Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2005

OVG NRW: aufenthaltsbewilligung, unverzüglich, hochschule, aufenthaltserlaubnis, datum, universität

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2791/04
Datum:
16.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2791/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1431/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die
vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine
Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das
Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den in Rede
stehenden Aufenthaltszweck - den erfolgreichen Abschluss seines Studiums im
Studiengang Politikwissenschaft - nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen
kann, wie dies indes bisher nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG Voraussetzung für die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung war und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz AufenthG in gleicher Weise hinsichtlich der nunmehr in den Blick zu
nehmenden Aufenthaltserlaubnis gilt.
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Vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 - 18 B 644/04 -.
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Der Antragsteller ist den insoweit überzeugenden Darlegungen in dem angefochtenen
Beschluss, er habe seinen Vortrag, sein Studium im Oktober 2005 abschließen zu
können, durch keinerlei Bescheinigungen der Universität belegt und daher nicht
glaubhaft gemacht, lediglich mit der Meinungsäußerung entgegengetreten, der
Antragsgegner habe die erforderlichen Informationen selbst bei der Hochschule
einholen müssen. Dies trifft nicht zu angesichts dessen, dass der Antragsteller gemäß §
82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise,
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die er - wie hier die seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 27. Mai 2004 vom
Antragsteller geforderten Leistungsnachweise im Studienbuch - erbringen kann,
unverzüglich beizubringen. Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller auch im
Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen.
Soweit der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung gegen die vom
Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht wendet, seine Aufenthaltsbewilligung könne
nicht zu dem - von ihm angestrebten - Zweck, demnächst eine Lebenspartnerschaft
eingehen zu wollen, verlängert werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der
angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. September 2004, deren Vollziehbarkeit im
Streit steht, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck nicht
entschieden worden ist und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck -
soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich ist - bisher beim
Antragsgegner nicht einmal beantragt wurde. Zudem hat der Antragsteller in seiner
Beschwerdebegründung eingeräumt, eine Lebenspartnerschaft mit einem deutschen
Staatsangehörigen bisher nicht eingegangen zu sein.
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Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Abschiebungsandrohung
fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung
mit der angefochtenen Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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