Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2006

OVG NRW: aufschiebende wirkung, satzung, rechtsschutz, exmatrikulation, studienbeitrag, universität, mahnung, vollziehung, wiederherstellung, gefahr

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1976/06
Datum:
09.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1976/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1412/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4145/06 vor dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf gegen die Einführung von Studiengebühren durch die Satzung der C.
Universität X. vom 19. Juni 2006 anzuordnen,
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hilfsweise, festzustellen, dass die Satzung der C. Universität X. vom 19. Juni 2006 in der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2006 nichtig ist,
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zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein zu prüfenden
Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen
keine andere Beurteilung.
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Soweit mit dem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
begehrt wird, kann dem schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es zurzeit keinen
belastenden Verwaltungsakt gibt, gegen dessen sofortige Vollziehbarkeit die
aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 VwGO herbeigeführt werden könnte. Das
ist frühestens nach Erlass eines Studienbeitragsbescheides nach § 1 Abs. 2 des
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes (StBAG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) oder eines
Exmatrikulationsbescheides wegen Nichtzahlung des Beitrags (§ 70 Abs. 3 Buchst. c
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des Hochschulgesetzes - HG -) möglich.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls abzulehnen. Das gilt für die erstrebte Feststellung der
Nichtigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Studienbeiträgen,
Hochschulabgaben und -gebühren vom 19. Juni 2006 (Satzung) schon deshalb, weil
eine solche Feststellung noch nicht einmal in einem Feststellungsurteil möglich wäre,
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Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 8,
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und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr als im Hauptsacheverfahren
zugesprochen werden kann.
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Aber auch dann, wenn bei verständiger Würdigung das Begehren als darauf gerichtet
angesehen wird, der Antragsgegnerin zu untersagen, von der Antragstellerin aufgrund
der Satzung vom 19. Juni 2006 ab dem Sommersemester 2007 einen Studienbeitrag zu
fordern, ist der Antrag abzulehnen, da es an einem Anordnungsgrund fehlt. Der
Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung)
wird durch die Umstände bestimmt, die die Gefahr begründen, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Rechtsschutzsuchenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder die es
sonst nötig erscheinen lassen, Rechtsschutz statt im Hauptsacheverfahren vorbeugend
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO).
Solche Umstände bestehen nicht.
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Wenn ein Studienbeitrag für die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG NRW i.V.m.
§ 6 Abs. 1 Buchst. a der Satzung mit Rückmeldung fällig werden wird, kann die
Antragstellerin gegen eine etwaige Kostenentscheidung nach § 1 Abs. 2 StBAG NRW
i.V.m. § 14 Abs. 1 GebG NRW den üblichen Rechtsbehelfsweg beschreiten und um
einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO nachsuchen. Eine
Exmatrikulation wegen Nichtzahlung des Beitrags muss die Antragstellerin nicht sofort
befürchten, da dies gemäß § 70 Abs. 3 Buchst. c des Hochschulgesetzes eine Mahnung
und eine Fristsetzung mit der Androhung der Maßnahme voraussetzt. Spätestens gegen
eine sodann ausgesprochene Exmatrikulation kann Rechtsschutz beantragt werden.
Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit die sofortige Vollziehung angeordnet werden sollte (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO),
kann insoweit die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung begehrt werden (§ 80
Abs. 5 VwGO).
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Die von der Antragstellerin in den Raum gestellten Schwierigkeiten bei der Benutzung
universitärer Einrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen bestehen nicht:
Solange sie immatrikuliert ist, hat sie ein entsprechendes Nutzungs- und
Teilnahmerecht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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