Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2003

OVG NRW: aufenthalt, erlass, eltern, verfügung, offenlegung, behörde, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 651/03
Datum:
26.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 651/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 262/03
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ergibt sich im Einzelnen aus
den nachfolgenden Gründen.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen
keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO).
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Auch durch sein Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht,
gegen den Antragsgegner für die Zeit vom Eingang seines Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht bis zum Ende des Monats der
(abschließenden) gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag im geltend gemachten
Umfang einen Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu haben.
Es fehlt nämlich schon an einem Vorbringen, das es erlaubt, zu beurteilen, für welche
Tage innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums ein Hilfeanspruch gegenüber dem
Antragsgegner in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, der
Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er sich während des gesamten
streitgegenständlichen Zeitraums im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners
aufgehalten habe bzw. aufhalten werde. Der Antragsteller hat im zweitinstanzlichen
Verfahren an der dieser erstinstanzlichen Feststellung zugrundeliegenden Schilderung
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seiner Aufenthaltsverhältnisse festgehalten. Er hat zu seinen Aufenthalten insgesamt
einen Sachvortrag unterbreitet, der die für die Bestimmung der Zuständigkeit
erforderliche Beurteilung, wo er sich jeweils im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG
tatsächlich aufgehalten hat, nicht zulässt. Mit seinen Ausführungen verkennt der
Antragsteller, dass die gesetzliche Zuständigkeit an den jeweiligen tatsächlichen
Aufenthalt anknüpft und nicht umgekehrt die Zuständigkeitsvorschrift einen Raum dafür
lässt, durch die begehrten materiellen Leistungen einen tatsächlich (noch) nicht
vorhandenen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der in Anspruch genommenen
Behörde zu ermöglichen. Nicht etwa maßgebend ist hier der gewöhnliche Aufenthalt im
Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, der sich im Übrigen nach dem
Beschwerdevorbringen auch nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Wechselt ein Hilfe
Suchender in der Art, wie der Antragsteller es vorträgt, die Aufenthaltsorte, setzt die
Bestimmung des sozialhilferechtlich zuständigen Hilfeträgers eine taggenaue
Beschreibung des jeweiligen Aufenthalts voraus. Dem hat dann gegebenenfalls eine
Entscheidung des angegangenen Sozialhilfeträgers über die Bewilligung von laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Tag zu entsprechen.
Soweit - bei entsprechendem Vortrag - für einzelne Tage an eine Zuständigkeit des
Antragsgegners zu denken wäre, wäre indes nach jetzigem Sachstand, wie das
Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ein Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller an den Tagen, an denen er sich tatsächlich
in J. aufhält, das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht vorläufig weiterhin von seinen
Eltern zur Verfügung gestellt wird, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der
Antragsteller verweist hierzu im Wesentlichen darauf, seine Eltern seien nicht bereit und
in der Lage, ihn im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft auf Dauer zu unterstützen.
Über die Möglichkeit und Bereitschaft zu einer vorläufigen und punktuellen Hilfe ist
damit nichts Hinreichendes ausgesagt.
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Es liegt nunmehr beim Antragsteller, dem Antragsgegner durch eine vollständige und
wahrheitsgemäße Offenlegung seiner Aufenthaltsverhältnisse und seiner
wirtschaftlichen Situation die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang dieser mit Hilfezahlungen einzugreifen hat.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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