Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2005

OVG NRW: verkehrswert, öffentlich, datum

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Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4259/02
25.02.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 A 4259/02
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2533/99
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte
Zulassungsgrund greift nicht durch.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel
bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von
solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen
werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - sowie auch: BVerwG,
Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401.
Dazu reichen die Darlegungen des Beklagten hier nicht aus.
Das Vorbringen des Beklagten vermag die vom Verwaltungsgericht als selbständig tragend
getroffene Einordnung des klägerischen Hausgrundstücks als angemessenes
Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier noch maßgeblichen
Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl I S.
2376) im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Zwar hätte die konkrete Doppelhaushälfte nach
der Festsetzung des Bebauungsplanes zur Grundflächenzahl lediglich eine
Grundstücksfläche von rund 250 qm benötigt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW
vgl. Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 (320 ff.)
darf die rechnerische Bestimmung der angemessenen Grundstücksgröße aber nicht
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schematisch angewandt werden, sondern es hat sich eine abweichende Beurteilung des
Raumbedarfes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - etwa der konkreten
Grundstückslage oder seines Zuschnitts - vorbehalten. Diesen Gedanken hat das
Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme der kommunalen
Bewertungsstelle vom 13. April 1999 aufgegriffen, ohne dass sich der Beklagte in seiner
Zulassungsbegründung mit dem dort angenommenen Sonderbedarf in irgendeiner Weise
beschäftigt hat. Der Annahme der kommunalen Bewertungsstelle entsprechend werden in
der Fachliteratur unter dem Blickwinkel der Gepflogenheiten des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus bei Doppelhaushälften Grundstücksflächen bis 350 qm als angemessen
angesehen.
Vgl. etwa Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88 Rdnr. 51; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88
Rdnr. 60 jeweils m.w.N..
Letztendlich wird mit dem Zulassungsvortrag auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt,
dass sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
vgl. Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, BVerwGE 87, 278 = FEVS 41, 265
der Verkehrswert des Grundstücks nicht mehr im unteren Bereich der Verkehrswerte
vergleichbarer Objekte am Wohnort der Hilfesuchenden hält. Dazu reicht der Hinweis auf
die zu anderen Objekten an anderen Standorten und für einen weit zurückliegenden
Zeitraum getroffene Rechtsprechung ohne konkrete Angaben zu den Verhältnissen in T. -
C. nicht aus.
Danach kommt es nicht darauf an, ob die weiteren selbständig tragenden Begrün-dungen
des Verwaltungsgerichts durch das Zulassungsvorbringen erschüttert wer-den.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).