Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2007

OVG NRW: ausreise, härte, aussiedlung, klagebefugnis, gesetzesänderung, ausländerrecht, prozessstandschaft, eingriff, ausweisung, beendigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3608/06
Datum:
24.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3608/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 816/06 (6 K 1603/06 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
15.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen
Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Es vermag nicht in Frage zu stellen, dass als Rechtsgrundlage für den geltend
gemachten Anspruch auf Einbeziehung nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, in Betracht kommen und
dementsprechend - siehe § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - die im Aussiedlungsgebiet
lebenden nichtdeutschen Abkömmlinge einer Person i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG
(Bezugsperson) zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid
der Bezugsperson nur dann einbezogen werden, wenn die Bezugsperson dies
ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in
ihrer Person keine Ausschlussgründe i. S. d. § 5 BVFG vorliegen. Eine
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verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung messen sich die maßgeblichen
Vorschriften dabei nicht zu.
Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Urteil vom 8. November 2006 - 12 A
3769/04 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 29. August 1995
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- 9 C 391.04 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116,
sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im einzelnen auch:
OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. w. N.
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Das gilt gerade auch insoweit, als die Einbeziehung einen entsprechenden Antrag
voraussetzt, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein
muss. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von
Stammberechtigten und Angehörigen gilt nicht erst seit Inkrafttreten des insoweit
eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ("zum Zwecke der gemeinsamen
Aussiedlung"); schon nach der früheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines
entsprechenden Bescheides auch im Härtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch
vor Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen
Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag
gestellt war.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C
19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -;
Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März 2006 - 12 A
5239/05 -; Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -.
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Dem Umstand, dass die Bezugsperson erst seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar
2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruches ist, während antragsberechtigt zuvor die
Einzubeziehenden selbst waren, kann dadurch hinreichend Rechnung getragen
werden, dass Einbeziehungsanträge der Angehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar
2005 dem Stammberechtigten ggfs. zugerechnet werden.
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Entgegen der Auffassung der Kläger haben sie einen solchen Einbeziehungsantrag,
dessen Zurechnung in Betracht kommen könnte, jedoch nicht gestellt, sondern
ausweislich der dem Senat vorliegenden Vertriebenenakte vielmehr gem. §§ 26, 27
Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. ausschließlich die Erteilung eines eigenen Aufnahmebe-
scheides begehrt. Mit Rücksicht auf die seinerzeitige Verwaltungspraxis der Be-klagten
dahingehend, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft
wurde, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahme-bescheid
des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist, einerseits und auf das Gebot der
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) andererseits ist von der höchst-richterlichen
Rechtsprechung bei unterbliebener Einbeziehung allerdings die Mög-lichkeit einer
verfahrensbedingten Härte gesehen worden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Buchholz 402.3, § 5 BVFG Nr. 4.
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Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Soweit der
Beklagten nach Aktenlage erstmals mit dem am 17. März 1997 eingegangenen
Aufnahmeantrag der Kläger - also erst nach Erteilung eines Aufnahmebescheides
schon unter dem 9. September 1996 und nur rund 7 Wochen vor der Übersiedlung der
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Klägerin zu 1. - deren Aufnahmebegehren zur Kenntnis gebracht worden ist, kann
jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten überhaupt eine
ausreichende Möglichkeit der Entscheidung über eine - nicht ausdrücklich beantragte -
Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. während der Bearbeitungszeit ihres
Aufnahmeantrags bis zur Ausreise der Bezugsperson eingeräumt war und dass bei den
Klägern zu 2. bis 4. überhaupt ein Wille zur gemeinsamen Ausreise vorhanden war.
Jedenfalls kommen derartige Fallkonstellationen nach der ober- und höchstrichterlichen
Rechtsprechung als berücksichtigungsfähiger Grund für eine verfahrensbedingte Härte
seit der Änderung des Absatzes 1 des § 27 BVFG zum 1. Januar 2005 ohnehin nicht
mehr in Betracht.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; OVG NRW, Urteil vom 26.
Oktober 2005
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- 2 A 2383/05 -, juris.
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Der Gesetzgeber wollte eine Einbeziehung generell von einem ausdrücklichen Antrag
abhängig machen ("Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine
Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht
unterstellt werden darf").
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Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des
Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8.
November 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu
Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S.
120.
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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind dann auch Anhalts- punkte
dafür, dass für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG darauf abgestellt werden müsste,
dass die bereits übergesiedelte Bezugsperson vor dem 1. Januar 2005 keinen
Einbeziehungsantrag im eigenen Namen stellen konnte, weder mit der
Zulassungsbegründung substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich.
Anders als das Erfordernis, dass die Bezugsperson bei Einbeziehung noch ihren
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres
Wohnsitzes verlassen hat,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -, Beschluss vom 9. März 1999 -
5 B 82.00 -, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -, OVG NRW, Beschluss vom
19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -,
19
kann das Antragserfordernis als solches, das im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG
folgenden Schutzes von Ehe und Familie der Verhinderung einer Zerschlagung des
Familienverbundes bei der Aussiedlung dient, nicht im Wege der besonderen Härte
nach § 27 Abs. 2 BVFG überwunden werden.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8 . Dezember 1999
21
- 2 A 5680/98 -, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -, jeweils m. w. N.
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Das Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags auf Einbeziehung zum Zwecke der
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gemeinsamen Aussiedlung beansprucht als "sonstige" Voraussetzung im Rahmen des
§ 27 Abs. 2 BVFG unabhängig von einer ggfs. im übrigen bestehenden Härte Geltung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; Beschluss vom 7. Juli 2005 -
5 B 133.04 -; Beschluss vom 30. Juli 2005 - 5 B 127.04 -; siehe etwa auch OVG NRW,
Beschluss vom 8. August 2006 - 12 A 4189/05 -.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - den Prozessbevollmächtigten der Kläger
bekannten - Beschluss vom 30. Oktober 2006 im Revisionszulassungsverfahren 5 B
55.06 nochmals klargestellt, dass eine Einbeziehung bei Fehlen der Voraussetzung des
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - namentlich des ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson
zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung - prinzipiell auch im Härtewege nicht in
Betracht kommt. Soweit mit der Zulassungsschrift versucht wird, mit Blick auf die
Änderung der Antragsbefugnis zum 1. Januar 2005 die Situation einer besonderen
Härte zu konstruieren, ist das nach alledem ohne Belang. Das gilt auch insoweit, als die
Härte auf die Behauptung gestützt wird, dass gegenüber der Beklagten wegen einer
nicht rechtzeitigen Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. in den der Klägerin zu 1.
erteilten Aufnahmebescheid noch vor Ausreise der Klägerin zu 1. an sich ein Anspruch
aus Amtspflichtverletzung auf Wiedergutmachung bestehe.
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Ein Anspruch auf Einbeziehung lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch
nicht aus Art. 3 GG i. V. m. dem Bundesvertriebenengesetz herleiten. Abgesehen davon,
dass spätestens die Umsiedlung der Klägerin zu 1. am 7. Mai 1997 auch nach altem
Recht eine positive Entscheidung über eine Einbeziehung der Kläger zu 2. - 4. in ihren
Aufnahmebescheid nicht mehr zugelassen hätte, vermag der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht über die vom Gesetzgeber gewollte
Rechtsänderung, im Zusammenhang mit der Antragstellung in noch laufenden
Verfahren keine verfahrensbedingte Härten mehr anzuerkennen, hinwegzuhelfen.
Sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist insofern der unterschiedliche
Bescheidungszeitpunkt vor und nach der Gesetzesänderung.
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Dass die ihre Einbeziehung geltend machenden Kläger zu 2. bis 4. schon bei
Klageerhebung nicht klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO waren und dies auch heute
nicht sind, beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz
2 BVFG in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes ist - anders als in der zuvor
geltenden Fassung - nunmehr nicht mehr der Einzubeziehende, sondern allein die
Bezugsperson antragsbefugt und steht ihr der Anspruch auf Einbeziehung des
Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu.
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Vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris.
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Ein eigenes, die Klagebefugnis begründendes Recht der Kläger zu 2. bis 4. lässt sich
auch nicht aus der von den Klägern herangezogenen Rechtsprechung zur
Klagebefugnis eines Ehegatten eines von ausländerrechtlichen Maßnahmen
betroffenen Ausländers herleiten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
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- vgl. insb. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1973
30
- 1 C 20.70 -, BVerwGE 42, 141, und vom 27. Au-gust 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102,
12; hierzu und m. w. N. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2007,
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AufenthG § 53 Rn. 53, und Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand:
Februar 2007, Vor §§ 53 ff. Rn. 1758 -
können unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG auch der Ehegatte des Ausländers oder
die mit dem Ausländer familiär verbundenen Kinder geltend machen, durch die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder die Ausweisung des Ausländers
in eigenen Rechten verletzt zu sein; sie sind deshalb in Bezug auf diese an den
Ausländer gerichteten Verwaltungsakte selbst klagebefugt. Grund für diese
Rechtsprechung ist, dass die genannten Verwaltungsakte auf die Beendigung des
Aufenthalts des Ausländers gerichtet sind und deshalb die Fortführung der im
Bundesgebiet bereits gelebten ehelichen oder familiären Gemeinschaft gefährden. Eine
solche Sachlage besteht hier aber nicht, weil die in Kasachstan lebenden Kläger zu 2.
bis 4. bislang noch nicht mit der in Deutschland wohnenden Klägerin zu 1. in familiärer
Gemeinschaft leben und sich deshalb nicht auf einen drohenden Eingriff in Art. 6 GG
berufen können.
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Das BVFG enthält auch keine Regelungen, wonach die Einzubeziehenden befugt sind,
das (fremde) Recht auf Einbeziehung im Wege einer Prozessstandschaft in eigenem
Namen geltend zu machen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005
34
- 2 A 4295/02 -, a. a. O.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der
Rechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung zugelassen werden kann. Die mit dem Zulassungsvorbringen
aufgeworfenen Fragen beantworten sich - soweit sie entscheidungsrelevant sind -
durchweg aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes und des OVG NRW.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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