Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2010

OVG NRW (antragsteller, intranet, verwaltungsgericht, beschwerde, ausschreibung, polizei, verfügung, behauptung, erwägung, glaubhaftmachung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1622/09
Datum:
31.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1622/09
Schlagworte:
Polizei; Stellenbesetzung; Beförderung; Ausschreibung
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn,
eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO
vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens mit
Ausnahme der außer¬gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf 2.500,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von
Interesse, ausgeführt: Um als an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein Westfalen (FHöV NRW) Tätiger Kenntnis von Beförderungsmöglichkeiten
innerhalb des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) selbst zu erhalten, hätte der Antragsteller
nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. August 2008 auf entsprechende
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Ausschreibungen von Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 g.D.
BBesO innerhalb des LAFP NRW verstärkt seine Aufmerksamkeit richten müssen. So
hätte er auch von der hier entscheidenden Ausschreibung vom 2. Oktober 2008 über die
dort zur Verfügung stehenden A 13-Beförderungsdienstposten erfahren können. Diese
Ausschreibung sei im Intranet des LAFP NRW veröffentlicht worden, auf das der
Antragsteller nach den Angaben des Antragsgegners zumindest bis zum 13. Oktober
2008 über einen u.a. ihm an der FHöV NRW zur Verfügung stehenden PC unter
Verwendung seiner Zugangsdaten hätte zugreifen können. Soweit der Antragsteller dies
in Abrede stelle und vortrage, seit seinem Dienstantritt bei der FHöV NRW sei sein
Kennwort gesperrt gewesen, habe der Antragsgegner dem ausdrücklich widersprochen.
Abgesehen davon, dass es für die Behauptung des Antragstellers an einer
entsprechenden Glaubhaftmachung fehle, müsse dieser Frage nicht weiter
nachgegangen werden. Gerade im Falle einer fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das
Intranet des LAFP NRW hätte der Antragsteller sich bereits nach Kenntnisnahme des
Schreibens vom 21. August 2008 und nicht erst mit anwaltlichem Schreiben vom 27.
November 2008 an den Antragsgegner mit der Bitte wenden müssen, ihm eine
Übersicht der Beförderungsplanstellen zu übersenden.
Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die begehrte
Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Er behauptet erneut, er habe keine
Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet des LAFP NRW gehabt. Zudem sei ihm nicht
bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen, dass ihm an der
FHöV NRW ein PC zur Verfügung gestanden habe, mittels dessen er auf das Intranet
hätte zugreifen können. Wegen dieser Unkenntnis habe er beantragt, dass ihm mitgeteilt
werde, wenn eine Stelle ausgeschrieben werde. Dies habe der Antragsgegner auch
zugesagt. Der entsprechende Schriftverkehr - gemeint sind die der Antragsschrift
beigefügten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.
November und 10. Dezember 2008 sowie die Antwort des Antragsgegners vom 23.
Dezember 2008 - sei bereits eingereicht worden. Der Antragsteller übersieht zum einen
den Vorhalt des Verwaltungsgerichts, für seine Behauptung, er habe nicht auf das
Intranet des LAFP NRW zugreifen können, fehle es an einer Glaubhaftmachung. Zum
anderen setzt er sich auch mit der weiteren selbständig tragenden Erwägung des
Verwaltungsgerichts nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Das
Verwaltungsgericht hat nicht verneint, dass sein Prozessbevollmächtigter sich mit
Schreiben vom 27. November 2008 an den Antragsgegner mit der Bitte gewandt hat,
ihm eine Übersicht über die Beförderungsplanstellen zu übersenden. Es hat vielmehr
beanstandet, dass der Antragsteller sich erst unter dem 27. November 2008 und nicht
schon nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 21. August 2008 an den
Antragsgegner gewandt hat. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
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Bereits aus dem Vorstehenden folgt, dass die weitere Behauptung des Antragstellers,
aus einer E-Mail, "die am 27. Oktober 2009 in der Fachhochschule versandt" worden sei
und beinhalte, dass "ausdrücklich ein Zugang zum Intranet der Polizei beantragt
werden" müsse, ergebe sich, dass der Antragsgegner bewusst oder unbewusst "nicht
den ganzen Sachverhalt geschildert" habe, der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg
verhelfen kann.
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Schließlich ist die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft
davon aus, für ihn sei es erkennbar gewesen, "dass es sich nur um Abordnungsstellen
gehandelt" habe, nicht nachvollziehbar. Sie lässt nicht erkennen, welche
entscheidungserhebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts damit in Frage gestellt
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werden soll, und genügt somit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146
Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der anschließende Hinweis auf die Ausschreibung der
FHöV NRW vom 1. Juli 2008 geht bereits deshalb fehl, weil sie nur an
Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 13 h.D. bis A 15 BBesO gerichtet ist,
und schon vor diesem Hintergrund für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sein
kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der
sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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