Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1997

OVG NRW (aufnahme, 1995, schüler, schuljahr, verordnung, bildung, ausführung, bekanntmachung, erziehung, schule)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 6455/96
Datum:
01.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 6455/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 10073/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §
130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es
nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin
auf Aufnahme in die Städtische Gesamtschule E in W. besteht nicht.
3
Das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - LV -
und Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes - GG - begründete Recht der Klägerin auf
Erziehung und Bildung umfaßt ebenso wie das durch die Verfassung gewährleistete
Recht ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1
Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen
Bildungswesen und insoweit insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden
Schulformen zu wählen.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 - NVwZ 1984, 806; Beschlüsse vom
17. August 1992 - 19 B 3241/92 - und vom 21. September 1994 - 19 B 1459/94 -.
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Die mithin verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit hat allerdings ihre
Grenze dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des
Bildungs- und Erziehungsauftrags der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren
Kapazität erschöpft ist.
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Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 19 B 2188/94 - und vom 21.
September 1994 - 19 B 1459/94 -.
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Als die Klägerin im Oktober 1995 ihre Aufnahme in die Städtische Gesamtschule E
beantragte, war die Kapazität der für sie damals in Betracht kommenden 5.
Jahrgangsstufe erschöpft. Für die sechszügig geführte Gesamtschule beträgt der
Klassenfrequenzhöchstwert nach der damals maßgeblichen Regelung in § 3 Abs. 5 b
der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1993 (GV. NW. S. 150) ebenso wie nach der für das
Schuljahr 1997/98 maßgeblichen Regelung in § 5 Abs. 5 b der Verordnung zur
Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes idF der Bekanntmachung vom 22. Mai
1997 (GV. NW. S. 88) 29 Schüler, deren Zahl in Ausnahmefällen auf 30 Schüler
erweitert werden kann. Nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten sind zum
Schuljahr 1995/96 alle sechs Klassen der 5. Jahrgangsstufe mit 30 Schülern belegt
worden, so daß die Kapazität bei Antragstellung der Klägerin im Oktober 1995 erschöpft
war. Die zum Schuljahr 1995/96 aufgenommenen und am Schuljahresende am
Unterricht teilnehmenden Schüler wurden in die 6. und zum Schuljahr 1997/98 in die 7.
Jahrgangsstufe übernommen.
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Soweit in den sechs Klassen zwischenzeitlich drei Plätze wieder frei geworden sind, ist
rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin keinen dieser Plätze erhalten hat,
sondern daß diese Plätze an andere Schüler vergeben worden sind. Gemäß § 5 Abs. 2
der Allgemeinen Schulordnung vom 8. November 1978 - ASchO -, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 28. Februar 1997 (SGV. NW. 223) entscheidet der Schulleiter
innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens
über die Aufnahme der Schüler in die Schule. Das ihm bei dieser Entscheidung
eingeräumte Auswahlermessen unterliegt gemäß § 114 VwGO nur einer
eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob der Schulleiter den vom
Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise
Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt
zugrundegelegt hat.
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Diesbezügliche Fehler haften der hier maßgeblichen Entscheidung nicht an. Nach den
von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben des Beklagten sind die frei gewordenen
Plätze mit Schülern wieder besetzt worden, die - anders als die Klägerin - bereits zu
Beginn des Schuljahres 1995/96 die Aufnahme in die damals 5. Jahrgangsstufe
beantragt hatten und die die vom Schulträger vorgegebenen Kriterien erfüllten, aber
mangels Kapazität damals nicht aufgenommen werden konnten und auf einer aus den
nicht aufgenommenen Schülern gebildeten Warteliste die ersten Plätze einnahmen.
Gründe, die im vorliegenden Einzelfall eine Durchbrechung dieses im übrigen
willkürfreien Besetzungssystems zugunsten der Klägerin erforderlich gemacht hätten,
sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der
Zivilprozeßordnung - ZPO -.
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Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4
VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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