bestandskräftig abgelehnt worden. Auf den Antrag der Kläger zu 1. und 2., der Eltern der
Kläger zu 3. und 4., vom 14. bzw. 18. September 1993 hin hat nämlich die Beklagte
durch Bescheid vom 24. September 1993 entschieden, daß die Übernahme der geltend
gemachten Unterkunfts- und Stromkosten für den Monat September 1993 durch die
Beklagte abgelehnt wird. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Bescheid den Klägern zu 1.
und 2.. und damit auch den Klägern zu 3. und 4. nicht wirksam bekanntgegeben worden
wäre, sind nicht ersichtlich. Auch die Kläger haben dies nicht behauptet. Angesichts
dessen ist dieser Bescheid vom 24. September 1993, der mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist
unanfechtbar und mithin bestandskräftig geworden. Die eingetretene Bestandskraft
dieses Bescheides steht der gerichtlichen Geltendmachung der (anteiligen)
Unterkunftskosten für den Monat September 1993 entgegen.
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Soweit die Kläger zu 3. und 4. für den Zeitraum vom 23. August 1993 bis zum 30.
September 1993 die Gewährung von Krankenhilfe begehren, ist die Klage unbegründet,
weil die Kläger zu 3. und 4. insoweit einen konkreten Bedarf an Krankenhilfe für diesen
Zeitraum nicht substantiiert dargetan haben. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Umstand, daß ihnen zu einem früheren Zeitpunkt Krankenscheine (offenbar für die
Zeit bis zum 31. Mai 1993) ausgehändigt worden waren, belegt nicht, daß sie auch in
dem hier noch maßgeblichen Zeitraum vom 23. August 1993 bis zum 30. September
1993 einen sozialhilferechtlichen Bedarf Krankenbehandlung hatten. Jedenfalls haben
sie einen diesbezüglichen Bedarf nach Maßgabe des § 5 BSHG der Beklagten für
diesen Zeitraum nicht zur Kenntnis gebracht.
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Demgemäß besteht hinsichtlich der Unterkunftskosten und der Krankenhilfe auch kein
Zinsanspruch der Kläger zu 3. und 4.. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des
Zinsanspruchs für die geltend gemachte Hilfe zum Lebensunterhalt, bezüglich deren die
Beklagte die Kläger zu 3.) und 4.) klaglos gestellt hat. Insofern fehlt es deshalb an einem
verzinslichen Anspruch, weil diesem jedenfalls § 5 BSHG entgegensteht. Die Kläger zu
3. und 4. hatten nach ihrem am 22./23 . August 1993 (zusammen mit ihren Eltern)
erfolgten "Untertauchen" der Beklagten keine Kenntnis von den Voraussetzungen für
die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt gegeben. Zu diesen Voraussetzungen
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gehört auch der für die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit erforderliche tatsächliche
Aufenthalt des Hilfesuchenden im Zuständigkeitsbereich des angegangenen Trägers
der Sozialhilfe. Die insoweit zunächst bestehende Kenntnis des Beklagten war mit dem
"Untertauchen" der Kläger weggefallen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht
darauf an, aus welchen Gründen die Kläger "untergetaucht" waren. Entscheidend ist
insoweit, daß sie die Beklagte in Unkenntnis darüber setzten und ließen, wo sie sich
tatsächlich aufhielten; den tatsächlichen Aufenthaltsort und einen etwaigen Hilfebedarf
konnte die Beklagte damit nur "erahnen". Das reicht indessen für eine Kenntnis nach § 5
BSHG nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2., 188 Satz 2. VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2.
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2. VwGO liegen
nicht vor.
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