Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2007

OVG NRW: wissenschaft und forschung, schule, biologie, gymnasium, unterrichtsfach, lehrer, einfluss, stellenausschreibung, erlass, meldung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1065/07
Datum:
03.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1065/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 424/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich
der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass
das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der
gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe den
Versetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, da bei der landesweiten
Versetzungskonferenz am 6. Februar 2007, die über bezirksübergreifende
Versetzungen entschieden hat, kein Bedarf für das Fach Biologie an den in Rede
stehenden Schulen (B. - von-E. -I. -Gymnasium E1. , Gymnasium T. -C. , G. -vom-T1. -
Gymnasium N. ) bekannt gewesen sei. Insbesondere habe sich auch das
Ausschreibungsverfahren vom 2. bis 12. März 2007 (sog. AV 3-Verfahren) nicht auf die
streitigen Stellen bezogen. Für eine bewusste Verzögerung der Ausschreibung dieser
Stellen bis zum AV 4-Verfahren, um Versetzungsbewerber auszuschließen, sei nichts
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ersichtlich.
Die mit der Beschwerde dargelegten Umstände führen zu keiner anderen Einschätzung.
Der Antragsteller behauptet, dem Antragsgegner seien die streitigen vakanten Stellen
bereits vor Beginn des AV 3-Verfahrens bekannt gewesen. An keiner der drei Schulen,
an denen nun Stellen zur Neubesetzung anstünden, sei eine Lehrkraft mit dem
Unterrichtsfach Biologie kurzfristig ausgeschieden, so dass die Bedarfslücke in diesem
Fach bereits im Zeitpunkt seines Versetzungsbegehrens bestanden habe und eine
dieser Stellen mit ihm hätte besetzt werden müssen.
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Diese Behauptung als richtig unterstellt, ist gleichwohl nicht dargelegt, dass an den drei
genannten Schulen ein schulfachlicher Bedarf für das Fach Biologie vorlag, der
zwingend durch die Versetzung des Antragstellers vor Beginn des AV 3-Verfahrens
hätte gedeckt werden müssen. Ob ein vorrangig zu berücksichtigender, geeigneter
Versetzungsbewerber im Sinne der Nr. 1.3.1 des Erlasses des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2006 -
113.6.05.01-6461 - vorhanden ist, richtet sich danach, in welchen Fächern die jeweilige
Schule einer neuen oder weiteren Lehrkraft bedarf. Die Entscheidung, mit welchen
Fächern eine freiwerdende Stelle ausgeschrieben wird, liegt im insoweit delegierten
Organisationsermessen der jeweiligen Schule (vgl. § 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW;
Ziffer II.1. des Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
vom 10. November 2000, Abl. NRW. 1 S. 342). Das dem Dienstherrn zustehende
Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 - m.w.N. und vom 6. März
2007 - 6 B 48/07 -.
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Allein der von der Beschwerde bezeichnete Umstand, es habe an den drei hier
relevanten Schulen keine personellen Veränderungen hinsichtlich der mit dem
Biologieunterricht betrauten Lehrer gegeben, lässt nicht den Schluss zu, es habe bereits
bei der Entscheidung über den Versetzungsantrag ein Bedarf für das Unterrichtsfach
Biologie ab dem Schuljahr 2007/2008 festgestanden. Denn die an einer Schule tätigen
Lehrkräfte sind angesichts ihrer unterschiedlichen Fächerkombinationen in
verschiedener Weise einsetzbar, so dass eine freiwerdende Stelle nicht zwingend mit
einer Lehrkraft mit denselben Fächern, wie sie die ausscheidende Lehrkraft aufweist,
besetzt werden muss. Änderungen der Schülerzahlen sowie der von den Schülern
ausgewählten Fächer können ebenfalls Einfluss auf den schulfachlichen Bedarf und
damit die Stellenausschreibung haben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht
ersichtlich, dass die Schulen die Meldung der bei ihnen zu besetzenden Stellen planvoll
verzögert hätten, um Versetzungsbewerber auszuschließen.
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Angesichts dessen trifft den Antragsgegner auch keine Verpflichtung, hinsichtlich jeder
Stelle die konkreten Umstände zu benennen, weshalb und zu welchem Zeitpunkt sie
neu besetzbar geworden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im
Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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