Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2009

OVG NRW: hochschule, anatomie, forschung, zahl, universität, medizin, anschluss, empfehlung, fakultät, studienjahr

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 278/08
Datum:
02.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 278/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 534/08
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten
der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - im Grundsatz -
nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet,
2
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW
2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ
2003, 632,
3
ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei
Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
4
1. Soweit die Antragstellerin sich gegen den Wegfall einer W3-Professur in der Vorklinik
(Lehrbereich Anatomie) wendet, nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem
Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 - (juris) Bezug, die sich auf einen
vergleichbaren Vorgang im Jahre 2005 beziehen. Dort hat der Senat ausgeführt:
5
"Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für Anatomie für
kapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht
hat ausgeführt, dass diese vakante und auch nicht mehr zu besetzende Stelle der
Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich nicht mehr zur Verfügung steht und
6
die dafür von der Hochschule angeführten Gründe verfassungsrechtlich und
kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Wertung teilt auch der Senat; sie
wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Selbst wenn, wie die
Antragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht einer W 3-Stelle entspricht und nicht
in eine solche umgewandelt werden könnte, ist es der Hochschule unbenommen, eine
vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil das Fach Anatomie durch das übrige
Lehrpersonal hinreichend vertreten und die studentische Ausbildung insoweit gesichert
ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu bringen, gleichzeitig aber an anderer Stelle eine
der von der Hochschule beabsichtigten Schwerpunktbildung und Profilbildung
entsprechende sowie im Interesse des Landes liegende andere Stelle
haushaltstechnisch neu zu etablieren. Vor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese
beiden nur äußerlich zusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend
als Stellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi
deckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist.
Der Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle ist von
der Hochschule in Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf
Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung sowie in der erkennbaren
Sorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen
Lehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie schließlich in der
selbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3-Stelle
in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der Medizin verbunden ist.
Die aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu Gunsten der
Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung erkennbare Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung der bisherigen
Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu akzeptieren. Dem
steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses begründet keinen
Kapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein
Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den
Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der
Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität."
7
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Wie schon die damalige Verlagerung einer
Stelle aus dem Bereich Anatomie und damit der Vorklinik in den Bereich der
Tumormedizin, beruht auch der vorliegende Vorgang auf den langfristigen
Strukturplanungen der Hochschule. Bereits in dem Strukturkonzept der Medizinischen
Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Jahre 2001 bis 2010 vom 7. Juni
2001,
8
www.campus.uni-muenster.de/fileadmin/dekanat/
Strukturkonzept_MedFak2001_2010.pdf,
9
und der darauf Bezug nehmenden Zielvereinbarung zwischen der Universität und dem
Ministerium aus dem Jahre 2002,
10
www.uni-muenster.de/Rektorat/zielvereinbarung.pdf,
11
ist die entsprechende Maßnahme vorgesehen. Sie beruht erkennbar auf dem Bestreben,
im Rahmen begrenzter finanzieller Mittel die für eine hochrangige Forschung und Lehre
erforderliche Schwerpunktbildung voranzutreiben. Dieses Ziel ist bereits in den
vorgenannten Planungsdokumenten verknüpft mit der Frage, in welchen Bereichen in
12
absehbarer Zeit Stellen vakant werden, die für eine Stellenbewirtschaftung auf der
Grundlage des Strukturkonzepts und der Zielvereinbarung zur Verfügung stehen. Der
Gedanke, zwei C4- Professorenstellen aus dem Lehrbereich Anatomie abzuziehen und
die entsprechenden Stellen zur Stärkung der Schwerpunktbereiche zu verwenden,
beruht ausweislich des Strukturkonzepts (dort Seiten 4 und 12) auf der Feststellung,
dass dieser Bereich in Münster überdurchschnittlich besetzt und eine Konzentration
angezeigt ist. Dass in den genannten Dokumenten neben der verstärkten Profilbildung
auch eine gewisse Reduzierung der Studienanfängerzahlen ins Auge gefasst wird,
beruht auf Überlegungen im Anschluss an Empfehlungen der Strukturkommission
Hochschulmedizin, die Zahl der Studierenden der räumlichen Ausstattung der
Medizinischen Fakultät, den mit der Curricularreform einhergehenden Bedürfnissen etc.
anzupassen. Angestrebt wird insoweit also eine verbesserte Qualität der Lehre.
Insgesamt überschreiten diese Überlegungen nicht den der Wissenschaftsverwaltung
und insbesondere der Hochschule zustehenden Abwägungsspielraum. Wie der Senat
in dem genannten Beschluss vom 22. Februar 2006 bereits ausgeführt hat, besteht auch
von Verfassungs wegen kein unbedingter Kapazitätsverschaffungs- oder
Kapazitätserhaltungsanspruch.
13
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 -, juris.
14
Auch eine Reduzierung des Studienplatzangebots in einzelnen Fächern aus
qualitativen Erwägungen oder im Interesse der ebenfalls verfassungskräftig geschützten
Wissenschaftsfreiheit ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Geboten ist
allerdings bei Eingriffen in die vorhandene Ausbildungskapazität eine Abwägung der
widerstreitenden Interessen, also insbesondere der Aufgaben der Hochschule in
Forschung und Lehre einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits.
15
Vgl. Mann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rdnr. 169;
siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97 -, DVBl. 1999, 1577
("Konsequenzen erst bei evidenter Verletzung des Verfassungsauftrags"); Brehm/
Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 (1309), m. w. N.
16
Dem wird die der Stellenverlagerung zugrunde liegende Strukturplanung noch gerecht.
Die Hochschule und das Land sind erkennbar bemüht, Forschung und Lehre in der
Medizin insgesamt in den Blick zu nehmen und ein Gesamtkonzept für ihre
Fortentwicklung zu schaffen. In Bezug auf die Lehre wird der aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m.
Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip resultierende Auftrag zur Bereitstellung von
Ausbildungskapazitäten nicht in Frage gestellt, auch wenn der Schwerpunkt der
Überlegungen zur Lehre auf dem Bestreben nach einer Steigerung der Qualität der
Ausbildung liegt. Der Hinweis der Antragstellerin, dass nach dem Strukturkonzept und
der Zielvereinbarung die weitere Entwicklung habe beobachtet werden sollen, greift
nicht durch. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die
Strukturplanungen in Bezug auf die Hochschulmedizin fortgeführt und namentlich in
dem Bericht der Expertenkommission Hochschulmedizin aus dem Jahre 2006,
17
www.innovation.nrw.de/downloads/Hochschul-medizinNRW.pdf,
18
weiterentwickelt worden sind. Hier ist die von der Westfälischen Wilhelms-Universität
angestrebte Profilbildung, insbesondere im Bereich der Tumormedizin, bewertet worden
und wird nach wie vor befürwortet. Dass in dem - notwendigerweise bereits deutlich vor
19
dem laufenden Studienjahr liegenden - Zeitpunkt der Entscheidung über die
Umwidmung der Stelle von Herrn Prof. Dr. X. (Frühjahr/Sommer 2005) durch
Beschlüsse des Klinikumsvorstands vom 16. März 2005 und des Rektorats vom 7. Juli
2005 zwingend eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen, hat die
Antragstellerin jedenfalls nicht dargelegt. Aus der Einführung von Studienbeiträgen und
aus dem Hochschulpakt 2010 schließlich kann kein Anspruch auf Erhöhung oder
Erhaltung der Ausbildungskapazität hergeleitet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 13 C 153/07 -.
20
2. Den Einwänden der Antragstellerin gegen die Reduzierung des Lehrdeputats um
weitere drei Deputatstunden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stellen
sowie gegen die Erhöhung des Dienstleistungsbedarfs um rund eine Deputatstunde
braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn auch bei Annahme von drei weiteren
Stunden, also einer Gesamtsumme von 244 Deputatstunden, und einem
Dienstleistungsexport in der bisherigen Höhe von 49,80 Stunden ergäbe sich kein
Anspruch der Antragstellerin. Das bereinigte Lehrangebot betrüge dann je Semester
(244 - 49,80 =) 194,20 Stunden und für das Studienjahr 388,40 Stunden. Dies ergäbe
eine jährliche Aufnahmekapazität von (388,40 : 1,5 =) 258,93, gerundet 259
Studienplätzen. Nach Einrechnung des Schwundfaktors ergäben sich (259 : 0,99 =)
261,62, gerundet 262 Studienplätze. Die somit auf das Wintersemester entfallende Zahl
von 131 Studienplätzen wird durch die Zahl der eingeschriebenen Studierenden (135)
überschritten, weitere Aufnahmekapazität wäre nicht vorhanden.
21
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen;
bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden
Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen.
23
Nach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1),
24
abgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525, und bei Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007,
Anh. § 164 Rdnr. 14,
25
ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die
Zugrundelegung des Auffangwerts angemessen. Bei der Abschätzung der nach den
genannten Vorschriften maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen
Antragsteller, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar
eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,-
EUR keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium
eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen
Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des
Kapazitätsrechtsstreits bestehen (siehe unten), die zu einer Streitwertfestsetzung eher
im unteren Bereich der denkbaren Bandbreite Anlass geben, erscheint indes auch nicht
die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt.
26
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat eine Reduzierung
27
dieses Betrages im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium
nicht mehr für geboten.
Ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. September 2008 - NC 9 S 2079/08 -, juris;
OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 19. März 2008 - 5 NC 125.07 -, juris; OVG Bremen,
Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli
2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 N 1/07 -,
juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2006 - 2 NB 348/05 -, juris; OVG S.-A.,
Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/09 -, juris; Schl.-H. VG, Beschluss vom 27.
November 2006 - 9 C 71/06 - , juris; anders Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2008
- 7 CE 08.10627 u.a. -, juris (2.500,- EUR) ; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. August
2005 - 3 So 76/05 -, NVwZ-RR 2006, 655 (3.750,- EUR); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.
April 2006 - 6 D 10151/06 -, juris (2.500,- EUR); OVG Saarl., Beschluss vom 2. August
2005 - 3 Y 12/05 -, juris (differenzierend 1.000,- EUR oder 5.000,- EUR); Sächs. OVG,
Beschluss vom 13. Juli 2005 - 2 E 86/05.NC -, NVwZ-RR 2006, 219 (2.500,- EUR).
28
Zwar wird in der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte, die auch in Ziffer 1.5 des
Streitwertkataloges ihren Niederschlag gefunden hat, für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes regelmäßig ein geringerer Streitwert angesetzt als für das
Hauptsacheverfahren. Auf eine entsprechende Reduzierung wird aber im Allgemeinen
dann verzichtet, wenn durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die
Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist bei Verfahren nach § 123 VwGO auf
vorläufige Zulassung zum Studium regelmäßig der Fall.
29
Vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapitel "Rechtsschutz" Rdnr. 1; Zimmerling/ Brehm,
Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 307 ff.
30
Hauptsacheverfahren finden insoweit nur selten statt. Jedenfalls wird es einem im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreichen Studienbewerber bis zur
Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig möglich sein, zumindest einen
erheblichen Teil des Studiums zu absolvieren. Die dabei in Anspruch genommene
Ausbildungskapazität kann nicht zurückgewährt werden. Auch die erlangten
Leistungsnachweise dürften - ohne dass dies im vorliegenden Zusammenhang
abschließend geprüft werden könnte - selbst im Falle des für den Studienbewerber
negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erhalten bleiben.
31
So ausdrücklich OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02 -, juris;
Bahro/ Berlin, a. a. O., Rdnr. 17; anderer Ansicht Zimmerling/ Brehm, a. a. O., Rdnr. 309,
deren Heranziehung prüfungsrechtlicher Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres
überzeugt.
32
Der Auffassung, der Streitwert für hochschulzulassungsrechtliche Verfahren
(einschließlich der Hauptsacheverfahren) sei deshalb zu reduzieren, weil die meisten
Antragsteller zur Erhöhung der Erfolgschancen mehrere Anträge bei verschiedenen
Universitäten stellten,
33
vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005, a. a. O.,
34
vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach der Systematik der §§ 52, 53 GKG ist
der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten. Dass ein Antragsteller im
35
Ergebnis nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann, ändert nichts daran, dass
jedes der Verfahren auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Auch eine
Reduzierung des Streitwerts in Fällen, in denen der Antrag auf die Teilnahme an einem
Losverfahren über die Verteilung von (vorläufigen) Studienplätzen gerichtet ist,
Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005, a. a. O.,
36
hält der Senat nicht für angemessen, weil der Verteilungsmodus bei der Aufdeckung
zusätzlicher Studienplätze eine nachrangige Frage darstellt und letztlich auch in
solchen Fällen das Begehren auf den Erhalt eines Studienplatzes gerichtet ist.
37
Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- EUR spricht schließlich auch, dass damit
eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer
einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt. Dieser wird in der Rechtsprechung des
Senats im Anschluss an die Empfehlung unter Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs
regelmäßig - auch für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf
2.500,- EUR festgesetzt.
38
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, juris, m. w. N.
39
Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor
dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.
40
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
41
42