Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.1997

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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 631/96
Datum:
26.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 631/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 7860/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Der am 10. Mai 1949 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er lebte
nach eigenen Angaben von 1967 bis 1970 und vom 1972 bis 1974 in Deutschland (T.
bzw. X. ). Derzeit ist er in O. C. /Jugoslawien wohnhaft.
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Im Jahre 1981 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Aus dieser Ehe
sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der am 4. September 1982 geborene Sohn
N. und die am 7. November 1988 geborene Tochter U. . Die Kinder besitzen nach den
Angaben ihrer Eltern neben der deutschen auch die jugoslawische Staatsangehörigkeit.
Nach Darstellung des Klägers lebte die Familie durchgängig in Jugoslawien;
demgegenüber hat seine damalige Ehefrau im Rahmen späterer familiengerichtlicher
Verfahren bekundet, daß die Familie zeitweise auch in Deutschland gelebt habe.
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Im Juli 1989 trennten sich die Eheleute. Zuvor war die Tochter des Klägers mit ihrer
Mutter nach Deutschland übergesiedelt. Der Sohn verblieb zunächst beim Kläger in
Jugoslawien, gelangte dann aber spätestens im August 1989 nach Deutschland,
nachdem - wie es in einem Beschluß des Amtsgerichts F. vom 16. August 1989 - 1 F
505/89 - betreffend die vorläufige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den
Sohn heißt - "die Mutter ihn unter einem Vorwand hierher gelockt hatte". Seither lebt
auch der Sohn des Klägers bei der Mutter.
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Die Ehe des Klägers mit seiner vormaligen deutschen Ehefrau wurde durch Urteil des
Amtsgerichts F. vom 28. März 1991 - 1 F 635/89 - geschieden. Das Sorgerecht
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bezüglich der Kinder wurde der geschiedenen Ehefrau zugesprochen. Durch Beschluß
des Oberlandesgerichts T. vom 30. November 1992 - 17 UF 269/92 - wurde dem Kläger
das Recht zum persönlichen Umgang mit seinem Sohn von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr an
jedem 1. und 2. Mittwoch der Monate Dezember, Februar, April, Juni, August und
Oktober zugesprochen; der persönliche Umgang des Klägers mit seiner Tochter wurde
bis auf weiteres ausgesetzt.
In der Folgezeit blieben verschiedene Bemühungen des Klägers, eine Änderung der
Sorgerechts bzw. der Umgangsregelung herbeizuführen, erfolglos. Mit Beschluß vom 5.
Oktober 1993 - 1 F 386/93 - wies das Amtsgericht F. seinen Antrag, das Umgangsrecht
zu erweitern, ab. In der Begründung heißt es u.a.: Der Kläger sei nach wie vor
uneinsichtig und bestehe auf einer "sofortigen Wiedergutmachung" des ihm seiner
Meinung nach zugefügten Unrechts, anstatt in kleinen Schritten das Vertrauen der
Kinder (wieder) zu erwerben und seiner geschiedenen Frau die Unbegründetheit ihrer
Ängste zu beweisen. Mit Beschluß vom 13. Juni 1995 - 1 F 486/94 - wies das
Amtsgericht F. den Antrag des Klägers, die im Scheidungsurteil getroffene
Sorgerechtsregelung zu ändern und das Sorgerecht beiden Eltern zu übertragen, ab. Mit
Beschluß vom 5. Juni 1996 - 1 F 199/96 - versagte das Amtsgericht F. dem Kläger die
Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen - beabsichtigten - neuerlichen Antrag auf
Änderung der getroffenen Umgangsregelung mit dem Ziel, den Umgang in Jugoslawien
pflegen zu können.
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Soweit ersichtlich kommt der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach; er
begründet dies damit, daß er seine frühere Anstellung an einer jugoslawischen
Musikschule verloren und seither keine Einkünfte mehr habe.
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Seit seiner Scheidung bemüht sich der Kläger um die Erteilung von Visa durch die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad (Botschaft):
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Unter dem 30. Dezember 1991 beantragte er ein Visum zum "Zusammensein mit meiner
Familie (Besuch)" ohne Präzisierung der Aufenthaltsdauer; in der entsprechenden Zeile
des Antragsformulars ist mit anderer Handschrift notiert "für immer". Der Antrag wurde
von der Botschaft dahin verstanden, daß er auf den Zweck der
Familienzusammenführung gerichtet sei, und durch Bescheid vom 13. Februar 1992
abgelehnt. Im Rahmen einer - erfolglosen - Gegenvorstellung trug der Kläger vor, seine
in Deutschland "entführt(en) und zurückgehaltene(nen)" Kinder seien dringend nach
Jugoslawien "zu schicken".
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Unter dem 21. Januar 1993 beantragte der Kläger ein Visum zur Wahrnehmung des ihm
durch den vorerwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts T. vom 30. November 1992
zwischenzeitlich eingeräumten Umgangsrechts. Nachdem er einen
Krankenversicherungsnachweis über die Zeit vom 27. Mai bis zum 26. August 1993
vorgelegt hatte, erteilte ihm die Botschaft am 2. Juni 1993 ein Besuchsvisum für den
Zeitraum vom 2. Juni bis zum 17. Oktober 1993 für mehrere Einreisen, um ihm die
Wahrnehmung des Umgangsrechts im Juni, August und Oktober desselben Jahres zu
ermöglichen. Auf der Grundlage dieses Mehrfachvisums fanden im Juni und August
1993 drei Besuchskontakte statt, über deren Ablauf sich ein Bericht des
Kreisjugendamtes F. vom 2. September 1993 verhält.
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Unter dem 16. Dezember 1993 teilte die Botschaft dem Kläger mit, daß ihm auch
zukünftig zu den jeweiligen Besuchsterminen Visa erteilt werden könnten, wenn die
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Finanzierung des Aufenthalts und das Bestehen des erforderlichen
Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen würden.
Unter dem 30. Dezember 1993 und 4. Januar 1994 beantragte der Kläger erneut die
Erteilung eines Visums. Als Aufenthaltszweck gab er an: "Meine in F. lebende Kinder. §
1634 BGB, § 1601 BGB. Familienzusammenführung". Er führte hierzu sinngemäß aus,
ihm sei nicht mit einem Visum zum Besuch seiner Kinder gedient, er wolle sein
Umgangsrecht stets ohne jede Einschränkung wahrnehmen können. Auf Nachfrage der
Botschaft teilte er u.a. mit: Er arbeite nicht. Derzeit verfüge er zwar über Mittel zur
Finanzierung seines Aufenthalts in Deutschland; ob er aber in den nächsten zwölf
Jahren noch genügend Geldmittel haben werde, wisse er nicht.
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Nachdem das Ordnungsamt der Stadt F. als für den vorgesehenen Aufenthaltsort
zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, der Kläger habe nicht das Sorgerecht für
seine Kinder, er verfüge nicht über eine Unterkunft in Deutschland und habe auch weder
eine Garantieerklärung noch einen Krankenversicherungsnachweis vorgelegt, lehnte
die Botschaft den Antrag mit Bescheid vom 7. März 1994 ab.
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Unter dem 26. Mai 1994 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Visums zur
Wahrnehmung seines Umgangsrechts. Die Botschaft faßte den Antrag ausweislich
eines auf dem Antragsformular angebrachten handschriftlichen Vermerks dahin auf, daß
er auf die Erteilung eines Besuchsvisums für mehrere Einreisen gerichtet sei. Sie lehnte
den Antrag mit Bescheid vom 30. Mai 1994 ab, da der erforderliche
Finanzierungsnachweis nicht erbracht sei.
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Mit Gegenvorstellung vom 2. Juni 1994 trug der Kläger u.a. vor: Er werde sich das Geld
für den vorgesehenen Aufenthalt in Deutschland von seiner in Ludwigsburg lebenden
Schwester leihen. Die Versagung des Visums verletze seine Grundrechte. Er wolle kein
Besuchsvisum, da dies sein Umgangsrecht beeinträchtige und ihm im übrigen keine
Erwerbsmöglichkeit in Deutschland eröffne, auf die er aber angewiesen sei, um seiner
Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Das Besuchsvisum sei nur eine "Notlösung"
gewesen, um "die amtliche Kindesentziehung für eine Zeitlang zu unterbrechen".
Nunmehr verlange er ein "langfristiges Visum".
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Mit begründetem Zweitbescheid vom 25. Juli 1994 wiederholte die Botschaft ihre
Ablehnung unter Hinweis darauf, daß nach wie vor die Finanzierung des Aufenthalts
nicht nachgewiesen sei.
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Der Kläger hat am 10. Oktober 1994 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im
wesentlichen vorgetragen: Er halte die Versagung des Visums für eine rechtswidrige
und strafbare "Kindesentziehung", für die er die Verantwortlichen zur Rechenschaft
ziehen wolle, und für einen Verstoß gegen seine und seiner Kinder Rechte. Die
Versagung hindere ihn daran, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er begehre ein
Visum ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzungen mit der Möglichkeit
der Ausführung einer Erwerbstätigkeit. Ein eingeschränktes Besuchsvisum habe er nie
gewollt, er sei zur Annahme eines solchen gezwungen worden. Der Kläger hat
schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide ihrer Botschaft in Belgrad vom 30. Mai und
25. Juli 1994 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Daueraufenthalt zwecks
Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit der Möglichkeit der Ausübung einer
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Erwerbstätigkeit zu erteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen: Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Die
Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 3 AuslG lägen nicht vor, weil die Ehe des
Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen geschieden sei und er nicht das
Personensorgerecht für seine Kinder besitze. Der Erteilung eines Visums nach
Ermessen stehe der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG entgegen, da der
Kläger nach eigenen Angaben über keine Mittel zur Unterhaltssicherung und
Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland verfüge und er
keinen Garantiegeber in Deutschland nennen könne. Ebensowenig habe er eine
Unterkunft nachgewiesen.
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Das beigeladene Landratsamt hat - ohne eigene Antragstellung - vorgetragen: Ein
Anspruch auf Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG
bestehe nicht. Es sei keine außergewöhnliche Härte, daß der Kläger das ihm
zugebilligte Umgangsrecht nicht in dem von ihm erwünschten Rahmen ausüben könne.
Wegen seiner Mittellosigkeit sei zu befürchten, daß er nach einer Einreise obdachlos
und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein werde, so daß der
Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eingreife.
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Ein vom Kläger parallel zum erstinstanzlichen Klageverfahren durchgeführtes Verfahren
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschlüsse des VG Köln
vom 30. März 1995 - 12 L 2468/94 - und des Senats vom 21. September 1995 - 17 B
1763/95 -).
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1995,
dem Kläger zugestellt am 9. Januar 1996, abgewiesen.
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Mit seiner am 23. Januar 1996 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt
ergänzend vor:
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Die deutschen Behörden und Gerichte seien nach dem Haager Übereinkommen vom
25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung
- HKÜ - verpflichtet, der fortdauernden "Entführung" seiner in Deutschland aufhältigen
Kinder ein Ende zu bereiten. Zu diesem Zweck müsse ihm entweder ein
Daueraufenthalt zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts eingeräumt oder die Kinder
müßten nach Jugoslawien geschickt werden. Ein bloßes Besuchsvisum reiche ihm nicht
aus; es sei sogar "gegengesetzlich". Zwar könne er die ihm gestellten Bedingungen für
die Erteilung eines Visums - Verpflichtungserklärungen, Krankenversicherungsschutz,
Verfestigung in Jugoslawien - nicht erfüllen; derartige Bedingungen seien aber auch in
dem vorgenannten Übereinkommen nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die lange Dauer
des Verfahrens und die Unerträglichkeit seiner Trennung von den Kindern habe er
inzwischen zur Selbsthilfe gegriffen, indem er in einer deutschen Zeitung einen
Geldbetrag ausgelobt habe für die Rückschaffung seiner Kinder. Es hätten sich bereits
"Geldbelohnungsjäger" bei ihm gemeldet, die bereit seien, mittels der Entführung eines
deutschen Kindes die Herausgabe seiner Kinder zu erpressen. Das Schicksal jenes
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"fremden unbekannten Kindes" liege nunmehr in den Händen des Beklagten und des
Senats.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der
Bescheide ihrer Botschaft in Belgrad vom 30. Mai und 25. Juli 1994 zu verpflichten, ihm
ein Visum zum Daueraufenthalt zwecks Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit der
Möglichkeit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beigeladene Landratsamt stellt keinen Antrag.
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Parallel zum vorliegenden Klageverfahren hat sich der Kläger an den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Zentrale Behörde nach dem
Sorgerechtsübereinkommens- Ausführungsgesetz gewandt und bei ihm einen Antrag
nach Art. 21 Abs. 1 HKÜ gestellt. Der von dieser Behörde daraufhin beim Amtsgericht F.
- Familiengericht - gestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen
beabsichtigten Antrag auf Änderung des Rechts zum persönlichen Umgang blieb
erfolglos.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L
2468/94 VG Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des
beigeladenen Landratsamtes sowie des Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser zum
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er ist über seine
vormaligen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden; sein
persönliches Erscheinen ist nicht angeordnet worden.
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Versagung des begehrten Visums durch Bescheide der Botschaft vom
30. Mai und 25. Juli 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ihm steht weder ein Anspruch auf Erteilung des Visums
noch auf erneute Bescheidung hinsichtlich seines diesbezüglichen Antrages zu.
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Für die erstrebte Erteilung eines Visums zum Daueraufenthalt zwecks Wahrnehmung
des väterlichen Umgangsrechts fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage:
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Die Regelung des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 AuslG kommt nicht zur Anwendung, da
sie voraussetzt, daß dem ausländischen Elternteil das Personensorgerecht zusteht,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 22. April 1997 - 1 B 82.97 -, DVBl.
1997, 911 und vom 10. März 1995 - 1 B 217.94 -, InfAuslR 1995, 292,
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was in bezug auf den Kläger nicht der Fall ist.
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Die Regelung des § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2584) kommt ihm ebenfalls nicht zugute. Hiernach kann die
Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Eine familiäre Gemeinschaft
zwischen dem Kläger und seinen Kindern besteht jedoch nicht.
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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von §§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1
AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob in
Anbetracht der ausdrücklichen Erwähnung des "nicht- sorgeberechtigten Elternteils" in §
23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG n.F. der Kläger überhaupt als "sonstiger
Familienangehöriger" im Sinne von § 23 Abs. 4 AuslG qualifiziert werden kann. Die
Anwendbarkeit von §§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG unterstellt, stehen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis jedenfalls Regelversagungstatbestände nach § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und
3 AuslG entgegen; insoweit wird auf die Ausführungen in dem
Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 11. November 1997 Bezug genommen.
Besondere Gründe, aufgrund derer eine Ausnahme von der Regelrechtsfolge des § 7
Abs. 2 AuslG angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich.
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Die Erteilung eines Besuchsvisums auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 AuslG steht nicht
in Rede; ein solches hält der Kläger sogar für "gegengesetzlich".
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Ihm steht auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung hinsichtlich seines
Visumsantrages zu. Denn abgesehen davon, daß die Versagungsbescheide der
Botschaft keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen lassen, ist die Erteilung des
begehrten Visums - wie dargelegt - aus Rechtsgründen ausgeschlossen, so daß eine
erneute Bescheidung zwangsläufig negativ ausfallen müßte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu
erklären, da er sich mangels Antragstellung einem eigenen Prozeßrisiko nicht
ausgesetzt hat.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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