Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2006

OVG NRW: halle, anschüttung, abgrabung, genehmigung, bauherr, gestaltung, verfahrensmangel, grenzbereich, breite, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1169/04
Datum:
03.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 1169/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2619/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag
der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1.
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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere
Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf
die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche
Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124, Rn. 108, 117ff.
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Die Angriffe der Rechtsmittelführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts werfen
keine Fragen von solcher Schwierigkeit auf, die sich nicht im Zulassungsverfahren
klären ließen.
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Das Verwaltungsgericht führt aus, die Baugenehmigung sei hinsichtlich der
genehmigten Veränderung der Geländeoberfläche zwar unbestimmt, aber eine
Verletzung von Nachbarrechten könne ausgeschlossen werden, weil die
Baugenehmigung lediglich eine Anschüttung um 56 cm in einem Abstand von ca. 6 m
und mehr zur gemeinsamen Grundstücksgrenze legalisiere.
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Das Vorbringen der Kläger, eine Verletzung von Nachbarrechten sei nicht
auszuschließen, weil den Bauvorlagen nicht entnommen werden könne, wo die
genehmigte Geländeaufschüttung ende, es könnten verstärkte Einsichtmöglichkeiten,
Entwässerungsprobleme etc. auftreten, wenn das Baugrundstück bis wenige Meter vor
der Grundstücksgrenze angeschüttet werde und das Gelände im weiteren Verlauf bis
zur Grundstücksgrenze abfalle, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
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Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt
werden, dass die Geländeoberfläche aus den in der Vorschrift genannten Gründen
erhalten oder verändert wird; die Vorschrift bietet auch den Maßstab für eine vom
Bauherrn gewünschte Veränderung der Geländeoberfläche. Aus ihr ist abzuleiten, dass
eine Veränderung des natürlichen Geländes auf Baugrundstücken nicht ohne weiteres
zulässig ist, sondern der Rechtfertigung bedarf. Ein sich allein aus dem jeweiligen
Bauvorhaben ergebendes Anpassungsbedürfnis reicht hierfür nicht; vielmehr muss
einer der in der Vorschrift genannten Gründe für die Geländeveränderung vorliegen.
Denn ein Bauherr, der die vorgefundene Geländestruktur verändert, greift ggf. mit
erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen - so ist für die Berechnung der
Abstandflächen als unterer Bezugspunkt (vgl. §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 2 Abs. 4 Alt. 1 BauO
NRW) die genehmigte neue Geländeoberfläche maßgeblich, wenn diese ohne Verstoß
gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW festgelegt worden ist - in das Gefüge der Beziehungen
zwischen dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken ein, schon weil jede
Anhebung des natürlichen Geländes wegen der dadurch ermöglichten veränderten
Höhenlage der Gebäude tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Nachbarn führen
kann. Der Umstand, dass der Bauherr auf diese Weise die Situationsgebundenheit des
Eigentums zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten der Nachbarn verändern kann, ist der
innere Grund für die Annahme, dass § 9 Abs. 3 BauO NRW als nachbarschützend
anzusehen ist, ohne dass es im vorliegenden Fall auf die Reichweite dieser Annahme
im Einzelnen ankäme.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -; Beschlüsse vom 29. Mai
1995 - 7 B 1187/95 -, und vom 29. September 1995 - 11 B 1285/95 -, BRS 57 Nr. 162;
Beschluss vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 -; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO
NRW, § 9 Rn 30f.
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Eine Verletzung des § 9 Abs. 3 BauO NRW ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
erkennbar. Auszugehen ist davon, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 13.
März 1997, wie sich aus ihrer Anlage hergibt, nur für den Bereich, auf dem die Halle
errichtet worden ist, eine Geländeaufschüttung auf 87,96 üNN genehmigt. Für die
Legalisierung einer weiter gehenden Aufschüttung ist nichts ersichtlich. Entgegen der
Annahme der Kläger folgt aus der Schnittzeichnung, Anlage i zur Baugenehmigung,
nichts anderes, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat. Im Übrigen
betriftt diese Schnittzeichnung nur die der Straße T. zugewandte Grundstücks- bzw.
Hallenseite. Die allenfalls in diesem Umfang durch die angegriffene Baugenehmigung
erlaubte Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche ist nicht zu beanstanden, weil
sie nach den dargelegten Grundsätzen zur Angleichung an die Verkehrsfläche
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vorgenommen werden darf.
Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, die Halle sei mit für die in der
Baugenehmigung und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgesehenen
Nutzung als Abfallbehandlungsanlage ungeeigneten Baustoffen errichtet worden bzw.
die auch durch die angefochtene Baugenehmigung erlaubte Wasserberieselung des
Hallenbodens führe zu einer geruchsbildenden Durchfeuchtung des vorgesehenen
Schallschutzmaterials, verkennen sie, dass die Beigeladene die Nutzung der
Abfallsortieranlage nicht aufgrund der streitigen Baugenehmigung, sondern aufgrund
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10. März 1998 ausübt.
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Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht, wie die Kläger meinen,
deshalb auf, weil die Hallenkonstruktion statisch eine Vorkehrung benötige, um u.a. ein
"Abbröckeln" des aufgeschütteten Hallenfußbodens zur tiefer gelegenen natürlichen
Geländeoberfläche zu verhindern. Eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme,
dass aufgrund der Differenz zwischen den genehmigten Höhen von 87,40 üNN außen
und 87,96 üNN in der Halle die Standsicherheit in Frage stehen könnte, ist nicht
ersichtlich. Entsprechendes gilt auch, soweit die Kläger monieren, dass in der
Baugenehmigung Angaben über die Gestaltung des Fundaments entlang der
westlichen und östlichen Hallenwand fehlten, da den Bauvorlagen nicht zu ent- nehmen
ist, dass alle über das mit Fundament in die Bauzeichnungen aufgenommene
Konstruktionsbeispiel hinausgehenden tragenden Bauelemente ohne jedes Fundament
errichtet werden sollen.
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2.
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Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
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Die Frage,
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"ob der in § 9 Abs. 3 BauO NRW enthaltenen Regelung - unabhängig von einer
eventuellen Verletzung des § 6 BauO NRW - nachbarschützende Wirkung zukommt,
wenn in einer Baugenehmigung eine Anschüttung bzw. Abgrabung der
Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis in den Grenzbereich zum
Nachbargrundstücks genehmigt wird,"
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würde sich aus den oben dargelegten Erwägungen in einem Berufungsverfahren nicht
stellen. Dies gilt auch für die weitere Frage,
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ob eine Baugenehmigung - unabhängig von einer eventuellen Verletzung des § 6 BauO
NRW - bereits dann als nachbarrechtswidrig nach § 9 Abs. 3 BauO NRW aufzuheben
ist, wenn in ihr eine Anschüttung bzw. Abgrabung der Gelände- oberfläche in
Teilbereichen des Baugrundstücks vorgesehen ist, ohne dass ersichtlich ist, wie die
hierdurch zu den Nachbargrundstücken und zur natürlichen Geländeoberfläche
hervorgerufene Höhendifferenz aufgefangen werden soll",
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Denn aus den Bauzeichnungen ergibt sich ohne weiteres, wie die Geländeerhöhung zur
Straße hin aufgefangen werden soll - durch Winkelstützelemente -, während im Übrigen
eine Geländeerhöhung außerhalb des Gebäudes nicht genehmigt ist und daher ein über
die eigentliche Gebäudekonstruktion hinausgehender Angleichung bedarf nicht besteht.
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3.
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Schließlich liegt der geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Die Kläger machen geltend, das
Verwaltungsgericht habe den Vortrag, dass und warum die sich aus den
Baugenehmigungsunterlagen ergebende Statik der Halle im Außenbereich östlich
sowie westlich der Halle eine gegenüber dem Hallenboden gleichbleibende Höhe des
Geländes auf einer Breite von rund 6 m von der Hallenwand entfern verlange,
unberücksichtigt gelassen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts
beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Das ist nur dann
der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne
den geltend gemachten Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigeren
Sachentscheidung hätte kommen können. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen
nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni
2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5
Satz 4 VwGO.
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