Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2002

OVG NRW (ausreise, antragsteller, erlöschen, aufenthaltserlaubnis, ewg, rückkehr, arbeitsmarkt, ausweisung, eugh, deutschland)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 840/02
Datum:
09.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 840/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 359/02
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Ausreise Wiedereinreise Erlöschen Rückkehr
Lebensmittelpunkt
Normen:
ARB 1/80 Art 6 Abs 1; ARB 1/80 Art 7 S 1; AufenthG/EWG § 11; AuslG §
44 Abs 1 Nr 3
Leitsätze:
Die Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet, von der nach
sechsmonatiger Abwesenheit auszugehen ist, führt zum Erlöschen eines
Anspruchs aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Beschlusses. Das sich lediglich auf die Ausweisung erstreckende
Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
erfolgreich in Frage zu stellen.
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Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Aussetzungsantrags hinsichtlich der
Ausweisungsverfügung damit begründet hat, dass der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 1
Nr. 1 AuslG zwingend auszuweisen ist, weil er keinen erhöhten Ausweisungsschutz
nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genieße, ist gegen die Entscheidung nichts zu erinnern.
Die vom Kläger hierzu aufgeworfene Frage, ob auf seine im Jahre 1992 begangene
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Straftat das Ausweisungsrecht in der zurzeit geltenden Fassung anzuwenden sei, ist
bereits wegen der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten nicht entscheidungserheblich. Schon § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der
damals geltenden Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) sah bei einer
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren die so genannte Istausweisung vor. Dessen
ungeachtet ist es in der Rechtsprechung geklärt
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1996 1 B 21.96 , Buchholz
402.240 Nr. 10; Beschluss vom 15. Januar 1997 1 B 256.96 , Buchholz
a.a.O. Nr. 12; Urteil vom 3. Juni 1997 1 C 23.96 , Buchholz a.a.O. Nr. 14 =
NVwZ 1997, 1126 = InfAuslR 1997, 390 = AuAS 1998, 38 = EZAR 032 Nr.
12; Senatsbeschluss vom 26. Februar 1999 - 18 A 757/98 -
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dass für die gerichtliche Nachprüfung einer Ausweisung die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend ist und zwar selbst
dann, wenn sowohl die die Ausweisung des Ausländers rechtfertigende Tat als auch die
Verurteilung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes lagen.
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Auch das hier allenfalls zu Gunsten des Antragstellers in Betracht kommende
Assoziationsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
(ARB 1/80) führt entgegen seiner Auffassung - ungeachtet der Frage, ob er vor seiner
Ausreise eine der insoweit allein in Betracht kommenden Rechtspositionen aus Art 6
Abs. 1 bzw. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 inne hatte - zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung. Ein etwaiges Aufenthaltsrecht wäre durch die im Juli 1993 erfolgte Ausreise
des Antragstellers, der erst im Oktober 1999 nach Deutschland zurückkehrte, jedenfalls
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen. Nach dieser Vorschrift steht unwiderleglich
fest, dass der Auslandsaufenthalt schon wegen seiner Dauer von mehr als sechs
Monaten nicht mehr nur vorübergehender Natur war, sondern eine Verlagerung des
Lebensmittelpunkt ins Ausland stattgefunden hat und die Aufenthaltserlaubnis des
Antragstellers erloschen ist.
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Der Senat hat zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bereits entschieden, dass sich das Erlöschen
der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers infolge Ausreise in
Ermangelung einer assoziationsrechtlichen Regelung ausschließlich nach dem
Ausländergesetz beurteilt.
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Vgl. Senatsbeschlüsse 4. September 2001 - 18 B 68/00 - und vom 16.
Dezember 1993 - 18 B 2039/93 -, NVwZ 1994, 1234 = NWVBl. 1994, 232 =
EZAR 019 Nr. 4.
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Es führte zu keinem anderen Ergebnis, wenn insoweit bereits das für Unionsbürger
geltende Gemeinschaftsrecht auf den Antragsteller anwendbar wäre; denn nach § 11
Satz 1 AufenthG/EWG erlischt eine Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn sich der Ausländer -
wie hier - seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufgehalten hat.
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Darüber hinaus kann sich ein solcher Ausländer bei einer Rückkehr in das
Bundesgebiet auch deshalb nicht mehr auf frühere vor seiner Ausreise bestehende
beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche Positionen aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
berufen, weil er wegen der Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nicht mehr dem
regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehört.
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Vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 (Nazli) -,
Nrn. 41 u. 44, InfAuslR 2000, 161 (163) = NVwZ 2000, 1029 = DVBl. 2000,
550 = EZAR 816 Nr. 4; siehe auch Tz. 2.2.4 der Allgemeinen
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum ARB 1/80
vom 2. Mai 2002 (InfAuslR 2002, 349).
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Sofern ein früher erreichter Integrationsgrad in den Arbeitsmarkt, auch derjenige mit der
gefestigten beschäftigungsrechtlichen Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB
1/80, durch eine - wie hier - nicht nur vorübergehende Ausreise verloren gegangen ist,
muss sich der türkische Staatsangehörige somit seine Integration in den Arbeitsmarkt
bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet neu aufbauen.
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Vgl. OVG NRW Senatsbeschluss 4. September 2001 - 18 B 68/00 -; OVG
NRW Urteil vom 8. April 1998 - 17 A 2622/96 -, InfAuslR 1998, 348 = AuAS
1998, 207 = DÖV 1999, 122.
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Im Ergebnis nichts anderes gilt für ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Auch
in diesem Zusammenhang führt die Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet,
von der entsprechend den obigen Ausführungen nach sechsmonatiger Abwesenheit
aus Deutschland auszugehen ist, zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts.
Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof
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- vgl. Urteile vom 16. März 2000 - Rs C-329/97 (Ergat) - Rn. 48, InfAuslR
2000, 217 = NVwZ 2000, 1277 = DVBl. 2000, 691 = EZAR 816 Nr. 5 EuGH,
und vom 17. April 1997 - Rs C-351/95 (Kadiman) - Rn. 48, InfAuslR 1997,
281 = NVwZ 1997, 1104 = FamRZ 1997, 1067 = EZAR 811 Nr. 30 -
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entschieden, das ein Familienangehöriger seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB
1/80 verliert, wenn er das Gebiet des ihn aufnehmenden Mitgliedstaates für einen nicht
unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt. Das ist immer dann der Fall,
wenn der Integrationszusammenhang - wie hier - durch eine auf Dauer angelegte
Ausreise verloren geht.
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Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 10 ZS 00.1366 -,
InfAuslR 2000, 424.
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Nach seiner erneuten Einreise im Oktober 1999 hat der Antragsteller keine neuen
Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 erworben. Für den allein in Betracht
kommenden Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 fehlt es bereits an einem gesicherten
Aufenthaltsrecht.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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